Darf eine Bank einen Kunden auf einer Blacklist speichern?
Wenn eine Bank das Konto ordentlich kündigt ohne in der Kündigung den Grund zu nennen, darf sie den Kunden in einer Blacklist speichern, damit er nicht erneut ein Konto eröffnet?
Wie lange darf sie sowas speichern?
Kann der Kunde per DSGVO eine Auskunft darüber bekommen, ob er in einer Blacklist steht und auch generell welche Daten in der Bank über ihn gespeichert bleiben?
5 Antworten
Nein, das Führen von solchen Listen ist nicht DSGVO konform. Auf der anderen Seite muss ja was vorgekommen sein, wenn Dir gekündigt wird und dass Du davon nichts weisst nehme ich Dir nicht ganz ab. Ganz ohne Grund kündigt keine Bank ein Konto.
Egal, für die Bank ist der Grund schon wichtig und niemand kann die Bank zwingen, Dich als Kunden wieder aufzunehmen, wenn Dinge vorgefallen sind, die das nicht zumutbar machen.
Ja, gemäss DSGVO hast Du ein Auskunftsrecht darüber, welche Daten über Dich gespeichert sind und auch, dass diese gelöscht werden müssen. Aber auch dieser Vorgang wird wieder irgendwo protokolliert .... und dann steht es doch wieder in den Büchern.
Wenn Du mir folgst, suchst Du Dir einfach eine andere Bank, bei der jetzigen ist wohl verbrannte Erde 🤷♂️
Ob und mit welchem Aufwand eine erneute Kontoverbindung möglich wäre kann ich nicht sagen. Gruss
Prinzipiell darf die Bank sich ihre Kunden aussuchen, ja.
Es gibt Ausnahmen was sogenannte P-Konten betrifft.
Hoffentlich werden sie weiterhin dürfen, nennt sich Schufa.
Jede Eröffnung, jede Beendigung und jeder Dispo steht dort drin, in deren Listen.
Die Bank könnte auch einfach einen Hash über den Namen (und das Geburtsdatum) speichern.
Hat den gleichen Effekt und ist DSGVO Konform.
Jeder hat einen Score im Banksystemen glaub von 1 bis 16 geht der. Da kann man nichts machen auser den Scorstand anfragen.