Ist ein Student teil einer Bedarfsgemeinschaft?

2 Antworten

Lies mal SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 5 und 6. Demnach hast du ab der Immatrikulation in der Regel "keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" (Absatz 5) durch das SGB II, also durch ALG II. (Ausnahmen stehen in SGB II § 27 Leistungen für Auszubildende.)

Dann übernimmt das Jobcenter nur noch (maximal) die Hälfte der gesamten § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung für eure gemeinsame Wohnung, nämlich die Hälfte der mitwohnenden Mutter - die andere Hälfte muss wer anderer übernehmen, zum Bleistift du - oder ein netter Onkel oder Lover, oder deine Mutter aus ihrem Sparstrumpf.

Wenn das Bafög nicht bald regulär gewährt wird - etwa mangels Unterlagen -, kannst du dort einen Vorschuss beantragen - und oft auch bekommen!

Zudem gibt es die Möglichkeit, Stipendien zu erhalten, aber auch Darlehen, oft zinslose, etwa von der KfW, speziell für Studenten.

Zudem kann die Mietzahlung in Coronazeiten eine Weile ausgesetzt werden ohne Konsequenzen, außer, dass man sie später nachzahlen muss, was ja kein Problem ist, wenn dann Bafög nachgezahlt wird und fortan fließt ohn' Unterlass ,-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
isomatte  27.01.2021, 09:14

Schon einmal von den Änderungen im SGB - ll gehört, die es ab dem 01.08.2016 gab ?

Danach gehört auch ein Student unter 25 im Haushalt der bedürftigen Eltern weiterhin zu deren BG - solange der eigene Bedarf nicht aus anrechenbarem Einkommen gedeckt werden kann.

0
GerdausBerlin  27.01.2021, 12:05
@isomatte

Nein, das ist mir neu. Neu ist mir auch, dass das Jobcenter für das Bafög-Amt in Vorleistung geht. Wo kann man beides nachlesen, um es später auch belegen zu können, falls man das mal behaupten möchte?

0
isomatte  27.01.2021, 14:04
@GerdausBerlin

Fachliche Weisungen der Jobcenter.

Ich würde es einmal damit versuchen und Fachliche Weisungen zu den Änderungen ab 01.08.2016 im SGB - ll eingeben, da solltest du normalerweise alles finden, was ab da geändert wurde.

0

Es gab seit dem 01.08.2016 zahlreiche Änderungen im SGB - ll, dazu gehörte unter anderem auch, dass man bei z.B. einem Studium unter 25 Jahren, wohnhaft im Haushalt der bedürftigen Eltern, nicht automatisch aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) raus ist, so wie es vorher der Fall war.

Raus ist man erst dann, wenn man seinen eigenen Bedarf im Haushalt mit seinem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Wenn es also Probleme mit der Bafög - Bearbeitung und Bewilligung gibt, müsste das Jobcenter erst einmal in Vorleistung gehen und sich dann bei Bewilligung den Vorschuss erstatten lassen.

Solange du also weiter kein Einkommen hast, außer das Kindergeld, was deine Mutter für dich bekommt, würdest du als anrechenbares Einkommen max. auf 189 € kommen, da das Kindergeld bei min. 219 € liegt und du dann min. 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen kannst, so kommt man dann auf diese max. 189 €, die dann auf deinen Bedarf angerechnet werden dürften.

Dies würde sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ändern, dann würden die kompletten 219 € auf deinen Bedarf angerechnet, dafür stünden dir dann deine Freibeträge auf Erwerbeinkommen nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst einmal 100 € Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu, würdest du also dann angenommen monatlich 450 € Brutto verdienen, dann läge der Freibetrag bei 170 €, dieser würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und würde dann das voraussichtliche anrechenbare Erwerbseinkommen ergeben.

Würdest du also diese angenommenen 450 € Brutto = Netto ( ohne Abzüge ) auf dein Konto bekommen, blieben voraussichtlich 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig, dazu kämen dann die 219 € Kindergeld, damit würdest du dann auf angenommen max. 499 € gesamtes anrechenbares Einkommen kommen.

Dein Bedarf liegt dann derzeit bei min. 357 € Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt + deinen KDU - Kopfanteil, für die Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, bei 2 Personen würden das also 50 % von der gesamten KDU - sein.

Es blieben dann also in diesem Beispiel mit den max. 499 € und Abzug der min. 357 € Regelbedarf nur noch um die 142 € für deinen KDU - Kopfanteil übrig, also selbst wenn du dann einen 450 € Job machen würdest, solltest du erst einmal in der BG - deiner Mutter bleiben und deine Mutter noch den Differenzbetrag bis zu deinem KDU - Kopfanteil erhalten.

Ohne Job dann entsprechend mehr, aber dann müsstest du am Ende auch mehr ans Jobcenter erstatten bzw. erstatten lassen.

ponjaponja 
Fragesteller
 27.01.2021, 10:36

Danke für die Detaillierte Antwort! Das heißt, dass ich also ab Februar noch die Wohnung bezahlt bekomme, nur ich muss dann später, sobald das bafög da ist denn entstandenen Betrag an das Jobcenter zurückzahlen?

0
isomatte  27.01.2021, 14:12
@ponjaponja

Deine Mutter bzw. du selber habt doch sicher deine Veränderungen ( Mitwirkungspflicht ) dem Jobcenter mitgeteilt und entsprechend nachgewiesen ?

Man sollte dem Jobcenter schon schriftlich seine Probleme wegen dem Bafög - mitteilen und dann sollten sie auch erst einmal in Vorleistung gehen.

Im Regelfall stellt dann das Jobcenter beim Amt für Bafög - einen Erstattungsantrag und sie verrechnen das dann unter sich und du wirst schriftlich darüber informiert, beim Jobcenter sollte dann auch eine entsprechende Berechnung über den Erstattungsbetrag enthalten sein.

0