Sure 33 Vers 59?

2 Antworten

Nein natürlich nicht, das wäre haram

Aber es sollte klar sein das das Bild hier weniger erregend ist als manchen andere Kleidungen die eng getragen wird

Vor der Ehe ist aber trodem jede sexuelle Handlung HARAM (Verboten)

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Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Und Allah ﷻ weiß es besser
 - (Islam, Muslime, Koran)

Vergewaltigungen sind natürlich haram (Straftat). Jedoch benötigt eine Frau vier Zeugen hierfür, ansonsten kann sie gegeißelt werden:

Korrespondierend zum Delikt der zina wird die falsche Beschuldigung der Unzucht (qadf) unter Strafe gestellt. Die Grundlage hierfür findet sich in Sure 24,4. Fehlt es an vier tauglichen Zeugen mit entsprechender Aussage, so soll der Beschuldiger mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. In Sure 24,19 und 23 werden daneben jenseitige Strafen in Aussicht gestellt.
Der Straftatbestand des qadf kann einerseits "neutralisierend" wirken im Hinblick auf denjenigen der Unzucht, da entsprechende Anzeigen mit Risiken eigener Bestrafung behaftet sind, wenn sich keine hinreichende Zahl von Zeugen findet (was bei diesem Delikt ohnehin nicht selbstverständlich erscheint). Andererseits zeigen dokumentierte Fälle aus der Gegenwart, wie zum Beispiel Frauen in Pakistan oder Somalia nach erfolgter Vergewaltigung zusätzlich wegen fälschlicher Beschuldigung belangt werden, wenn sie - wie zu erwarten - keine Zeugen für das an ihnen begangene Verbrechen beibringen können. Hier wird offensichtlich das Opfer bestraft. Im Übrigen lässt sich die Beschuldigung der zina - falsche Zeugen lassen sich finden - zu erpresserischen Zwecken nutzen, um scheidungswillige oder ansonsten renitente Frauen einzuschüchtern.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, Verlag C.H.Beck oHG, München 2009, 3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2011, Seite 126

Nun die Exegese zu 33:59:

33:59 - ‘Umar (r) sagte zum Propheten, Allāhs Segen und Friede auf ihm: ”O Gesandter Allāhs, wahrlich es kommen zu deinen Frauen der Rechtschaffene und der Schamlose! Wenn du ihnen doch befehlen würdest, sich zu verschleiern!“ Die Entscheidung Allāhs darüber im Qur’ān wurde im 5. Jahr n.H. in Al-Madīna offenbart. Der Vers ist in Bezug auf die Frauen und die Töchter des Propheten (a.s.s.) zeitgebunden; in Bezug auf die Frauen der Gläubigen ist er aber zeitlos, und hat Gültigkeit zu allen Orten und Zeiten. Allāh (t) gebietet dem Propheten, den Frauen - insbesondere seinen Frauen und Töchtern aufgrund ihres hohen Ranges - zu befehlen, ihre Gewänder über sich zu ziehen, um sich mit diesem Kennzeichen von den Frauen der vorislamischen Zeit klar zu unterscheiden. Zielsetzung war nicht, die Freiheit der Frauen einzuschränken, sondern sie vor Schaden und Belästigungen unter den in Al-Madīna herrschenden Zuständen zu bewahren, ihnen Respekt und Hochachtung zu verschaffen und als edle und keusche Frauen erkannt zu werden (vgl. 24:31). Von Umm Salama (r) ist überliefert: ”Als dieser Vers offenbart wurde, erschienen die Frauen der Al-Anṣār, als ob sich Raben auf ihre Köpfen niedergelassen hätten, mit einer inneren gottentstammenden Ruhe, verhüllt in schwarze Gewänder.“ (Ibn Kaṯīr). Muǧāhid sagte: ”Sie sollten sich so ankleiden, um als freie Frauen erkannt zu werden und sich nicht der Gefahr auszusetzen, von einem Ruchlosen belästigt oder in Verdacht gebracht zu werden.“ Sie sollten also ihre Übergewänder über sich herablassen, so dass sie sie von Kopf bis Fuß bedecken. Allāh (t) vergibt alle Fehler, die die Menschen in der Zeit der Unwissenheit vor dem Islam (arab.: AlǦāhiliyya) begangen haben. (vgl. 24:31 und die Anmerkung dazu).

Quelle: https://islamicbulletin.org/de/ebooks/koran/tafsir_al_quran.pdf (S. 678)

Es gibt radikale Prediger, die unverschleierte Frauen als Fleisch ansehen, und wenn Katzen dies fressen, sei es nicht die Schuld der Katze.