Steuerklasse 6?
Hallo alle zusammen,
meine Frage ist:
ich arbeite Vollzeit und möchte noch einen Job annehmen. Das würde ja bedeutet dass ich die Steuerklasse 6 bekomme. Werden beide Jobs mit der Steuer Klasse 6 besteuert oder nur der zweite Job. Als ich mir ausgerechnet habe wenn beide mit der Steuerklasse 6 besteuert werden würden würde ich auf ungefähr das gleiche kommen wie wenn ich nur einen Vollzeit Job machen würde. Ist das richtig so? Wenn ja macht es doch Garkein Sinn viel zu arbeiten.
ich danke jetzt schon für die Antworte
3 Antworten
Nur beim zweiten würde Steuerklasse 6 angewendet werden. Beim ersten ändert sich nichts.
Aber die Lohnsteuer ist sowieso nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Spätestens durch den zweiten Job bist du dann verpflichtet eine Einkommensteuer Erklärung abzugeben. Da gibt es dann keine Steuerklassen mehr. Die Einkünfte beider Jobs werden zusammen gerechnet und besteuert. Die bereist gezahlte Lohnsteuer wird dann angerechnet und die Differenz erstattet oder nachgezahlt.
Letztendlich ist die Einkommensteuer dann genau so hoch wie wenn du im 1. So viel mehr verdienen würdest wie du im 2. Job verdienst.
ich arbeite Vollzeit
Dann kann der nebenjob ja nicht sehr umfangreich sein. Wahrscheinlich wäre es ds für dich günstiger nur einen Minijob nebenher zu machen. Der kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, Sozialversicherungspflichtig ist eher auch nicht (für die RV muss man einen Befreiungsantrag stellen). Bei dir kommt dann der volle Betrag netto an es gibt keine Steuerklasse 6 und der Job muss nicht bei der Einkommensteuer Erklärung angegeben werden
Steuerklasse 6 gilt für das zweite bzw. jedes weitere Arbeitsverhälnis, § 38 b Einkommensteuergesetz:
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c
Falls du eine geringfügige Beschäftigung als 538-Euro-Minijob zusätzlich ausübst und dein Minijob-Arbeitgeber entrichtet für dich diese 2% Pauschalsteuer, dann mußt du diesen Minijoblohn erst gar nicht in deiner Ek-Steuererklärung angeben ;-)
Somit wären gerade mal die 3,6% RV-Pflichtbeitrag vom Bruttolohn abgezogen, also max. knapp 20€ würden dir einbehalten werden; du könntest jedoch auch noch einen Befreiungsantrag von der RV-Pflicht beim Minijob-Arbeitgeber beantragen, dann wäre dein Minijoblohn Netto wie Brutto ;-))
Infos hierzu findest du in der minijob-zentrale.de, wie z.B. hier:
Gruß siola55