Rechtslage - wenn Passant über Flexleine stolpert?
Hallo Community,
kann mir jemand hier erklären, wie die Rechtslage aussieht, wenn ein Passant auf dem Gehweg über eine Flexleine stolpert?
Folgende Situation:
Passant sieht Straßenbahn und läuft los, um sie noch zu bekommen. Rechts an der Hausseite rennt er an Hundehalter vorbei, übersieht aber kleinen Hund an Flexleine, der am Baum an der Straßenseite ist. ("Flexleine ist somit über den Gehweg gespannt")! Passant verfängt sich in Leine und stürzt zu Boden.
Trägt der Hundehalter die alleinige Schuld, oder ist auch der Passant mitschuldig?
Danke für Eure ernst gemeinten Ratschläge / Antworten!
14 Antworten
Uff, eine sehr dumme Situation. Im rechtstreit allerdings, ist der Fall klar, denn...
Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung
Hunde müssen an der Leine und ganz dicht »bei Fuß« geführt werden, damit niemand in Gefahr gerät, über die Leine zu stolpern und zu Fall zu kommen.
Anderserseits jedoch..
keine Haftung des Tierhalters, wenn der Hund schlafend auf dem Gehweg liegt und ein Passant darüber stolpert
In deinem Fall jedoch, sehe ich tatsächlich die Schuld bei dir. Wird wohl ein Fall für die Hundehaftpflicht.
Nein ist man nicht. Die Haftpflicht, bezieht sich ja nur darauf das man die Pflicht hat zu haften ^^ Also wer in der Haftpflicht steht.. dum die dum...
Die Frage sollte sicher heißen, ob der Halter zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist. Nein das ist er nicht. Hat er kene Versicherung, muss er selber zahlen.
Eine Pflichtversicherung leitet sich aber nicht von den Namen "Haftpflicht" ab. Wollte das nur verdeutlichen.
Kommt auf das Bundesland an. Hier in NRW ist der Abschluß einer Hundehaftpflicht obligatorisch und muß auf dem Ordnungsamt nachgewiesen werden. Gilt für Hunde, die unter die 20/40-Regelung fallen.
Ob eine Hundeversicherung in einem Bundesland Pflicht ist, kann man anhand der folgenden Auflistung sehen:
Baden-Württemberg: Keine Pflicht. Auffällige und gefährliche Hunde benötigen jedoch eine Hundeversicherung. Sogenannte Kampfhunde müssen bei der Ortspolizeibehörde vorgestellt werden.
Bayern: Nein. Auffällige und gefährliche Hunde benötigen jedoch eine Hundeversicherung. Die Vollzugsbehörde ordnet die Versicherungspflicht dann an.
Berlin: Ja, für alle Hunde seit dem 01. Januar 2011.
Brandenburg: Ja, es besteht eine Pflicht.
Bremen: Nein, auf freiwilliger Basis.
Hamburg: Ja. Zusätzlich ist eine Anmeldung im Hunderegister nötig.
Hessen: Nein. Soll aber eventuell eingeführt werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Nein. Gefährliche Hunde müssen jedoch bei der Ordnungsbehörde anzeigt werden.
Niedersachsen: Ja, für alle Hunde seit dem 01. Juli 2011.
Nordrhein-Westfalen: Keine Pflicht für Hunde mit einer Körpergröße unter 40 Zentimeter und einem Gewicht unter 20 Kilogramm. Größere Hunde und Kampfhunde benötigen jedoch eine Hundehaftpflichtversicherung.
Rheinland-Pfalz: Nein, nur für Kampfhunde und gefährliche Hunde aufgrund von Vorfällen.
Saarland: Nein, auf freiwilliger Basis.
Sachsen: Nein, nur für vermutlich gefährliche Hunde.
Sachsen-Anhalt: Nein, nur für Kampfhunde.
Schleswig-Holstein: Nein, nur für Kampfhunde.
Thüringen: Ja, für alle Hunde seit dem 01.09.2011. Die Haftpflichtversicherungen müssen spätestens bis zum 29.02.2012 beim Ordnungsamt selbstständig nachgewiesen worden sein.
Unabhängig davon, ob es in dem eigenen Bundesland eine Versicherungspflicht gibt, sollte man über den Abschluss einer Hundeversicherung nachdenken. Jeder Hund kann einen Schaden an Dritten verursachen, für den der Hundehalter in der Haftung steht.
der Passant muss wohl sicher nicht damit rechnen, dass jemand eine Leine über den Geweg spannt, somit ist der Hundehalter alleine verantwortlich
Ich bin keine Juristin, aber ich denke, dass der Passant nicht mit der Leine rechnen musste. Der Hundehalter dagegen ist zur Sorgfalt verpflichtet. Wenn der seinen Hund mit einer Flexleine führt, muss er diese auch im Auge behalten und sie natürlich nicht über den gesamten Bürgersteig laufen lassen so dass jemand gefährdet werden könnte.
Das muß im Zweifel ein Gericht entscheiden.
Pech für den Hundehalter. Hier liegt imo ein klassischer Fall der Gefährungshaftung vor. Dadurch, dass die Leine schwer sichtbar über einen Gehweg gespannt war, sind die Tatbestandsmerkmale des § 833 BGB erfüllt und der Hundehalter haftbar.
§ 833 BGB
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Das Tier samt Leine wird als Einheit betrachtet. Die Besonderheit der Gefährdungshaftung ist, dass sie verschuldensunabhängig greift. Allein die Haltung eines Luxustiers muss kausal für den Schaden gewesen sein.
In diesem Fall ist einfach der Hundehalter schuld, weil er die Leine über den Gehweg gespannt hat.
Da gebe ich Dir Recht. Nur musst Du in diesem Fall dem Hundehalter das Verschulden nachweisen. Nachdem die Tierhalterhaftung aber ebenfalls auf den Hundehalter zurückfällt, bleibt sich das Ergebnis jedoch gleich.
Bin zum Glück nicht der Hundehalter.
Übrigens? Ist man als Hundehalter zum Abschluss einer Hundehaftpflicht verpflichtet? ;-) (kleines Wortspiel)