Haftbefehl und Psychiatrie?

1 Antwort

Hallo Polyhistor95👋

Ob die Polizei Person X aus der Psychiatrie mitnehmen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach § 101 StVollzG sind "Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nur bei Gefahr für das Leben oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn diese krankheitsbedingt zur Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen nicht fähig sind, oder bei Gefahr für die Gesundheit Dritter"

Person X kann aufgrund des Haftbefehls inhaftiert werden, sobald sie aus der Psychiatrie entlassen wird, das ist möglich. Ob sie dann inhaftiert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.b. die Schwere des Verstoßes gegen die Weisungen, der Dauer des Psychiatrieaufenthalts und der Entscheidung der zuständigen Behörden. Es kann auch sein, dass Person X aufgrund ihrer Erkrankung als haftunfähig eingestuft wird und die Haftstrafe aufgeschoben oder unterbrochen wird, bis die Person gesund ist. Auch muss geklärt werden, ob sich Person X nur deshalb einweisen ließ, weil sie gehofft hatte, sie könne so der Haft entkommen, es muss erwiesen sein, wieso sie sich den Terminen entzogen hat, das müssen aber die Ärzte entscheiden.

Man müsste aber einen Rechtsbeistand in diesem Fall befragen, das ist rein theoretisch, denn wie gesagt, es gibt viele Faktoren und viele vielleicht.