Öffentlicher Dienst Entscheidung vom Personalrat?

4 Antworten

Die Dauer bis zu einer Einstellungszusage wird regelmäßig weitaus stärker von anderen Faktoren als dem Personalrat beeinflusst.

Zunächst muss der öffentliche Arbeitgeber seine eigene Auswahlentscheidung treffen. Dazu gehört, dass er mit allen in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern die Gespräche geführt hat, zusätzlich muss für alle Bewerbungen dokumentiert sein, wer warum (nicht) eingeladen wurde und wieso Person X ausgewählt werden soll (wird oft auch Auswahlvermerk genannt). Zu beachten ist die Besonderheit, dass nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Schwerbehinderte, so sie nicht offenkundig ungeeignet sind, Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch haben, was die Zahl dieser Gespräche meist deutlich steigert.

Dann kommt der Zustimmungsreigen:
Zunächst müssen Fachbereich und Personalstelle sich darüber verständigen, welcher Bewerbung entsprochen werden soll (zuzüglich Dokumentation, siehe oben). Diese Entscheidung muss dann von der Amtsleitung bestätigt werden. Soweit sich Schwerbehinderte beworben hatten und es eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gibt, muss diese der Entscheidung zustimmen. Es folgt die Zustimmung der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten (GlB), erst dann geht das zum Personalrat (PR). Je nach gesetzlicher Regelung haben aber sowohl SBV als auch GlB und PR Fristen zu beachten, bei deren Überschreitung ihre Zustimmung als erteilt gilt, sie können jedoch begründete Einwände geltend machen, die ein Verfahren verzögern können. Erst wenn alle Zustimmungen erfolgt sind, darf eine Zusage ausgesprochen werden.

Faktisch lässt sich also vorab keine Frist absehen, innerhalb derer eine Zusage überhaupt gemacht werden darf. Allerdings sollte man daraus nicht ableiten, dass das zwingend lange dauern muss, das kann man auch in wenigen Tagen über die Bühne bringen, wenn alle mitziehen.

Ach ja:
Die reine Teilnahme von SBV, GlB oder einer Vertretung des PR am Vorstellungsgespräch hat auf die formalen Fristen keinen Einfluss und bedeutet keine Zustimmung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn der Personalrat die Bitte um Zustimmung zur Einstellung durch den ArbG erhält, dann gilt § 99 (3) (BetrVG) - Betriebsverfassungsgesetz

"Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt."

Der Personalrat muß nicht die Woche abwarten - er kann auch sofort zustimmen.

frodobeutlin100  24.04.2021, 08:39

es gilt das Personalvertretungsgesetz...

und der Personalrat ist ein Gremium (wie der Betriebsrat) das regelmäßig tagt und über solche Dinge als Gremium entscheidet

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Wird die Zusage eigentlich bereits vor oder erst nach dem Personalrat an den Bewerber mitgeteilt?

Die Auswahl trifft der Arbeitgeber - dieser reicht die Auswahlentscheidung zur Zustimmung an den Personalrat weiter

der Personalrat tagt in regelmäßigen Abständen

geprüft wird die getroffene Maßnahme (Einstellungsentscheidung) das heißt Auswahl der Person im Vergleich zu anderen Bewerbern

normalerweise ist aber der Personalrat auch schon bei den Auswahlgesprächen beteiligt

samsunggala6 
Fragesteller
 24.04.2021, 11:00

Der Personalrat war im Gespräch nicht dabei

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