Wie ändert man als Transperson seinen Namen mit dem Intersexuellengesetz?

1 Antwort

Das ist für trans* Personen eigentlich nicht mehr möglich. Diese Gesetzeslücke existierte kurz nach dem das PStG 45b in Kraft getreten ist, da der dort verwendete Begriff der „Variante der Geschlechtsentwicklung“ schwammig formuliert und die Standesämter schlecht informiert waren.

Der Bundesgerichtshof hat im April 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass das PStG 45b ausschließlich für intergeschlechtliche Menschen anzuwenden ist. Für trans* Personen gilt weiterhin das TSG

Aber um den Kern der Frage zu beantworten, für wine Personenstands- und Vornamensänderung nach dem PStG 45b benötigt man lediglich ein ärztliches Attest über die Intergeschlechtlichkeit und geht damit zum Standesamt, wo der Rest binnen kurzer Zeit abgewickelt wird.

Wenn es dir momentan um dringliche Dinge wie die Impfung geht könntest du dir eventuell mal den DGTI Ergänzungsausweis anschauen, vielleicht hilft der als Übergangslösung.


alexthefirst707 
Fragesteller
 10.08.2021, 18:38

Dann habe ich noch eine Frage: Kann man mit dem dgti Ausweis das Zeugnis, die Krankenkassenkarte und die Bankkarte ändern lassen? Und danke für deine vorherige Antwort.

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PmMeYourCactus  10.08.2021, 18:42
@alexthefirst707

Im Grunde ist man weiterhin auf die Kulanz des Gegenübers angewiesen, aber zumindest bei der Bankkarte und dem Zeugnis weiß ich, dass dies an sich möglich ist

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KarlKlammer  10.08.2021, 18:45
Der Bundesgerichtshof hat im April 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass das PStG 45b ausschließlich für intergeschlechtliche Menschen anzuwenden ist. Für trans* Personen gilt weiterhin das TSG

Das Bundesverfassungsgericht ist aktuell damit befasst darüber zu entscheiden, ob das überhaupt verfassungskonform ist.

Das Amtsgericht Münster hat diesbezüglich entsprechende Zweifel:

Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für verfassungswidrig.
Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_muenster/j2021/22_III_34_20_Beschluss_20210414.html

Darüber hinaus ist das Bundesverfassungsgericht auch mit der Verfassungsbeschwerde der GFF befasst. https://freiheitsrechte.org/selbstbestimmter-geschlechtseintrag/

Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das TSG diesbezüglich in absehbarer Zukunft keine Rolle mehr spielen wird.

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