Was geschieht mit dem Besitz Alleinstehender nach deren Tod?

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Zu 1.) Wenn kein Testament vorliegt gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB. Es gibt Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung, ... usw.

Erben erster Ordnung sind die direkten Verwandten des Erblassers, das heißt die Kinder. Die Erben höherer Ordnung schließen eine Erbschaft von Erben nachfolgender Ordnungen aus (§ 1930 BGB). Das heißt wenn z. B. Kinder vorhanden sind, dann erben die Eltern und die Geschwister des Erblassers nichts.

Wenn ein Erblasser keine Verwandten mehr hat und auch nicht verheiratet oder verpartnernt war, dann fällt die gesamte Erbschaft dem Bundesland, in dem der Erblasser gelebt hat zu (§ 1936 BGB).

Zu 2.) Ein gesetzlicher Vormund erbt nur, wenn er Teil der Erbfolge ist und vor ihm keine Erben höherer Ordnung erbberichtigt sind.

Liegt kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Erblasser, der unter Betreuung oder Vormundschaft steht, ist nicht zwangsläufig von der Testierfähigkeit ausgeschlossen. Der Einwilligungsvorbehalt des gesetzlichen Vormunds erstreckt sich nach § 1903, Abs. 2 nicht auf das Testament. Das heißt der Erblasser darf ein Testament aufsetzen. Ob das Testmanent gültig ist, knüpft an die Bedinung der Testierfähigkeit. Ob ein Erblasser testierfähig war, muss das Nachlassgericht feststellen.

Novosibirsk  15.12.2019, 18:14

Das ist alles nur bedingt richtig, denn die üblicherweise vorher stattfindende - meist illegale - Ausschlachtung des Erbes durch einen Berufsbetreuer vor der offiziellen Aufnahme der Wertgegenstande in die Erbmasse, fehlt bei dieser Aufstellung noch.

zu 1: es greift die gesetzliche Erbfolge, wenn keine Erben da sind, dann bekommt der Staat (Bundesland in dem der Verstorbene wohnte) das Erbgut; bei Vermögen wird ein Nachlassverwatler vom Nachlassgericht eingesetzt der nach Erben sucht; unter Umständen wird weltweit gesucht

zu 2. dann greift die gesetzliche Erbfolge, geregelt vom Nachlassgericht;

wenn sie überraschend versterben und kein Testament hinterließen?

Dann gilt die Gesetzliche Erbfolge. Dabei geht man bei den Vorfahren so nach oben (Erblasser (1.Ordnung), Eltern(2.Ordnung), Großeltern , Urgroßeltern, Ururgroßeltern) bis man auf einen noch Lebenden kommt, oder einer noch lebende Nachfahren (sog. Abkömmlinge) hat.

Lassen sich keine Erben ermitteln, dann erbt das Bundesland.

wenn sie zuletzt unter gerichtlich angeordneter Betreuung standen und geistig nicht mehr in der Lage waren, ein Testament aufzusetzen?

Da ein Testament etwas höchstpersönliches ist, das nicht vom Betreuer gemacht werden kann.

Zum Erstellen eines Testaments ist die sog. Testierfähigkeit notwendig. Eine Betreuung schließt die Testierfähigkeit nicht aus. Wenn es keine gesetzlichen Erben nach den Ordnungen gibt, dann gilt, wo kein Kläger da kein Richter.

Kritisch wäre es zu sehen, wenn der Erblasser den Betreuer selbst als Erben einsetzt. Dies ist aber auch nicht generell verboten.

adavan 
Fragesteller
 07.03.2012, 17:52

angenommen: der betreute Patient verstirbt ohne Testament und die Nachlassverwaltung (Verkauf eines Hauses, Grundstück, Mobiliar etc. ) obliegt einem Betreuungsverein....weißt du, ob und wieviel die anteilig abbekommen ? Ist das irgendwo gesetzlich geregelt?

normalerweise bekommt das erbe in diesem fall der staat der damit auch die kosten übernehmen muss .

In der Schweiz geht dann das Geld an den Staat.