Kann man ''Probezeit verlängerung' rechnen?

1 Antwort

Davon ist hier auszugehen. Ich würde hier mindestens mit einer Einstufung nach als Ordnungswidrigkeit rechnen:

  • 145,00 € Bußgeld (TBNR 105611; 19 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.4 FeV)

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.

Wenn du ganz viel Pech hast, kann das aber auch als Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet werden (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB). Damit wären wir bei einem Straftatvorwurf und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe).

Auf eine Verurteilung folgt in diesem Fall regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird eine Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB) festgesetzt.

Aufbauseminar und Probezeitverlängerung auf insgesamt 4 Jahre gibt es wegen dem A-Verstoß (Anlage 12 Teil A Nr. 1.1 FeV) natürlich auch noch (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG) und gratis dazu drei Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 1.8 FeV), die 10 Jahre lang stehen bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG).

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