Darf die Bundesregierung (..) unterzeichnen?

2 Antworten

Art. 59 greift nur bei völkerrechtlichen Verträgen, die die politischen Beziehungen regeln oder sich auf die Bundesgesetzgebung beziehen, also politische Staatsverträge, die sich

mit der „Existenz des Staates, seiner territorialen Integrität, seiner Unabhängigkeit, seiner Stellung oder seinem maßgeblichen Gewicht in der Staatengemeinschaft“ befassen.

(Urteil des BVerG vom 29.07.62)

Also Bündnisse, Friedens-, Nichtangriffs, Waffenstillstands-, Neutralitäts-, oder Abrüstungsverträge.

Ob Handelsabkommen darunter fallen kommt auf das Abkommen an.

"Der Bundespräsident vertritt völkerrechtlich die Bundesrepublik Deutschland. Er beglaubigt deutsche Vertreter (in der Regel durch Akkreditierungsbrief) und empfängt und bestätigt Vertreter Internationaler Organisationen und ausländischer Staaten in Deutschland durch Entgegennahme ihrer Akkreditierung. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Bundesregierung. Für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge stellt der Bundespräsident deutschen Vertretern die erforderliche Vollmacht aus, und wenn diese unterzeichnet sind, verkündet er das Zustimmungs- und Transformationsgesetz und fertigt die Ratifikationsurkunde aus. Damit erklärt die Bundesrepublik im Außenverhältnis, den Vertrag für verbindlich und wirksam anzusehen. Die politische und materielle Entscheidung hierzu treffen allerdings die Bundesregierung und der Bundestag."(Wikipedia)

Er bevollmächtigt nicht Staatsorgane (wie etwa Bundesregierung und Bundestag und Bundesrat, sondern die Unterzeichnenden, damit er nicht selbst dafür herumreisen muss.