Kindergeld während Minijob, nächstes Jahr Ausbildung?

3 Antworten

Hi liebe flowerpowerfee,

natürlich haben deine Eltern weiterhin Kindergeldanspruch für dich laut dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:

Bild zum Beitrag

wobei nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein muß, wie z.B.:

Dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.

Nachzulesen in dem Link hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

bzw. das nötige Formular hierzu: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015415.pdf

Weitere hilfreiche Details findest du auch in diesem Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

wie z.B.: Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.

Also dein Einkommen - egal ob Minijob, Praktika, Teil- oder Vollzeittätigkeit - spielt bereits seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr beim Kindergeldanspruch, da die Einkommensgrenzen in 2012 ganz abgeschafft wurden ;-)

Einschränkungen im Verdienst gibt es nur bei "Arbeitsuchend" gemeldet - siehe hierzu im "Merkblatt Kindergeld" auf Seite 15 den Punkt:

4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

  • Kindergeldanspruch nur bis zum 21. Lebensjahr und
  • nur eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ist hierbei erlaubt!

Gruß siola55

 - (Schule, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro)

Demnach müsste auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen:

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/kindergeld-uebergangszeit.php

Kinder ohne Ausbildungsplatz seid ihr in folgenden Fällen:

Ihr habt einen Ausbildungsplatz zugesagt bekommen, könnt diesen aber noch nicht antreten, weil z. B. das Schuljahr oder Semester noch nicht begonnen hat


Plaritma  07.10.2019, 23:53

Ja. Genau so sehe ich das AUCH!

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flowerpowerfee 
Fragesteller
 07.10.2019, 23:57

So dachte ich das auch, aber ich habe auch gelesen, dass dies nur für die 4 Monate Übergangszeit gilt und man ab da kein Kindergeld mehr bekommt, selbst wenn der Platz schon zugesagt wurde. Die Übergangszeit ist ja bei mir fast 12 Monate.

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wilees  07.10.2019, 23:58
@flowerpowerfee

Nimm bitte Kontakt mit der zuständigen Famillienkasse auf und kläre es dort ab.

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siola55  08.10.2019, 07:58
@flowerpowerfee

Die Übergangszeit ist ja bei mir fast 12 Monate...

Kein Problem, die "4 Monate Übergangszeit" ist laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (einfach mal googeln nach da-kg 2019) nur zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zutreffend:

A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
− des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab 1.1.2015) oder
− eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18)
liegt.
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siola55  08.10.2019, 10:15
@flowerpowerfee

Hi flowerpowerfee, was über 4 Monate hinausgeht, nennt sich dann eben "Wartezeit"!?

siehe hierzu auch studis-online.de

Was das Jobben in der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz angeht, gilt das Gleiche wie fürs Jobben in einer Übergangszeit: In aller Regel steht selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.
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