Mithörer bei Telefonat - muß der Gesprächsteilnehmer informiert werden?

5 Antworten

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Der Schutz vor Mithörern setzt auch nicht voraus, dass Vertraulichkeit vereinbart wurde. Eine stillschweigende Einwilligung des Anrufers kann selbst dann nicht unterstellt werden, wenn er von der technischen Mithörmöglichkeit am anderen Ende der Leitung weiß. (Aktenzeichen 1 BvR 1611/96 u. 805/98 - Beschluss vom 9. Oktober 2002).

D. h., man muss den Gesprächspartner über Mithörer tatsächlich informieren.

Mitschneiden - auf jeden Fall verboten, wenn der Gesprächspartner nicht vorher darüber informiert wird. Warum in manchen großen Firmen dennoch heimlich (wegen etwaiger Bombendrohungen etc.) alle Gespräche straffrei aufgezeichnet werden, bleibt auch mir ein Rätsel.

Mithören - m.E. kein Problem. Jedes Gespräch, welches nicht unter vier Augen in einem geschlossenen Raum geführt wird, hat etwaige Mithörer. Die armen Mitarbeiter der Callcenter, die jeden Anrufer darüber aufklären sollen (am besten namentlich), dass das Gespräch von hundert Mitarbeitern mitgehört werden könnte. Ich denke mal, dass hier auch die Privatsphäre desjenigen verletzt wird, der seine Mithörer ungefragt preisgeben soll. Unfallzeugen melden sich ja auch nicht vor dem Unfall schon mal an.

Heikle geschichte! Ich zeichne wichtige Gespräche immer auf,das kriegt der angerufene gar nicht mit! Einfach deswegen weil ich mir dann nicht alles merken muss und ich kanns dann öfter abhören,danach wird's gelöscht! Normal müsste ich fragen ob ich aufnehmen darf,aber dann verläuft das Gespräch ganz anders! Also,wo kein Kläger,da kein Richter!


ralosaviv  05.02.2014, 23:10

wow. Das ist nach § 201 StGB sogar strafbar.

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Vor Gericht wäre dies nicht verwertbar da die gegenseite nicht darauf hingewiesen wurde bzw Ihr Einverständnis gegeben hat

Andererseits : Wie will die Gegenseite herausbekommen das jemand mitgehört hat

Wie sieht es aber rechtlich aus (Verletzung der Privatshäre), wenn der Gesprächspartner am Ende der Leitung über eventuelle Mithörer nicht informiert wird?

Entgegen mach rechtsirriger anderslautender Auffassungen bestimmt § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" nun hinreichend, dass nur bestraft wird, wer "unbefugt (!) das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte (!) nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen (...) abhört".

Meint: Wenn keine Vertraulichkeit mit dem Gesprächspartner vereinbart ist (= öffentlich) und der Gesprächspartner jemanden mithören lässt (= befugt), macht sich der Abhörer nicht strafbar.

Auch dann nicht, wenn der den Inhalt eines Gesprächsöffentlich verbreitet, dass nicht geeingnet ist, "berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen" (§ 201 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Bleibt ein Vertrauensschaden bei seinem Gesprächspartner, der erwartete Vertraulichkeit missachtete - der ist aber nicht justitiabel: Kein Gesetz bestimmt, dass man als Gesprächspartner etwas nur für sich behalten muss oder jemand das laute Telefonat mitbekommen konnte.

G imager761 .