Wie hat Otto von Bismarck den Reichstag aufgelöst?

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Hoffentlich geht es nur darum, das Referat heute zu verfassen.

Der Satz ist sicherlich nicht genau richtig wiedergegeben.

Die rechtlichen Befugnissse stehen in der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871.

Es geht um „vorstehen“, nicht „bevorstehen“. Der Reichskanzler stand nach der Verfassung (Artikel 15) dem Bundesrat vor (er war Vorsitzender und hatte die Leitung der Geschäfte).

Am Ende des Satzes ist das Thema: Es konnte dafür gesorgt werden, dass der Reichstag wieder zusammenkam und tätig war, und zwar nach einer der Auflösung folgenden Neuwahl des Reichstages. Im Reichstag saßen dann die neu gewählten Abgeordneten.

Otto von Bismarck hatte als Reichskanzler formal kein Recht, den Reichstag aufzulösen. Er konnte dies nur praktisch  herbeiführen, indem seine
Politik vom Kaiser unterstützt wurde und der Kaiser und der Bundesrat (mit einer Mehrheit) die Auflösung des Reichstages anordneten.

Otto von Bismarck war bis 1890 mit einer kurzen Unterbrechung (1872/1873) auch preußischer Ministerpräsident. Damit hatte er im Bundesrat schon die
Stimmen Preußens.

Um den Reichstag vor Ablauf der Legislaturperiode von 3 Jahren aufzulösen und damit Neuwahlen herbeizuführen, war ein Zusammenwirken folgender politischer Institutionen/Staatsorgane nötig: Kaiser, Mehrheit des Bundesrates, Reichskanzler (Gegenzeichung der Anordnung des Kaisers)

Bei den in der Fragebeschreibung genannten politischen Institutionen ist der Kaiser vergessen. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser (zugleich preußischer König). Er hatte das Recht, den Reichstag einzuberufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen (Artikel 12). Der Kaiser ernannte den Reichskanzler (Artikel 15) und verfügte die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten (Artikel 18). Damit konnte er auch entscheiden, ob er den Reichskanzler entließ oder nicht.

Die politischen Institutionen/Staatsorgane, die in der Verfassung des
Deutschen Reiches von 1871 bestimmend waren, sind:

  • Kaiser
  • Reichskanzler
  • Reichstag
  • Bundesrat (Vertretung der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten wie z. B. Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hamburg; die Stimmen der Bevollmächtigten jedes Bundesstaates wurden einheitlich abgegeben).

Eine Reichsgerichtsbarkeit gab es nur für bestimmte Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit des Reiches (in Artikel 4 angegeben). Eine eigentliche Verfassungsgerichtsbarkeit des Reiches gab es nicht, für Streitigkeiten war der Bundesrat zuständig (Artikel 76). Für nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts der drei freien und Hansestädte in Lübeck war Reichsgesetzgebung vorgesehen (Artikel 75). Aufgrund eines Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 1877 nahm 1879 ein Reichsgericht in Leipzig als oberstes Straf- und Zivilgericht seine Tätigkeit auf

die zur Frage wichtigen Verfassunsgbestimmungen:.

Artikel 12: „Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.“

Artikel 17:Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“

Artikel 24: „Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur
Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.“

Artikel 25: „Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines
Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines
Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.“

ein informatives einführendes Buch:

Hans-Peter Ullmann, Politik im Deutschen Kaiserreich : 1871 – 1918. 2., durchgesehene Auflage. München : Oldenbourg, 2005 (Enzyklopädie deutscher Geschichte ; Band 52). ISBN 3-486-57707-7