Person angezeigt, hat sich nun wieder gemeldet. Was tun?

10 Antworten

Wenn Du das Geld wirklich vollständig zurück bekommst und wirklich von der Anzeige absehen willst (wozu ich nicht raten würde), kannst Du aber zur Polizei gehen und angeben, dass Du die Anzeige zurück ziehen willst, da Du dein Geld zurück bekommen hast.

Das wird dann notiert. Grundsätzlich wird so etwas dann auch eingestellt, wenn kein öffentliches Interesse besteht.

Wenn jetzt gegen die Person aber schon mehrere Anzeigen vorliegen, dann werden sie mit großer Sicherheit auch deine Anzeige aufrecht erhalten bzw. läuft dann eh alles von Amts wegen.

Du bist dann am Ende nur noch Zeuge. Kann also sein, dass Du dann noch mal zu einer Vernehmung und ggf. sogar zur Zeugenaussage bei einem eventuellen Gerichtsverfahren müsstest. Aber das ist jetzt Spekulation und Polizei und Staatsanwaltschaft klären dich schon auf und teilen dir alles wichtige mit.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
DEN SIE WISSEN NICHT WAS SIE TUN!

Weil ich nicht glauben kann, was ich soeben in deiner Sachbeschreibung las, frage ich lieber noch einmal nach.

Wenn ich alles richtig verstanden haben, sind dies die Fakten:

Am 26. Juli ist zwischen dir und dem Verkäufer über eBay Kleinanzeigen ein Kaufvertrag nach § 433 BGB (Käufer zahlt/Verkäufer liefert) zustande gekommen.

Du hast den Kaufpreis überwiesen - der Verkäufer jedoch nicht geliefert.

Nachdem du die Kaufsache 8 Tage nach dem Kauf immer noch nicht hattest, hast du den Verkäufer am 3. August (vorgestern) angezeigt. Wegen Betrug, nehme ich an - richtig?

Heute nun hast du 10,- EUR und das Versprechen auf Restzahlung bis übermorgen erhalten.

Ist das der Sachverhalt?

Zur Rechtslage:

Immer wieder gibt es Probleme bei der Abwicklung von (Online-)Kaufverträgen:

Der Verkäufer liefert die gekaufte Ware nicht, der Verkäufer liefert nur unvollständig oder die gelieferte Ware ist defekt. Zudem kommt es vor, dass der Käufer nach Erhalt der Ware einfach nicht bezahlt. Dabei sind die Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien klar geregelt.

Die vertragstypischen Pflichten für Käufer und Verkäufer ergeben sich aus § 433 BGB. Dort heißt es:

§ 433 BGB

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Zu § 433 Abs.1 BGB

Der Käufer hat also einen Anspruch auf Übergabe der Kaufsache sowie den Anspruch darauf, dass er das Eigentumsrecht an der Kaufsache erhält.

Kommt der Verkäufer dem nicht nach, liefert der Verkäufer also nicht oder nicht vollständig, sieht der Gesetzgeber vor dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu gewähren.

Vor dem Hintergrund, dass die Rechte des Käufers bei Sachmängeln sehr umfangreich sind, soll der Verkäufer praktisch eine letzte Chance erhalten, den Vertrag doch noch erfüllen zu können. Als angemessen werden ca.10 Tage von den Gerichten anerkannt.

Verläuft diese Frist zur Nacherfüllung fruchtlos, setzt der Käufer den Verkäufer in Verzug.

Für den Käufer heißt das, dass er nun einen Rechtsanwalt hinzuziehen und die Kosten dem Verkäufer als Verzugsschaden in Rechnung stellen kann.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass der Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung hat.

Wird dem Verkäufer dieses Recht nicht gewährt und verlnagt der Käufer stattdessen die Erstattung des Kaufpreises, verwehrt der Käufer seine Ansprüche.

Sowohl die auf Übereignung der Kaufsache, als auch den Erstattungsanspruch.

Bis hier hin waren wir im Zivilrecht unterwegs.

Diebstahl ist eine Straftat nach den StGB (Strafgesetzbuch)

Diebstahl setzt Vorsatz voraus. Das heißt, dass du dem Verkäufer unterstellst, er habe nie vorgehabt, dir die Ware zu übereignen.

Das ist auch durchaus möglich - aber kann es auch bewiesen werden?

Und selbst wenn der Verkäufer verurteilt würde, bekommst du deshalb dein Geld auch nicht zurück. Das müsstest du dann zivilrechtlich einklagen.

Du solltest dir vielleicht überlegen, diese Anzeige zurück zu nehmen. Bis jetzt jedenfalls hat der Verkäufer sich jedenfalls überhaupt nichts vorzuwerfen.

Selbst eine Ratenzahlung wäre besser, als wenn der Verkäufer auch einen Berater trifft, der ihn aufklärt und den Weg zum Anwalt empfiehlt.

Anzeige bei Polizei, Staats­anwalt oder Anschul­digung in der Öffent­lichkeit

Wichtig ist, wie bereits erwähnt, auch das entsprechende Publikum, also vor wem man die Anschuldigung vorbringt. Der falschen Verdächtigung macht sich nur schuldig, wer eine andere Person bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder öffentlich einer Straftat verdächtigt.

https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/falsche-verdaechtigung-welche-strafen-sind-moeglich

Es gibt auch keinen Grund jetzt in Panik zu geraten. Alles lässt sich regeln.

Wenn man allerdings realistisch denkt, solltest davon ausgegangen werden, dass der Typ keine 340,- EUR aufbringen kann.

Sich für diesen Fall Lösungen zu überlegen ist auf jeden Fall sinnvoller, als zu drohen und sich noch weiter rein zu reiten.

Fälle wie diese gibt es auf diesem Portal unzählige.

Wer eBay Kleinanzeigen nutzt, weiß worauf er sich einlässt und nimmt Situationen wie diese in Kauf. Ist leider immer das Gleiche.

Mein persönlicher Tipp:

Warte mal ab und wenn du nicht den vollen Betrag bekommst, lass dir über die Restschuld einen Schuldschein geben.

Den kannst du nämlich wiederum einfach und unkompliziert über ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren einklagen.

Viel Erfolg!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
  1. Der Account wurde nicht ohne Grund gesperrt.
  2. Glaube kaum das der dir irgendwas überweist.

catdogfanboy69 
Fragesteller
 04.08.2020, 22:13

Glaube ich ehrlich gesagt auch nicht, ich werde da auch nichts zurückziehen bevor das geld auf meinem Konto ist

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Amg22764  04.08.2020, 22:20
@catdogfanboy69

Leider glaube ich ebenso wenig das du das Geld zurückbekommst. Hast du auf eine Deutsche IBAN überweisen?

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catdogfanboy69 
Fragesteller
 04.08.2020, 22:23
@Amg22764

Ja, ist eine deutsche person. Hab sogar eine kopie vom personalausweis

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Wenn das Geld komplett wieder bei dir ist nehme die Anzeige zurück.

Vielleicht ist wirklich was passiert, nicht alles muss immer sofort Betrug sein.

Jemand kann sterben, einen Unfall haben, Konto gesperrt usw usw.

was soll das denn ? Wenn er die 10 € überweisen konnte hat er doch Deine Daten.

Lass die Anzeige weiter laufen - der will Dich nur "ruhigstellen"

Falls das Geld wider Erwarten doch noch kommt, kannst Du immer noch zurückrudern.


Scaver  05.08.2020, 03:00

Naja die Kontodaten hat er ja, weil ihm ja Geld überwiesen wurde. Da sieht man ja, woher das Geld kam!

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