Klage beim Sozialgericht... gibt es Muster-Vorlagen?

6 Antworten

Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung

Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (einen Link zu einem Erstantrag/Änderungsantrag finden Sie online in dem Internetauftritt der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de).

Sind Sie mit der Entscheidung des zuständigen Versorgungsamtes nicht einverstanden, so müssen Sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung bei der Bezirksregierung Münster (in Nordrhein-Westfalen) bzw. bei der in der Rechtsmittelbelehrung benannten Behörde (in anderen Bundesländern oft Landesämter bzw. deren Außenstellen) einlegen. Sind Sie dann auch mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht einverstanden, so muss Klage erhoben werden.

Für den Antrag nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörden die Versorgungsämter bestimmter Städte und Kreise. In anderen Bundesländern sind dies in der Regel Landesämter bzw. Außenstellen von Landesämtern. Nordrhein-Westfalen hat von der Regelung des § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 Gebrauch gemacht. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX (S. 7 eingefügt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch Gesetz vom 23. April 2004, BGBl I S. 606) kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend vom BVG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt werden. Demzufolge ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Land Nordrhein-Westfalen richtiger Klagegegner, sondern die jeweils im dem oben genannten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur benannten Städte bzw. Kreise.

Die Verpflichtung der Versorgungsbehörde besteht darin, durch feststellenden Verwaltungsakt eine Statusfeststellung zu treffen, die die Grundlage für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bildet (vergleiche § 69 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX). Richtige Klageart ist daher nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage.

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Der angegriffene Ausgangsbescheid des Versorgungsamtes sowie der einschlägige Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sollten der Klageschrift in Kopie beigefügt werden.

Für die Verwaltung- und Gerichtspraxis sind bedeutsam die vom Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung herausgegebenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. In einem Artikel „Zum Grad der Behinderung (GdS und GdB)“ habe ich zur Festsetzung des Grades der Behinderung näher Stellung genommen und einen Link zu den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ benannt. Insbesondere in den Erläuterungen zu der GdS-Tabelle können Sie erste Anhaltspunkte zur Einordnung Ihrer Behinderung finden.

Muster

Sozialgericht

Klage

des M. Mustermann, …

Klägers, gegen

Stadt (Kreis) …, vertreten durch das Versorgungsamt, …

Beklagte,

wegen: Schwerbehindertenrechtsangelegenheit

Ich beantrage,


den Bescheid des Beklagten vom … (Aktenzeichen: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom … (Aktenzeichen: …) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens… zu bemessen und dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen.

Begründung:

In den Bescheiden ist der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt.

Für die Feststellung hätten alle meine aufgeführten Beschwerden berücksichtigt werden müssen. … Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend gewürdigt. …

Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend geschilderter Weise:

(möglichst umfassende Darstellung des persönlichen Betroffenseins)

Unterschrift

Ich persönlich würde davon abraten, eine Klage im Alleingang anzugehen .. außer, man ist in dem Rechtsbereich wirklich sehr gut informiert - und auch ausreichend erfahren , was z.B. formelle Anforderungen und die Verfahrensabläufe angeht. Es ist übel, wenn man "in der Sache" eigentlich im Recht ist / Ansprüche hat usw., aber das Ganze dann z.B. wegen (aus Unkenntnis) unterlassener Kleinigkeiten oder "falscher" Anträge letztlich in den Sand setzt. Es gibt zwar durchaus verständnisvolle, nette Richter, die einen Laien während der Termine durch hilfreiche, verständliche Fragestellungen in die "richtige" (von ihm gemeinte ) Richtung schubsen usw. Aber es kann auch passieren, dass der Richter und der Vertreter der Gegenseite/ der Beklagte letztlich eine 2-Mann-Fachsimpelei führen , weil der Laie schlichtweg nichts mehr versteht und deshalb auch nix mehr beitragen kann. Und die Gegenseite wird in der Regel auch keinen totalen Rechts-Deppen antanzen lassen, sondern jemanden, der halbwegs weiss, wovon er spricht - und der auch in der Lage ist, Klagepunkte zu "zerpflücken" oder wesentliche Punkte geschickt zu umschippern. Da kommt man als unerfahrener Laie schnell an seine Grenzen... nicht nur fachlich und rhetorisch, sondern auch, was die eigene Nervosität und Konzentration angeht ;)

Insofern... falls keine Rechtschutzversicherung gegeben ist: Kommt für deine Mutter einkommensmäßig Beratungshilfe in Frage ? http://hartz.info/index.php?topic=4653.0

Nomaler Weise gibt es bei dem Gericht eine sogenannte Rechtsantragstelle. Die können Dir bei der Formulrierung der Klage helfen und Deine Fragen beantworten. Ruf beim Gericht an und frage nach der Rechtsantragsstelle.

hshade99 
Fragesteller
 06.02.2013, 22:29

ganz lieben Dank - das hilft schon mal weiter...

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Die gibt es leider nicht. Die Klage muß auch genau formgerecht geschrieben werden, das kann nur ein Anwalr bzw. Jurist.

hshade99 
Fragesteller
 06.02.2013, 22:30

Ich habe aber Informationen, dass man ohne Rechtsbeistand Klage führen kann vor dem Sozialgericht...

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Larah10  07.02.2013, 21:30
@hshade99

Muster / Beispiele für das "Grundgerüst" einer Klage gibt es im Netz haufenweise. Bei einer Klage beim Sozialgericht und Landessozialgericht besteht kein Anwaltszwang - das kann man selber / alleine angehen.(Siehe dazu aber oben..) http://hartz.info/index.php?topic=18.0

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Bei den Klagen am Sozilagericht solltest Du wissen, dass es einen Amtsermittlungsgrundsatz giebt.