Richtig krankschreiben lassen, bitte um hilfe?

4 Antworten

Für den Dienstag - also den Tag, an dem Du die Arbeit abgebrochen hast - wird es keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben, sie ist aber auch nicht erforderlich.

Auch der gesamte Dienstag ist Dir also zu bezahlen, als hättest Du normal/wie geplant gearbeitet.

Das würde selbst dann gelten, wenn Du bereits für den 1. Tag einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müsstest. Denn nach den Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 187 "Fristbeginn" Abs. 1 wird der Tag der Beginns der Erkrankung nicht mitgezählt, wenn

für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend [ist], so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 22.02.1973, Az.: 5 AZR 461/72 entschieden; das Urteil ist zwar (wegen seines Alters) nicht im Internet recherchierbar/einsehbar, wird aber auch vielen Seiten angesprochen und für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für einen abgebrochenen Arbeitstag herangezogen:

Wer seinen Dienst wegen Erkrankung abbrechen muss und vorzeitig nach Hause geht, hat Anspruch auf das volle Entgelt für diesen Tag!
Ist der Beschäftigte am nächsten Tag wieder einsatzbereit und bietet seine Arbeitskraft an, muss auch kein Krankenschein vorgelegt werden! Sollte der Beschäftigte natürlich länger ausfallen, gelten die üblichen Regelungen für die Entgeltfortzahlung, für den Tag des Dienstabbruchs steht auf jeden Fall der volle Lohn zu!
Beispiel: Der Beschäftigte nimmt am Morgen wie regelmäßig um 8 Uhr seine Arbeit auf. Da er sich krank fühlt, verlässt er schon um 12 Uhr seinen Arbeitsplatz und meldet sich krank. Für diesen Tag der (teilweisen) Arbeitsleistung erhält der Beschäftigte seinen vollen Lohn als wenn er bis zum Dienstende gearbeitet hätte! (BAG, Urteil vom 22.2.1973, 5 AZR 461/72)
Erst für den Folgetag ist laut Rechtsprechung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, so dass auch die eigentliche Entgeltfortzahlung erst am Folgetag beginnt. 

(Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiEvumsrO_nAhUuMewKHaBNACwQFjADegQIBxAB&url=http%3A%2F%2Fwasi-nrw.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2018%2F03%2FFlugblatt-Dienstabbruch&usg=AOvVaw31R3SGleWeKaRgsmlY2bXv )

Du hast also unbestritten Anspruch auf volle Bezahlung auch für diesen abgebrochenen Arbeitstag am Dienstag - und das auch ohne Bescheinigung!

Und Dein Hausarzt wird Dich morgen problemlos auch noch rückwirkend ab Mittwoch krankschreiben können, wenn Du heute angerufen hast, aber keinen Termin mehr bekommen konntest.

Ob er Dich überhaupt rückwirkend krankschreiben muss, hängt davon ab, welche Regelung es gibt zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wenn die gesetzliche Regelung gilt, muss Du eine Bescheinigung erst dann Vorlegen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert; diese ersten 3 Tage müssen dann nicht nachgewiesen werden (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Anzeige- und Nachweispflichten" Abs. 1 Satz 2). Der Arbeitgeber darf aber Bescheinigungen schon bei kürzeren Erkrankungen verlangen; es kommt also darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - dazu vertraglich vereinbart wurde.

Wenn du angerufen und das Problem geschildert hast, wird es kein Problem sein. Dann kannst du ja nichts dafür, dass du heute nicht mehr zum Arzt kannst.

Du bist gestern krank geworden? Dann wäre ich da heute morgen schon hingegangen gleich nach Öffnung der Praxis. Viele Ärzte schreiben nachträglich krank aber wie lange weiß ich nicht. Meine schreibt nur einen Tag rückwirkend,mehr nur wenn sie selbst nicht erreichbar war.

Der schreibt dich ab Dienstag krank, du hast ihn ja vorher angerufen, dass bei deinem Arzt die Praxis voll sitzt, dafür kannst du ja nichts.

Da du Dienstag früher gegangen bist, brauchst du auch für Dienstag eine Krankmeldung.

Das ist aber kein Problem, wenn der Arzt weiß worum es geht.

Familiengerd  26.02.2020, 15:26
Da du Dienstag früher gegangen bist, brauchst du auch für Dienstag eine Krankmeldung.

Nein.

Für den Dienstag, an dem die Arbeit abgebrochen wurde, muss der Arbeitnehmer keine Bescheinigung vorlegen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung würde ohnehin erst ab dem Folgetag beginnen.

Das ändert aber ncihts daran, dass der Arbeitgeber für den abgebrochenen Arbeitstag am Dienstag selbstverständlich Lohnfortzahlung zu leisten hat.

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