Darf ich mir einen Zweiten Vorname beantragen lassen?

2 Antworten

Nein, darf man nicht.

Man kann und darf den Vornamen nur ändern, wenn es Probleme mit der Herkunft, oder der wegen der Aussprache o.ä. gibt.

Und kostenlos wäre das auch nicht.

Die Vornamensänderung zu der auch das Hinzufügen eines weiteren Vornamens gehört, ist eine Namensänderung, die sich nach dem Namensänderungsgesetz richtet. Den dazugehörigen Antrag erhalten Sie beim Standesamt. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Familienname und nach § 11 NÖG darf der Vorname geändert werden. Es besteht jedoch keine freie Namenswahl. Die Namensänderung muss mit einem wichtigen Grund begründet werden.

Wichtige Gründe können zum Beispiel folgende sein:

- eine erhebliche seelische Belastung des Antragstellers

- religiöse Gründe

- zwangsweise eingeführter Familienname ist Sinnbild für Verfolgung und Unterdrückung

- der Name kann im allgemeinen Bewusstsein den Namenstäger herabzusetzen und sogar der Lächerlichkeit preisgeben

Sie müssen daher Ihren Wunsch nach Hinzufügung eines weiteren Vornamens mit wichtigen Gründen begründen. Anschließend findet eine Interessenabwägung statt, ob Ihre Gründe so schwer wiegen, dass sie eine Namensänderung rechtfertigen. Die Abwägung findet danach statt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

Das gilt nicht nur bei der Änderung des Familiennamens sondern auch bei der Änderung des Vornamens (dazu zählt auch die Hinzufügung eines weiteren Vornamens. Lediglich die öffentlichen Belange bei der Hinzufügung eines weiteren Vornamens sind nicht ganz so stark zuberücksichtigen, wie bei der Änderung des Familiennames.

Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität sei und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst werde. Der Name begleite die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar werde. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiere und schütze.

Ob in Ihrem Fall aber derat wichtige Gründe vorliegen, die die Vornamensänderung rechtfertigen, kann ich derzeit nicht beurteilen.

Für das Verfahren zur Namensänderung fallen Grbühren an, unabhängig davon wie das Verfahren ausgeht. Die genaue Höhe ist für mich schwer bezifferbar, da es keine starren Gebühren gibt, sondern sich an dem Aufwand und Einkommen des Antragstellers bemessen.

Es gibt jedoch doch eine weitere Möglichkeit. Falls Sie sich künstlerisch betätigen, können Sie die Eintragung eines Künstlernamens beantragen. Sie müssen dazu aber einen geeigneten Nachweis erbringen, dass Sie den Künstlernamen tatsächlich führen. Dieser kann beispielsweise in Form von bereits veröffentlichten Druckwerken oder anderen Medien erbracht werden.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Woher ich das weiß:Recherche