Bundespolizei Alltag?

4 Antworten

die sorge ist auf den ersten blick natürlich schon berechtigt. aber sieh mal, das wäre ja bei der landespolizei nicht anders, nur mit dem unterschied, das die ja auf ein bundesland festgelegt sind. aber die wrden ja auch nicht jeden tag oder jeds jahr versetzt. oder die soldaten der bundeswehr, die ja weltweit im einsatz sein können. es ist doch so, das du eine stammdienststelle hast, an der du sschlussendlich eingesetzt bist, wenn du nicht woanders hinwillst, meist bis zur pension. und wenn sie nicht vorher geschlossen wird, logisch. also solltest du abwarten, bis du nach der ausbildung an deine stammdienststelle versetzt wurdest, dann kannst du auch mit deiner familienplanung nd allem anderen beginnen. und wenn du da bist, wirst du normalerweise von dort nicht mehr auf dauer wegversetzt, höchstens mal zur aushilfe für ein paar wochen woanders hinkommanidert, aber nicht auf dauer. hast du erstmal ein haus und /oder famil.ie, nimmt der diewnstherr aber bei eventuellen doch notwendigen versetzngen darauf rücksicht. also keine sorge, das geht wschon alles, auch, wenn es erstmal unmöglich klingt. aber du bist ja nicht auf dauer in anderen reveiren und so unterwegs. sie brauchen ja vor ort leute, die ihr revier kennen.

währedn der ausbildung allerdings bist du in den ausbildungsstandorten, meist eh nur einer für dich, in einer gemeinschaftsunterkunft untergebracht. aber nur während der ausbildung.

Wenn du an einer Schwerpunktdienststelle bist (wie z.B. in Frankfurt, München, Stuttgart usw.), dann brauchst du dir darüber weniger Gedanken machen, die sind froh, wenn ihnen die Leute nicht abhauen.

Unterkunft wird gestellt. Bist du langfristig eingesetzt musst du selber einen wohnort suchen.

§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

colt1212  03.12.2012, 17:23

sagt jetzt zu der frage des fragestellers gar nichts aus....kopieren kann jeder, erklären wäre gut!!

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