Wie alt müssen Vereinsmitglieder sein, um die Wahlberechtigung zu haben?
Bei uns im Verein steht die jährliche Mitgliederversammlung ins Haus. Ich soll bei dieser Veranstaltung als Wahlleiter fungieren (Vorschlag des Vorstandes).
Im Vorfeld gab es schon einige hitzige Diskussionen über verschiedene Dinge, so dass man erwarten kann, dass sich das auch in der Mitgliederversammlung fortsetzen wird.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:Ich habe gehört, dass grundsätzlich alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben stimmberechtigt sind. Das widerspricht aber der bisherigen Verfahrensweise bei uns im Verein, da bei uns immer nur 18 Jährige stimmberechtigt waren.
Also: Ab wann ist ein Vereinsmitglied bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt?
Ich danke schon einmal für die Antworten.
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5 Antworten
Grundsätzlich, also sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hat jedes Mitglied eines Vereines Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, unabhängig von seinem Alter.
Problematisch ist die Frage der Ausübung dieses Stimmrechtes für minderjährige (unter 18 Jahre) bzw. für geschäftsunfähige (unter 7 Jahre) Mitglieder. Während Geschäftsunfähige auf keinen Fall selber abstimmen können, sondern sich dabei von ihren Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten vertreten lassen müssen (diesen ist zu diesem Zwecke auch der Zutritt zu der Mitgliederversammlung zu gewähren, auch wenn sie selber nicht Mitglied sind!), kann dies für beschränkt Geschäftsfähige anders aussehen.
Bei diesen wird oft argumentiert, dass die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Vereinsbeitritt ohne Weiteres auch die Zustimmung zur Stimmabgabe des beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedes umfasst.
Dem kann man m.E. jedoch nicht uneingeschränkt folgen, denn wenn die Satzung nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein Minderjähriger zur Stimmabgabe berechtigt ist, dann muss man jederzeit damit rechnen, dass die Erziehungsberechtigten die Stimmabgabe ihres Zöglings nachträglich für ungültig erklären, wodurch mit knapper Mehrheit gefasste Beschlüsse unwirksam werden können. Um dem vorzubeugen, sollte man die Erziehungsberechtigten bitten, entweder bei der Beschlussfassungen anwesend zu sein oder aber, eine vorherige schriftliche Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass sie mit der Stimmabgabe ihres Zöglings einverstanden sind.
Enthält die Satzung jedoch eine Bestimmung, die ein Mindestalter für die Beteiligung an einer Abstimmung vorschreibt, dann bedeutet die Zustimmung der Erziehungsberechtigen zum Vereinbeitritt (durch den ja auch die Satzung anerkannt wird), dass sie die Stimmabgabe ihres Zöglings, der das satzungsmäßige Mindestalter erreicht hat, nicht mehr nachträglich für unwirksam erklären können.
Das kommt auf die Satzung drauf an! Ich bin in einem Verein, in dem bereits Kinder (7 Jahre alt) wählen dürfen.
Üblicherweise ist eine Stimmabgabe bei einer MV nur voll geschäftsfähigen Personen möglich. Wie sollte das sonst auch laufen? Sie müssten einen Elternteil mitbringen, der ihrer Entscheidung jeweils gem. $107 BGB zustimmen muss.
In den Vereinen, die ich kenne, wählen die Minderjährigen Mitglieder den/die Jugendwart(e), die in der folgenden MV bestätigt werden müssen. Stimmrechte auf der MV für Jugendliche gibt es nicht.
In meinem Verein (Tanzsportverein mit 80 % Kinder und Jugendlichen) sind stimmberechtigt: Alle ab 18 und außerdem 14- bis 17-jährige Mitglieder mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im Prinzip ist deine Antwort richtig, nur das Mitbringen ist dann nicht erforderlich.
Wählbar in der Vorstand natürlich nur ab 18.
Das bestimmt jeder Verein in seiner Verfassung (Satzung). Hierbei können auch Stimmrecht und Wählbarkeit differieren. Ein Blick in eure Satzung dürfte die Diskussion beenden.
In diesem Fall tendiere ich dazu nur die Ab-18-jährigen wählen zu lassen und empfehle gleichzeitig das in der Satzung (durch Satzungsänderung) baldmöglich zu regeln.
total individuell
In der Satzung steht nichts! Das ist das Problem!