Was sind landesherrliche Privilegien?

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Ein Privileg ist ein Sonderrecht für eine einzelne Person oder für eine Gruppe/Institution (Einrichtung)/Körperschaft, eine Ausnahmeregelung, die vom allgemeinen Recht abweicht.

Ein Privileg ist gewöhnlich ein Vorrecht. Jemand wird begünstigt.

Landesherrliche Privilegien sind Privilegien des Landesherrn.

Ein Landesherr ist der Inhaber einer Landesherrschaft.

Die Bezeichnung bezieht sich auf das Heilige Römische Reich (Deutscher Nation), in dem weltliche und geistliche Fürsten die Herrschaft über einzelne Teile ausübten. Der König/Kaiser hatte eine Oberhoheit. In einer Entwicklung über eine längere Zeit vom Mittelalter bis in die Neuzeit hinein entstand Herrschaftsgewalt von Fürsten über räumlich fest umgrenzte Territorien (Gebiete).

Mit „landesherrliche Privilegien" können gemeint sein:

1) Privilegien, die ein Landesherr hat (vom Kaiser/König verliehen/gewährt)

2) Privilegien, die ein Landesherr verleiht/gewährt

Was davon der Fall ist, ergibt sich erst aus einem Zusammenhang.

Der Kaiser/König hat aus seinen Regalien (königlichen Rechten) an Fürsten in ihrem Herrschaftsbereich Privilegien gegeben, beispielsweise Gerichtsbarkeit, Zollrecht, Münzrecht (Befugnis, Münzen zu prägen und über Geldwesen Bestimmungen festzulegen), Befestigungsrecht (Erlaubnis, Befestigungen/Festungen zu anzulegen, z. B. Burgen, Mauern oder andere Wehranlagen zu errichten).

Landesherren haben in ihrem Gebiet Privilegien gegeben. Darunter waren auch wirtschaftliche Sonderrechte, z. B. Marktrecht (Recht, einen Markt abzuhalten), Messeprivileg (Recht, eine Messe auszurichten), Druckprivileg (Recht, ein Werk ausschließlich zu drucken). Personen konnten eine Monopol erhalten, Waren herzustellen oder an den Hof des Landesherrn zu liefern. Befreiung oder Verringerung von Steuern und Abgaben konnte Inhalt von Privilegien sein. Landesherren haben Städten Privilegien gewährt (Stadtprivilegien; Gewährung von Stadtrecht und Bestimmungen, die z. B. eigene Gerichtsbarkeit, Steuern und Abgaben, Ansiedlungsrecht betrafen). Universitätsgründungen sind mit Privilegien verbunden gewesen.

Schülerduden Geschichte : das Fachlexikon von A – Z. Herausgegeben und bearbeitet von der Redaktion Schule und Lernen. 6., aktualisierte Auflage. Mannheim ; Leipzig ; Wien ; Zürich : Dudenverlag, 2009, S. 321:
Landesherrschaft: seit dem Hochmittelalter im Heiligen Römischen Reich entstandene Herrschaftsgewalt über ein räumlich fest umgrenztes Territorium. Die Ursprünge der L. liegen in der adligen Hausherrschaft (↑Allod) sowie der → Grundherrschaft. Die Verleihung von → Regalien und die Überlassung der Landfriedenswahrung verschaffte den späteren Landesherren in den Gebieten ihrer Herrschaft eine obrigkeitliche Stellung; festigend wirkte auch das Erblichwerden der Lehen. Die erste reichsgrundgesetzliche Bestätigung dieser Entwicklung erfolgte in den → Fürstenprivilegien Kaisers FRIEDRICHS II. (1220 und 1231/32) zugunsten der geistlichen und weltlichen Fürsten. Die ↑ Goldene Bulle 1356 steigerte die L. der Kurfürsten erheblich und wurde Ansporn für die anderen Reichstände.

Derr Wandel vom Personenverbandsstaat zum Flächenstaat bestimmte die deutsche staatliche Entwicklung bis ins 17. Jh. und war vom Streben der Landesherren nach Vereinigung aller Hoheitsrechte zur realen Landesherrschaft bestimmt, die 1646 zuerkannt wurde."

L. = Landesherrschaft
Jh. = Jahrhundert

S. 437: „Privileg [von lateinisch privilegium „Sonderrecht“]: Bezeichnung für ein einem Einzelnen oder einer Gruppe gewährte, vom allgemeinen Recht abweichende Sonderstellung. Sowie die darüber ausgestellte Urkunde (Freibrief). P. konnten auf Dauer oder auf Zeit verliehen werden.“

P. = Privilegien

Hintergrundinformationen bieten z. B.:

Thomas Simon, Landesherrschaft. In: Enzyklopädie der Neuzeit. Im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachwissenschaftlern herausgegeben von Friedrich Jaeger. Band 8: Konzert - Männlichkeit. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 2008, Spalte 476 – 481

Heinz Mohnhaupt, Privilieg. In: Enzyklopädie der Neuzeit. Im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachwissenschaftlern herausgegeben von Friedrich Jaeger. Band 10: Physiologie - Religiöses Epos. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 2009, Spalte 391 - 402

Ernst Schubert. Landesherrschaft und –hoheit. In: Lexikon des Mittelalters, Band 5: Hiera-Mittel - Lukanien. München ; Zürich : Artemis, 1991, Spalte 1653 – 1656

HeiMaryLou2011, wenn man sich vorstellt, dass ein Landesherr eion gekröntes Haupt wAr, ein Fürst, Herzog, König, und wenn an weiss, das Privilegien Vorrechte sind = mehr Rechte als ein normaler B+rger) - - dann ist es nicht schwer, sich auszumalen, welche Privilegien ein Landesherr hatte. Schmeiß deine Fantasie an! Viel Erfolg! Grüße!

Kommt auf die Zeit an :-)) Es gab in vergangenen Vorrechte für Landesherren (Könige, Fürsten, und was da sonst noch so rumfleuchte) die bestimmt aus deren Sicht "Herrlich" waren. Unter anderem das Recht des Landesherren, mit jeder Jungfrau schlafen zu dürfen. Vermutlich suchst du aber einen anderen Begriff : Vorrechte oder Privilegien der Landesherren, eventuell auch unter landesherschaftliche Privilegien zu finden.

Googel mal unter landesherrschaftliches Privileg, da erhälst du weitere Angebote zu dem von mir eingestellten LINK

http://de.wikipedia.org/wiki/Messeprivileg