Schulessen und Pauschalabrechnung: Essensausgabe verweigert

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ich kenne nur die Erstattungsregel, dass bei rechtzeitiger Mitteilung einer Krankheit und ab mind. 1 Woche am Stück krank, das Geld für diese Woche zurück erstattet wird. Das ist in der Satzung geregelt. Das Essen mit zu nehmen darf nicht gestattet werden, weil auf dem Weg das Essen verderben kann und dann der Kindergarten in die Verpflichtung genommen werden kann. es geht hier auch um ein außer Geschäft, das eine Schule gar nicht tätigen darf

iteach 
Fragesteller
 24.07.2014, 19:08

Was ist denn ein "außer Geschäft"?

Ob das Kind jetzt in der Mensa isst oder Zuhause ändert doch weder an dem Geschäftsort noch an der Bezahlung etwas. Beim Italiener kann ich mir auch die Pizza einpacken lassen.

Eine Satzungsregelung dieser Art gibt es nicht.

Das mit dem "Essen auf dem Weg verderben" hört sich für weder plausibel noch rechtlich vertretbar an, sondern vielmehr nach frei erfundenem Luftschloss. Man bedenke die aber Tausende Gerichte zum Mitnehmen oder die, die täglich geliefert werden.

Komisch...

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tapri  25.07.2014, 09:07
@iteach

du verwechselst da etwas. Außer Haus Geschäfte dürfen die tätigen, die eine Konzession zum Zubereiten von Speisen haben und diese außer Haus verkaufen. Es geht um Hygiene, MwSt (wenn du das Essen mit nach Hause nimmst, darf rein rechtlich die Schule nur 7% MwSt dafür berechnen). Eine Schulkantine kocht Speisen die für den Verzehr vor Ort erlaubt sind, nicht zum Transport oder Verzehr "außer Haus"

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Es kann, wegen Verwaltungsvereinfachung, mit einem Pauschalbetrag abgerechnet werden - wie immer kommt es bei solchen Pauschalen nicht auf die tatsächliche Anzahl der Teilnahmen am Essen an - Du mußt in die entsprechende Satzung schauen, ob bei längerer Krankheit eine Teil-Erstattung vorgesehen ist (meist nach mehr als 5 Tagen Krankheit) - falls nicht, müsste ggf. beim Verwaltungsgericht geklagt werden.

Pauschalen sind grundsätzlich rechtmäßig u. a. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Aktenzeichen: 7 A 10431/09).

iteach 
Fragesteller
 24.07.2014, 13:45

Es geht nicht um den Pauschalbetrag. Damit habe ich mich abgefunden. Eine Erstattung gibt es grundsätzlich nicht und nie auf gar keinen Fall.

Es geht mir darum, dass man mir die Essensausgabe zur Mitnahme verweigert hat, obwohl ich dieses Essen bezahlt habe.

Krankheitstage sind in der Pauschale nicht generell eingerechnet, da die Pauschale um einiges höher ist, als die Einzelabrechnung im letzten Jahr.

Ich möchte doch nur das bezahlte Essen für mein krankes Kind abholen!

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DerSchopenhauer  24.07.2014, 14:50
@iteach

"Eine Erstattung gibt es grundsätzlich nicht und nie auf gar keinen Fall." - das muß eben nicht unbedingt so sein - bei den mir bekannten Urteilen hat es immer eine Erstattungsregel gegeben (mehr als 5 Tage krank) - es müsste gerichtlich geklärt werden, sollte eine solche Regelung nicht vorhanden sein.

Aber darum scheint es Dir ja nicht zu gehen....

Nun - das Essen abzuholen, dürfte aus meiner Sicht, bei nachgewiesener Krankheit, grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, es sprächen lebensmittelrechtliche/gastronomierrechtliche Regelungen dagegen - die Schule hat durchaus Recht in Ihrer Auffassung, daß das gemeinsame Essen ein pädagogisch wesentlicher Bestandteil im Rahmen der Betreuung darstellt - nur wird die Vergütung ja nicht für das Erleben eines Gemeinschaftsgefühls entrichtet, sondern ausschließlich für das Essen als solches.

Daher sollte man auf die Herausgabe des Essens drängen - wenn das zuständige Schulamt hier nicht einlenkt, ist ggf. eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe bei Gericht zu beantragen - wäre doch einmal nett...

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iteach 
Fragesteller
 24.07.2014, 14:52
@DerSchopenhauer

Vielen Dank für Ihre Antwort! Das hilft mir schon weiter!

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Ich würde mich mal an das zuständige Schulamt wenden ich Persönlich würde für eine Leistung die meines Erachtens nicht erbracht wird nicht zahlen wollen. LG

iteach 
Fragesteller
 24.07.2014, 13:47

Das Schulamt hat damit nichts zu tun. Es ist ein privater Träger.

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