Schrank geklaut - Diebstahl angezeigt - Folgen?
Hi,
mir wurde bei meinem Umzug von meiner ehemaligen Mitbewohnerin ein Schrank geklaut und im Zimmer eingeschlossen. Nach mehrmaligem Anrufen, war sie immer noch nicht erreichbar.
Dann habe ich sie wegen Diebstahls angezeigt. Freunde von mir haben den Diebstahl beobachtet, ich selbst war nicht vor Ort.
Meine Freunde haben die Aussage verweigert, da sie, aufgrund der zu gegebener Zeit geltenden Corona-Bestimmungen, nicht beim Umzug hätten helfen dürfen.
Nun kam ein Brief von der Polizei, ob ich den Strafantrag stellen möchte. Dies habe ich bejaht.
Was passiert nun? Werden meine Freunde nun nochmals vorgeladen? Was würde auf sie zukommen, wenn sie doch eine Aussage machen würden?
Meines Wissens sind "mehr als 2 Haushalte" nur eine Ordnungswidrigkeit, bei der nach 3 Monaten die Frist zur Anzeige verfällt. Der Umzug war am 27.02., ist also nun schon 2 Monate her. Was passiert, wenn sie nun doch aussagen?
2 Antworten
Was passiert nun?
Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab.
Werden meine Freunde nun nochmals vorgeladen?
Möglich. Aber wenn sie sich bisher (erfolgreich) auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen haben, werden sie vermutlich dabei bleiben. Denn dieses gilt auch, wenn man sich selbst einer OWi bezichtigen müsste.
Was würde auf sie zukommen, wenn sie doch eine Aussage machen würden?
Ein Bußgeldverfahren.
Meines Wissens sind "mehr als 2 Haushalte" nur eine Ordnungswidrigkeit, bei der nach 3 Monaten die Frist zur Anzeige verfällt.
Hier irrst du. Eine dreimonatige Verjährungsfrist gibt es für Verkehrs-OWis. Andere OWis haben andere Verjährungsfristen. In § 31 OWiG ist aufgeschlüsselt, dass es Fristen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren gibt, je nach Höhe des maximalen Bußgeldes. Je nach Androhung in deinem Bundesland, kannst du ermitteln, wie lange die Verjährung dauert. Zu beachten ist aber auch, dass ein Anfangsverdacht gegen deine Freunde ja bereits besteht. Ein Bußgeldverfahren kann daher schon jetzt eingeleitet werden. Durch etwaige Maßnahmen in diesem Verfahren wird die Verjährung unterbrochen und beginnt von vorn, vgl. § 33 OWiG.
Was passiert, wenn sie nun doch aussagen?
Sie selbst dürfen sich vielleicht mit einem Bußgeldverfahren auseinandersetzen. In dem Strafverfahren gegen deine ehemalige Mitbewohnerin sind dann einige Zeugen vorhanden, was die Erfolgsaussichten verbessern dürfte.
Frag den Anwalt.