Frage zum Umgangsrecht zwischen Oma/Opa und Enkel
Hallo, mein Bruder und ich hatten vorhin eine kleine Disskusion was den Umgang von Großeltern und Enkeln betrifft. Er meinte das Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln haben. Ich bin der Meinung das nur die Eltern ein Umgangsrecht mit ihren Kindern haben(sofern es ihnen nicht entzogen wird) und die Großeltern ihre Enkel lediglich so lange sehen dürfen wie die Eltern es sagen. Das ganze ist natürlich nur rein rechtlich gesehen da wahrscheinlich die wenigsten Eltern ihren Eltern verbieten die Enkel zu sehen... Wer hat Recht? Mein Bruder oder ich? Oder ist die Gesetzeslage sogar komplett anders? lg&danke für alle Antworten Bella
7 Antworten
Dein Bruder hat Recht. Auch Großeltern haben ein Umgangsrecht, das im Notfall sogar eingeklagt werden kann.
Genau. Aber nur wenn sie wichtige bezugspersonen sind von Erfolg gezeichnet
Es gibt auch ein Umgangsrecht für Großeltern.
Hallo,
ihr habt beide Recht. Großeltern haben nur ein Umgangsrecht (wenn sie es einklagen würden) wenn vor dem Verbot des Umgangs durch die Eltern eine Bindung zwischen Großeltern und Kind bestanden hat. Wenn Oma und Opa Bezugspersonen für das Kind sind. Wenn sie z.B. oft mit der Betreuung des Kindes beauftragt wurden oder mit im selben Haus gelebt haben.
Aber auch hier gibt es eine Lücke: wenn ein Elternteil (falls sie getrennt sind) den Umgang verbietet und der Andere es erlaubt, dann kann während der Umgangszeit des erlaubenden Elternteil natürlich Kontakt zu den Großeltern stattfinden, da jeder Elternteil während seiner Umgangszeit bestimmen kann mit wem das Kind Zeit verbringt.
Google ist Dein Freund...
http://dejure.org/gesetze/BGB/1685.html
Wenn es gut für das Kind ist, dann haben auch die Großeltern ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind.
schau mal hier:
Das Umgangsrecht für Großeltern
Seit 1998 ist das Umgangsrecht für Großeltern gesetzlich verankert. Damit würdigt der Gesetzgeber die Bedeutung von Großmüttern und Großvätern als wichtige Bezugspersonen für das Enkelkind. Entscheidend ist, dass das Kindeswohl gewahrt wird. Wenn Oma und Opa für das Kind fest zum täglichen Leben dazugehören, darf es beiden Seiten nicht zugemutet werden, dass aufgrund der Scheidung der Eltern dieser Kontakt abbricht und womöglich die persönliche Entwicklung des Kindes darunter leidet.
Quelle Google