Es geht um Fahrtkosten Frühförderug?

2 Antworten

Frühförderung wird von verschiedenen Kostenträgern übernommen: Da die Frühförderung eine ganzheitliche, interdisziplinäre Leistung ist, wird sie gemeinsam von den beteiligten Rehabilitationsträgern finanziert : Krankenkasse und Träger der Eingliederungshilfe. Umfasst die Leistung ausschließlich heilpädagogische Leistungen, werden die Leistungen (wie psychomotorische Entwicklungsförderung) dagegen nur von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe ((Sozialgesetzbuch 9, Paragraf 46))finanziert.

Wer ist der Kostenträger? Wenn es die Eingliederungshilfe ist, dann kannst du dort auch die Fahrkosten beantragen.

Bekky1992 
Fragesteller
 04.10.2021, 21:48

Müsste man das beim Jugendamt beantragen? Habe es noch nie gehört oder gemacht, es wurde vom Kindergarten, Arzt, Familienhilfe empfohlen bekommen das sie es machen müsste.

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Bekky1992 schreibt:

meine Tochter 3 Jahre alt muss zu frühförderung.

Und Bekky1992 kommentiert:

es wurde vom Kindergarten, Arzt, Familienhilfe empfohlen bekommen das sie es machen müsste.

Auch ich empfehle allen Kindern und allen Erwachsenen Frühgymnastik, ein Instrument zu erlernen und eine Sportart. Das ist nett gemeint von mir und sicher hilfreich, aber noch kein "Muss"!

Hier sollte man zuerst ein Amt davon überzeugen, dass die Frühförderung nötig ist, dass sie ein "Muss" ist!

Dazu beantragt man bei diesem Amt - Jugendamt, Schulamt, Sozialamt, ich weiß es nicht, anrufen und probieren! - A) die Übernahme der Kosten für diese Leistung - mit Hilfe der Empfehlungen von "Kindergarten, Arzt, Familienhilfe".

Dabei beantragt man zugleich B) die Übernahme der Kosten für die Fahrt zur Frühförderung.

Wenn das Amt A) zugestimmt hat, muss es höchstwahrscheinlich auch B) übernehmen.

Diese Quelle schreibt dazu:

Rechtsgrundlage für die Übernahme der ursprünglich begehrten Fahrtkosten war § 19 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 56 SGB IX (jeweils in der anzuwendenden Fassung). Ist das Erreichen einer konkreten Einrichtung, in welcher eine Eingliederungsmaßnahme vom Sozialhilfeträger bewilligt wurde, notwendigerweise mit der Entstehung von Fahrtkosten verbunden, so ist die Übernahme derselben vom Sozialhilfeträger unerlässlich, um die Ziele der bewilligten Eingliederungsmaßnahme nicht zu gefährden.

Und diese Quelle schreibt in Absatz 65:

Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 14.10.1994, Az.: 5 B 114/93 m.w.N.) zur Vorgängervorschrift des § 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme und deshalb dem Grunde nach wie diese vom Sozialhilfeträger tragen und nicht etwa Hilfe zum Lebensunterhalt.

Gruß aus Berlin, Gerd