Wie lange dürfen Lehrer Handys einbehalten (Thüringen)?
Zuvor: ja, ich weiß dass diese Frage schon unzählige male beantwortet wurde, jedoch habe ich immer noch offene Fragen :-/
Das verfahren an meiner Schule: (Ich gehe in die 9. Hauptschulklasse einer Regelschule)
Sobald das Handy eines Schülers im Unterricht "stören" sollte, wird es vom Lehrer eingezogen mit der bitte es am ende des nächsten Schultages mit einer "Vollmacht" der Eltern abzuholen.
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Im Allgemeinen ist bekannt dass der Lehrer jenes Handy nicht länger als bis ende des Schultages einbehalten darf.... in welche Paragraphen oder Regelungen steht dies jedoch geschrieben ?
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Ist die Regelung mit der"Vollmacht" der Eltern rechtens ? Oder Dürften man die Herausgaben des Telefons auch ohne diese verlangen ?
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Welche Konsequenzen könnte rein theoretisch für die Schule oder dem entsprechenden Lehrer entstehen ? Hätten die Eltern dass Recht Anzeige zu erstatten?
3 Antworten
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Es gibt keine Paragraphen, sondern nur die Einschätzung zahlreicher Juristen zu diesem Thema. Ein Gerichtsurteil gibt es dazu bisher nicht, aber das wäre sehr vorhersehbar .Am Ende des Unterrichtstages ist es wieder auszuhändigen.. Das alles scheint die Lehrer nur nicht so wirklich zu interessieren...
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Selbstverständlich kann auch ein Schüler als Eigentümer die Herausgabe verlangen. Eine Vollmacht wäre - streng genommen - nur erforderlich, wenn das Handy den Eltern gehören würde.. Aber auch beschränkt geschäftsfähige Menschen können ganz offiziell und legal ein Handy besitzen. Und natürlich können sie höchstselbst die Herausgabe verlangen.
3.. Die Eltern haben das Recht, Anzeige zu erstatten. Man kann alles und jeden anzeigen. Nur nützen tuts nix.... Der einzige Weg wäre, beim Verwaltungsgericht Feststellungsklage zu erheben, dass die Einbehaltung des Handys nicht rechtmässig war. Das ist allerdings genau so nützlich wie ein Loch im Kopf..
Da steht auch nix gegenteiliges drin. Natürlich darf ein Lehrer Gegenstände in Verwahrung nehmen, die den Unterricht stören. Mit dem Ende des Unterrichts entfällt aber die Rechtsgrundlage, diese weiter zu behalten, sofern deren Besitz nicht illegal ist. Da kann auch kein Schulgesetz etwas dran ändern.
http://www.test.de/Handy-in-der-Schule-Das-simsende-Klassenzimmer-4458440-0/
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Das steht im Grund Gesetz! Das ist sonst Diebstahl! ich habe mich mit dem Thema schon mal beschäftigt und auch mein Vater hat mit Rechtsanwälten gesprochen.
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Lehrer brauchen keine Vollmacht, es ist DEIN Handy also müssen sie es dir nach der Schule zurück geben! Tun sie dies nicht ist es wie gesagt Diebstahl.
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Ja natürlich! Die Schule könnte man Anzeigen. Aber oft wird das bei einem Gespräch der Eltern geklärt. Das Handy abnehmen dürfen sie dir wenn es in der Schulordnung steht. Tun sie es dir nach Schulende nicht wieder geben ist das Rechtswiedrig! Es gibt im Internet interessante Videos und Beiträge über dieses Thema. Lehrer dürfen nicht alles.
Tun sie dies nicht ist es wie gesagt Diebstahl.
Diebstahl setzt eine Zueignungsabsicht voraus (vgl. § 242 StGB ). Da ein Lehrer nicht vor hat, sich das Handy anzueignen, ist es auch kein Diebstahl..
Im Allgemeinen ist bekannt dass der Lehrer jenes Handy nicht länger als bis ende des Schultages einbehalten darf....
Nein, da legst Du falsch.
in welche Paragraphen oder Regelungen steht dies jedoch geschrieben ?
Thüringer Schulgesetz §51 Abs. 6 Satz 2 f.
Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.
Domit ist auch der Entzug bis zum Ende des nächsten Schultages gesetzlich gedeckt.
Ist die Regelung mit der"Vollmacht" der Eltern rechtens ?
Damit stellt die Schulleitung sicher, daß die Eltern über das Fehlverhalten ihrer Kinder informiert sind.
Welche Konsequenzen könnte rein theoretisch für die Schule oder dem entsprechenden Lehrer entstehen ?
Gar keine!
Hätten die Eltern dass Recht Anzeige zu erstatten?
Weswegen? Wegen mangelnder Zueignungsabsicht greift weder STGB §242 (Diebstahl) noch StGB §246 (Unterschlagung)
Allefalls kann (aus eigener Tasche!) eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Nachdem aber hier das Schulgesetz sehr eindeutig definiert ist, stehen die Chancen für einen positiven Ausgang für Dich ziemlich schlecht.
Deine Einschätzung bzgl. der Vorhersehbarkeit der Rechtslage kann ich nicht teilen - ich verweise auf Thüringer Schulgesetz §51 Abs. 6 Satz 3.