Darf Polizei zeitweilig Verkehrsschilder umdrehen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Das erlaubt auch, kurzzeitig Verkehrsschilder außer Kraft zusetzen.

Normalerweise regt sich keiner darüber auf. Zeigt eine Ampel grün und ein Polizist auf der Kreuzung zeigt dennoch "stop", dann folgst du doch auch der Weisung der Polizei und nicht der der Ampel. Bei der Geschwindigkeitsbegrenzung ist es vergleichbar, aus polizeilichen Gründung wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit heruntergesetzt und ist einzuhalten.

Für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 11km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ist laut Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 25€ vorgesehen, nicht 35€.

Die Polizei darf Schilder umdrehen und z.B. im Rahmen von Kontrollen auch andere Schilder aufstellen.

Du kannst Dich nicht einfach darauf verlassen, dass Du dort sonst immer 70km/h fahren durftest, Du musst schon jedes Mal auf die Beschilderung achten!

Das Umdrehen der Verkehrsschilder ist sehr bedenklich und du wirst bei einem Einspruch gegen das Verwarngeld gute Aussichten auf Einstellung des Verfahrens haben. Andererseits muß man natürlich IMMER auf die vorhandenen Verkehrsschilder achten, auch wenn man die Strecke im Schlaf kennt ; - )

Was da abgelaufen war, die Polizei hat nichts verbotenes gemacht dadurch.

Dürfen und einfach Machen sind zwei verschiedene Dinge. Wir leben immer mehr in einem Unrechtsstaat, wo die Willkür herrscht.

Du bist aus der Ortschaft rausgefahren und das Schild 70 wurde umgedreht und es stand kein anderes Schild? Also, soweit ich weiss endet eine innerörtliche Begrenzung der Geschwindigkeit an der Ortsausgangstafel Z. 311 StVO (OLG Düsseldorf VRS 64 460). Ab der Ortsendetafel darf der Kraftfahrer wieder beschleunigen, falls es die Umstände erlauben (OLG Oldenburg NZV 96 375). Außerorts gelten die in § 3 Abs. 3 Nr. 2a-c StVO aufgeführten Höchstgeschwindigkeiten, sofern dort keine geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind. Somit hättest du 100 fahren dürfen, bist aber nur mit 61 geblitzt worden. Ich würde dagegen Klagen.

PatrickLassan  01.10.2012, 09:11

Wir leben immer mehr in einem Unrechtsstaat, wo die Willkür herrscht.

Dass du so etwas behauptest wundert mich nicht.

Ich würde dagegen Klagen.

Das fällt dann wohl unter den Begriff Rechtsweggarantie, und das es die gibt, beweist, dass die Bundesrepublik eben doch ein Rechtsstaat ist.

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aufgew8  01.10.2012, 10:00
@PatrickLassan

Vielleicht solltest du mal konstruktiv auf die Frage eingehen, und hier nicht immer und überall die Antwortpolizei spielen.

Den Begriff "Rechtsweggarantie" gibt es zwar, aber er ist bedeutungslos geworden und beweist somit garnichts mehr und je mehr Menschen Klage einreichen und sich wehren, desto mehr ist dieses System beschäftigt.

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PatrickLassan  10.10.2012, 15:03
@aufgew8

Vielleicht solltest du mal konstruktiv auf die Frage eingehen, und hier nicht immer und überall die Antwortpolizei spielen.

So 'konstruktiv' wie Du?

Den Begriff "Rechtsweggarantie" gibt es zwar, aber er ist bedeutungslos geworden

Meinst Du.

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Still  01.10.2012, 09:31

Der Fragesteller schreibt, dass er igO unterwegs war!

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aufgew8  01.10.2012, 09:51
@Still

Ohh stimmt, ....hab "innerorts" überlesen. Dann kann man sich eventl. auf Gewohnheitsrecht berufen.

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Mehli85  01.10.2012, 11:45
@aufgew8

Ich kann vor lachen nicht mehr. Geänderte Verkehrsführung und gewohnheitsrecht? Glotzen aufmachen ist angesagt.

Wenn die an ner Ampelkreuzung die Vorfahrt ändern und du nietest nen Radfahrer um berufst du dich auf gewohnheitsrecht oder was.

Ich glaub ich platz hier irgendwann mal bei soviel arroganz und rechthaberei.

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aufgew8  01.10.2012, 14:02
@Mehli85

Habe nur versucht, eine Lösung zu finden.....kein Grund sich hier so aufzublasen

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