Verkauft als Bauland, danach unbebaubar?
Hallo zusammen,
vielen Dank das Ihr euch etwas Zeit für mein Anliegen nehmt.
Wir haben im letzten Jahr aufgrund einer Werbung am Ortseingang "Wir haben Ihr Bauland" Unterlagen freier Bauflächen bekommen. Man versicherte uns stets das es sich um Bauland handelte, sogar freue, dass die Baulücke endlich bebaut wird. Auch die Verkäuferin bestätigte, dass es sich bei Ihrem Grund um Bauland handelt.
Nachweise (40 Jahre) über genehmigte Bau-Voranfragen welche Positiv in Aussicht gestellt wurden, als auch eine Erschließung an das Wasser und Abwassernetz ließen am Bauland nicht Zweifeln.
Im Notariellen Kaufvertrag steht ebenfalls drin das es sich um einen "Bauplatz" handelt.
Nun haben wir eine Absage zur Baugenehmigung erhalten. Im Schreiben wird ein Brief an die Gemeinde (2014) erwähnt. Hierin wird das Grundstück als Schützenswert für Tier und Natur angesehen, auch seltene Fledermaus-Arten habe man gesichtet. Eine Bebauung ist nicht möglich!
Diese Information wurde weder an die Vorbesitzerin, noch an uns herangetragen.
Alle Arbeiten am Grundstück (140.000€ Investition) wurde vor der Durchführung beim Bürgermeister angefragt und nur nach positivem Feedback in die Wege geleitet.
Wer hatte schon mal so einen Fall?
Kann ich hier belangt werden? Ich habe alles schriftlich, jede Zusage vom BM, Mailverkehr und vielen weitere Dokumente die in keinster weise auf eine Einschränkung hinweisen.
Vielen Dank für euer Feedback!
Dave
3 Antworten
Gibt es keinen Bebauungsplan oder sogar Flächennutzungsplan?
Ein Bebauungsplan hat Gesetzeskraft. So lange der nicht außer Kraft gesetzt wurde, ist er gültig.
Wenn er geändert wird, muss der Staat den Minderwert ausgleichen.
Du hast einen alten Bebauungsplan- aber aktuell bei der Gemeinde eingesehen? Und auch den Flächennutzungsplan aktuell kontrolliert? Wenn das Grundstück im aktuellen Bebauungsplan als bebaubar ausgewiesen ist - würde ich zumindest eine schuldrechtliche Haftung bei der Gemeinde sehen. Ein ausgehobener Bauleitplan - hier ist die Aufgabe der Gemeinde dies entsprechend zu dokumentieren.
Nun hast du aber eine Bauvoranfrage gestellt- welche nur eine bedingte Rechtverbindlichkeit darstellt.
Der Einwand kam nun von der Naturschutz behörde, stellt sich die Frage - von wann war diese Biotopkartierung und wie ist das Zusammenspiel bei dir in der Gemeinde/ Bundesland zwischen Bauamt und Naturschutz geregelt.
Welcher Art waren deine Vorarbeiten und wieso schreibst du Bürgermeister? Auch wenn er die Schreiben der Gemeinde schlusszeichnet , ist er nicht der Bearbeiter.
Zum Schluss kommt es noch drauf an, wer in deinem Bundesland die tatsächliche Baugenehmigung ausstellt- bei mir wäre diese zum Beispiel beim Kreis angesiedelt.
Ich hatte von Anfang an Kontakt mit dem Bürgermeister. Sämtliche Fragen habe ich ihn gestellt, zu keiner Zeit verwies er mich auf andere Ämter, jegliche Zusagen, ob zur Rodung, Wegebau oder einbau von Schotter in der Einfahrt. Alles würde von Ihm Schriftlich mit Ja bestätigt. Er räumte bereits seine Fehler ein. Zugleich riet er mir einen Anwalt aufzusuchen. Dies wundert mich etwas... Wenn er Falsch Aussagen macht, diese zugibt, warum riet er mir zum Anwalt? Ich finde das ganze sehr Suspekt
Stehst du privat in Kontakt mit dem Bürgermeister?
Den Anwalt benötigst du sowieso, aber er evtl auch.
Wenn die Fläche tatsächlich biotopkartiert ist - musst du - als Verursacher- auch mit einer Anzeige und evtl Schadensersatz rechnen. - von Seiten Naturschutz.
Die Frage ob dein Regresspartner die Gemeinde oder der Bürgermeister persönlich ist - beantwortet dir dein Anwalt, dem du sämtlichen Schriftverkehr zur Verfügung stellen kannst.
Bei der Verkäuferin sehe ich hier keine Schuld.
Betreiben Sie unter Hinweis auf das Bebauungsverbot die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Doch, ich habe einen Bebauungsplan, der ist halt schon sehr alt... Dort ist das Grundstück mit einer Legende versehen, 2 Stöckiges Haus + Carport und Grünfläche, ausgestellt vom LRA. Aber müsste bei einer solch gravierenden Änderung nicht die Besitzerin angeschrieben werden? Immerhin hat Sie Erschließungskosten etc. gezahlt.