Minijob nachträglich mit der Steuerklasse 6 besteuert. Was tun?

4 Antworten

Hier kann etwas nicht stimmen.

Ich war bis Ende September d. J. als Minijobber (Steuerklasse I)
beschäftigt? Am 19. September habe ich eine Vollzeitstelle bekommen. Vom 19.-30. September hatte ich also beide Jobs ausgeübt, ab dem 01.
Oktober also nur die Vollzeitstelle.

Das ist dann eine reguläre Nebenbeschäftigung, die als Minijob pauschal besteuert und durch den AG entsprechend abgerechnet wird. Hier ergibt sich *keine* SV-Pflicht, solange das die erste (und einzige!) Nebenbeschäftigung war.

Nun bekam ich eine Nachricht vom alten Arbeitgeber, dass das Finanzamt  meine Minijob Beschäftigung nachträglich mit der Steuerklasse 6 abgerechnet hat. Der Arbeitgeber verlangt von mir die an das FA nachgezahlte Steuer von ca. 50 €.

Das kann nur vorkommen, wenn

- entweder es 2 Minijobs gab, oder

- der Minijob die ganze Zeit ohne Steuer-ID abgerechnet wurde.

Denn nur dann wäre die Tätigkeit mit StKl. VI abzurechnen. Hier liegt m.E. irgendwo ein Meldefehler vor.

Der Arbeitgeber verlangt von mir die an das FA nachgezahlte Steuer von
ca. 50 €. Zu Recht?

Das kann ohne Details nicht beurteilt werden.

Was kann ich tun, um die riesige Steuernachzahlung für dieses Jahr zu vermeiden.

Es gibt keine "riesige Steuernachzahlung". Es geht um die geforderten € 50.--, die der AG nachentrichten musste. Für die Höhe der Steuerlast im Gesamtjahr 2016 ist die Steuerklasse völlig unerheblich, denn die Steuerlast selbst errechnet sich nach den Gesamteinkünften und der Steuertabelle (vereinfacht ausgedrückt). Die Steuerklassen regelln nur die Höhe der Abzüge, die vorschüssig gezahlt werden an das FA, und dann im Rahmen der EStE im Folgejahr angerechnet und ggfs. erstattet werden.

. Ich habe gelesen, dass die Steuerklasse 6 bei der Steuererklärung auf das gesamte Jahr 2016 nur angewandt wird.

Steuerklassen sind nur bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber von Interesse. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird bei einer Einzelveranlagung der Grundtarif und bei einer Zusammenveranlagungd er Splittingtarif angewandt. Zu einer Nachzahlung kann es nur wegen der Anwendung von Steuerklasse VI grundsätzlich nicht kommen.

Riesig? Es geht doch nur um die 50,- für September.

Im Januar machst du deine Steuererklärung. Aufgrund deines unterjährigen Beschäftigungsbeginnes wirst du ohnehin ordentlich was zurückbekommen.

Zur Frage: Ja, ist rechtens. Schlimmer, viel schlimmer wärest du dran, wenn deine Vollzeitstelle für September der Steuerklasse VI unterworfen worden wäre.

Warum läuft der Minijob nicht pauschal? Hast du noch andere Arbeitsverhältnisse?