Mitgliedschaft im Fitnessstudio kündigen wg Corona?
Hallo,
mein Einkommen ist aktuell recht schmal und ich möchte deswegen gerne mein Fitnessstudio-Vertrag (von dem ich ja jetzt leider gar nichts habe) kündigen.
Nun geht mein Vertrag laut Vertragsabschluss noch ein Jahr. Ich habe bei der Verbraucherzentrale recherchiert und es heißt, dass man den Beitrag nicht oder nicht voll bei nicht erbrachter Gegenleistung zahlen muss - dies soll auch gelten wenn das Studio online Workshops o.ä. anbietet.
Jetzt wollte ich mal fragen ob ich nun statt den Rückerstattungen auch Anspruch auf eine Kündigung hätte und ob ich trotzdem irgendwie eine erwirken könnte?
Lg und Danke : )
5 Antworten
Klar, du kannst kündigen, da keine Leistung erbracht wird.
Du kannst den aber glaube ich auch einfach Pausieren, wenn’s wieder losgeht, läuft dein Vertrag weiter.
Ruf am besten an oder schreib eine Email mit deinem Anliegen. Sie werden dir deine Optionen sagen.
Eine üblicher Verfahrensweise ist, dass aktuell die Beiträge ausgesetzt werden und die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Zeit der Beitragsaussetzung.
Das sollte mit dem Studio zuvor abgesprochen sein.
Das ist rechtlich umstritten (Gerichtsurteile dazu gibt es noch nicht). Die Tendenz bei den meisten Anwälten geht aber davon aus, das es nicht rechtmäßig ist, zu kündigen.
https://www.pd-partner.de/News/detail.141.Fitnessstudio--Kündigung--Corona--Mitgliedszahlung.html
doch, es gibt schon Urteile. Zum Rest stimme ich Dir zu
Ich habe meinen Vertrag zum Ablaufdatum gekündigt und eine Rückzahlung der Beiträge für die "Monate der nicht erbrachten Leistungen" verlangt. Die haben anstandslos für diese Zeit alles zurück gezahlt und die Kündigung akzeptiert.
Sie versuchen zwar die Zeit hinten anzuhängen aber das musst du halt einfach ablehnen.
Grundsätzlich gilt erstmal der Vertrag und damit die Laufzeit. Wenn Dich das Fitnessstudio früher aus dem Vertrag entlässt, ist das kulant. Erstreiten kannst Du das nur in sehr wenigen Fällen.
Was Dir die Verbraucherzentrale sagt ist so nicht korrekt. Sie stützen sich auf § 326 BGB. Inhaltlich könnte das erstmal stimmen. Allerdings gibt es bereits ein Urteil des Landgericht Würzburg, nach dem die Beiträge sehr wohl zu bezahlen sind.
Die Rechtslage ist noch nicht eindeutig.
das hat mit Deiner Frage aber nichts zu tun. Ich würde Dir raten mit dem Studio Kontakt aufzuehmen um eine Einigung zu finden. Wenn Dein Gehalt aktuell nicht so üppig ist, führe ich das auf Kurzarbeit o.ä. zurück.
Das ist ein Argument, das man vorbringen kann. Letztendlich bleibt nur hinnehmen, sich mit dem Studio versuchen zu einigen oder eben der Rechtsweg.
Es heißt allerdings dass man Anspruch auf einen Gutschein oder ähnliches habe weil eben doch keine Leistung erbracht wurden und die alternativen Angebote nur bedingt Zählen.