Fragen bezüglich eines Gewerbeanmeldeformulars?
Hallo,
kann mir jemand ein paar Fragen bezüglich dieses Formulars beantworten?
- Muss ich als Gründer nur die Felder ausfüllen die nummeriert sind (die ersten unnummerierten sind für das Amt?) ?
- Feld 1 und 2 kann ich bei einer Neugründung doch noch gar nicht ausfüllen, oder? Schließlich werde ich keine Gesellschaft gründen. Auch müssen die anderen Kriterien zur Verpflichtung eines Eintrags in das HR erst durch das Finanzamt festgestellt werden. Ich denke auch, dass ich schlecht aufgenommen werden kann ohne überhaupt ein gemeldetes Gewerbe zu führen.
- Liege ich also damit richtig, dass die beiden Felder für solche bestimmt sind, die Gewerbe übernehmen, die umziehen, etc.?
- Muss der Name des Geschäfts (Feld 3) jemals wieder auftreten? In der Gewerbeanmeldung steht XY als Name. Der Onlineshop zu XY heißt aber www.xx.biz und der physische Laden heißt ebenfalls XX. Lediglich auf den Rechnungen und bei der Anschrift wird der eigentliche Name XY angeben. Ist das rechtens?
Wäre super wenn mir das jemand beantworten kann.
3 Antworten
- Ja, die Felder ganz oben füllt in der Regel das Amt aus.
- Wenn du keine Gesellschaft gründest und dich nicht anderweitig ins Handelsregister eintragen lässt, bleiben diese Felder leer.
- Nein, auch bei einer Neugründung sind diese auszufüllen, nämlich dann, wenn man sich ins Handelsregister (bzw. Vereins- oder Genossenschaftsregister) hat eintragen lassen.
- Als Einzelunternehmer ohne Eintrag im HR in der Regel nicht - du hast keinen offiziellen Firmennamen. Die Geschäftsbezeichnung ist in deinem Fall sowas wie "Handwerksbetrieb Max Mustermann". Ein offizieller Firmenname ist das aber nicht - im Briefverkehr, auf Rechnungen etc. steht immer dein Name, z.B. "Geschäft XY, Inh. Max Mustermann"
- Ja, das wird in der Praxis normalerweise so gemacht. Erst Eintrag ins Handelsregister, dann Gewerbeanmeldung. Zum Eintrag ins HR zwingt dich aber niemand (zunächst) - und zieht auch weitere kaufmännische Pflichten mit sich.
- Du trägst das in Feld Nr. 20 ein (Seite 2). Das oben rechts wird nur ein bürokratisch notwendiger Vermerk des Amtes sein.
- In diesen Feldern muss zumindest "nein" oder "ja" angekreuzt werden. Im Falle von "nein" bleiben die Felder daneben leer.
Und korrekt, mehr bedarf es als Einzelunternehmer nicht. Du "beantragst" schließlich auch nichts - du zeigst die Aufnahme deiner gewerblichen Tätigkeit nur beim Amt an. Der "Gewerbeschein" (die Empfangsbestätigung, die du ausgehändigt bekommst) bedeutet schlussendlich auch nur, dass das Amt deine Gewerbeanmeldung/-anzeige bearbeitet hat.
Du musst nur die Felder ausfüllen, die für dich passen. Du musst dich ja nicht ins HR eintragen lassen. Wenn du nicht eingetragen bist, bleiben Feld 1 und 2 frei.
Feld 3 bleibt in der Regel auch leer, wenn dein Geschäft nicht einen vor Ort findbaren Namen hat, wie z.B. der Name einer Gaststätte, denn eine rechtliche Bedeutung hat der Name ja nicht.
Den Beginn deiner Tätigkeit trägst du in Feld 20 ein.
Die Felder 28-31 müssen nur ausgefüllt werden, wenn sie relevant sind, z.B. wenn es um ein Handwerk geht oder du eine Aufenthaltserlaubnis brauchst...
Danke für Deine Antwort. Ach tatsächlich? Der Name kann also erstmal weggelassen werden…. Gut zu wissen. Denn das ist aktuell ein kleines Problem.
Der Kleingewerbetreibende, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss im Geschäftsverkehr seinen Namen nennen, und hat nach der Rechtsprechung noch zusätzlich das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung; zb. Peter Müller Computerhandel.
In 3 kommt die Geschäftsbezeichnung, in 4 u. 5 der Name. Die Geschäftsbezeichnung in 3 solte dann schon im geschäftverkehr mit dabei sein. Z.b. auf dem Briefpapier oder im Impressum. Aber so ganz eng wird das nicht gesehen. Das ist rechtlich ein Graubereich, der nicht ganz klar geregelt ist. Im BGB ist nicht geregelt , wie sich der Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr nennen muss. § 15 b der gewerbeordung ist weggefallen, wonach eine geschäfsbezeichnung zugelegt und im Schriftverkehr genannt werden muss bzw. der Name im Geschäftsverkehr genannt werden muss.
in der Domain www.xx.biz braucht die Geschäftsbezeichnung aber nicht auftreten.
Danke für Deine Antwort! Ich bin mir noch nicht sicher ob ich einen Namen angeben werde. Bisher habe ich nur Nachteile dadurch und sehe keinen Vorteil. Es ist nämlich so, dass ich einen Namen im Kopf habe, aber mich noch nicht festgelegt habe. Die Marke (Eigenmarken) die ich vertreiben werde, heißt auch anders. Ich werde sehen, habe ja noch bisschen Zeit.
Super, vielen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort!
Noch drei Nachfragen:
Das kommt mir ehrlich gesagt zu einfach vor 😁. Scheinbar benötige ich als alleiniger Inhaber und Arbeiter ja nur meinen Perso und die beiden Seiten um das Gewerbe zu beantragen….