Haben Sanitäter (Rettungsdienst) Schweigepflicht wie ein Arzt, Therapeut, Krankenschwester, Arzthelferin?

5 Antworten

Ja, siehe §203 Strafgesetzbuch (StGB):

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html&ved=2ahUKEwiG7eeFovryAhX4_7sIHRndA_EQFnoECCoQAQ&usg=AOvVaw0wO1s1HCNVPIhEvriQ8jFw

Darin steht in Absatz 1 Nummer 1: "als Arzt... oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert..., anvertraut oder sonst bekannt geworden ist". Notfallsanitäter und Rettungsassistenten führen eine staatlich geschützte Berufsbezeichnung (Notfallsanitäter §1 Absatz 1 Notfallsanitätergesetz [NotSanG], Rettungsassistenten §30 NotSanG). Das übrige Assistenzpersonal, das den sogenannten Hauptberufsträger, also den Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten unterstützt, sind "mitwirkende Personen" im Sinne von §203 Absatz 4 StGB.

Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/innen) unterliegen im übrigen keiner eigenen Schweigepflicht sondern nur im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Hauptberufsträger (Ärztin oder Arzt) nach Absatz 4, da sie selber keine Heilberufsangehörigen sind, ihre Ausbildung basiert aufgrund einer Rechtsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz. Heilberufsangehörige, haben eine Ausbildung aufgrund eines eigenen Gesetzes, das aufgrund von Artikel 74 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen" genossen, beispielsweise nach dem Notfallsanitätergesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Physiotherapeutengesetz.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Ja. Dies gilt ganz genauso