Was tun wenn man verliehenes nicht zurück bekommt?

1 Antwort

Die Rückgabe zur Leihe ist im §604 in Verbindung mit § 985 und § 280 BGB geregelt

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Ja, Du könntest rechtliche Schritte einleiten, weil Du einen Herausgabeanspruch hast. Der Entleiher ist Dir zur Herausgabe verpflichtet, ist das nicht möglich, muss er Schadensersatz leisten.

Mimisaber 
Fragesteller
 28.12.2021, 20:21

Danke dir, also an wen soll ich mich denn wenden… ?

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Mimisaber 
Fragesteller
 28.12.2021, 20:21

Polizei oder Anwalt ? Habe kein Geld für Anwaltskosten 😂

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Esskah  28.12.2021, 20:54
@Mimisaber

Na Du hast doch nach rechtlichen Mitteln gefragt. Keine Rechtschutzversicherung? Es ist traurig, wenn man solche Wege gehen müsste.

Ich würde nochmal sprechen, auf die möglichen Folgen hinweisen. Bei fehlender Einsicht nochmal schriftlich machen. Reicht das auch nicht, beim Anwalt anfragen, ggf. Prozesskostenhilfe beantragen. Im Extremfall trägst Du die Kosten eh nicht.

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