Betrieb brennt ab, was mit Mitarbeitern?

7 Antworten

Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber sie nicht annimmt, dann erhält der Arbeitnehmer dennoch sein normales Gehalt. Sprich, in solchen Fällen sollte man dann dennoch morgens normal zur Arbeit gehen und sich wieder wegschicken lassen, um eben diesen Anspruch auf Gehalt zu haben.

Ansonsten finden meist Arbeitnehmer und -geber, insbesondere in kleinen Familienbetrieben, da einvernehmliche Lösungen. Schau doch mal nach den letzten "Jahrhundertfluten" in Deutschland und wie Betriebe das da gelöst haben. Meist haben die Arbeitnehmer vor allem dabei geholfen, die Betriebe aufzuräumen und wieder aufzubauen und auch weiterhin ihr Gehalt erhalten, maximal mit etwas Verzögerung, bis die Versicherung gezahlt hat. Nur dort, wo der Versicherungsschutz nicht gegriffen hat bzw. nicht gegeben war, sind Unternehmen durch solche Naturkastrophen pleite gegangen.

In dieser Frage käme es dann insbesondere auf die genaue Schadens- / und Fortbeschäftigungssituationen an .

Betriebsbedingte, oder gar insolvenzbedingte Kündigungen wären hier durchaus denkbar, wenn ein Betrieb wegen solch eines Schadensereignisses unvermittelt in Handlungs- / und plötzliche Zahlungsunfähigkeit gelangen sollte.

Die etwaig entstandenen Lohnansprüche der MA sind dabei zwar nicht grundlegend vom Tisch, und auch die Kündigungsmöglichkeiten / Fristen nicht, aber dann muß halt geprüft werden, wie es mit dem Betrieb in solch einer Situation kurz- / und mittelfristig weitergeht, und wie es um seine künftige Allgemeinsolvenz stehen würde.

Mitunter gehen die Gläubiger ( dazu gehören in dieser Frage auch die AN ) je nach Situation dann nur in teilweiser Nachbefriedigung, bis schlimmstenfalls sogar komplett leer aus.

Die Sachlagen- / und Versicherungsklärung kann aber im Mindestfall schon viele Monate bis hin zu Jahren benötigen.

Familiengerd  29.09.2019, 16:23

Grundsätzlich gilt hier zunächst einmal die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" anzuwenden:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird.

Gegebenenfalls kämen im Fragefall dann betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, bei denen aber auch die Kündigungsfristen einzuhalten wären und damit die Bezahlung während der Fristen.

Im Falle von Insolvenz aufgrund des Vorkommnisses gelten wieder andere Regelungen.

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Parhalia2  29.09.2019, 16:35
@Familiengerd

Das BGB hilft aber erst mal nicht, wenn dem schadenbehafteten Betrieb in solch einem Szenario zeitnah die finanziellen Mittel fehlen.

Dann wird die ganze Theorie ganz grau.

Dann ganz schnell das Gespräch mit der Agentur für Arbeit, und / oder dem Jobcenter pro Forma schon mal suchen als betroffene(r) AN.

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Familiengerd  29.09.2019, 17:53
@Parhalia2
Das BGB hilft aber erst mal nicht, wenn dem schadenbehafteten Betrieb in solch einem Szenario zeitnah die finanziellen Mittel fehlen.

Deswegen habe ich ja auch geschrieben: "Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird."!

Und der Fall würde auch nur eintreten, wenn der Betrieb für eine solche Situation keine Versicherung geschlossen haben sollte.

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Parhalia2  29.09.2019, 18:25
@Familiengerd

Und selbst wenn der Betrieb eine Versi hätte .... es wäre zunächst mal damit zu rechnen, etwaigen Zahlungsverpflichtungen nicht zeitnah nachkommen zu können. ( Versis sträuben sich im Spiel auf Zeit auch gerne mal ; berechtigt hinterfragen sie aber auch solche Schadenereignisse ... )

Alles so Dinger, wo ein 08/15 AN keine Einsichten zu hat.

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Im Normalfall wird der Betrieb zumindest vorübergehend geschlossen (zumindest, bis er überhaupt wieder öffnen kann), und in der Zeit werden die Mitarbeiter wohl entweder freigestellt oder halt betriebsbedingt gekündigt.

Die Versicherung wird eher einspringen, um die Kredite auszulösen, mit denen die Maschinen, das Gebäude etc finanziert wurden. (Die wenigsten Handwerker können das ja mal eben aus der eigenen Tasche bezahlen). Monatelang volle Gehälter werden da wohl nicht gedeckt sein

Familiengerd  29.09.2019, 16:22
freigestellt

Das befreit den Arbeitgeber aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts!

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oelbart  29.09.2019, 16:27
@Familiengerd

Klar, darauf müssten die Mitarbeiter freiwillig verzichten. Ein Grund dafür könnte zb sein, dass man nicht möchte, dass der Arbeitgeber pleite geht. Lohnverzicht in Krisenzeiten gibt es häufiger, und gerade in der beschriebenen Situation (acht Mitarbeiter, betrieb ist abgebrannt) kann ich mir durchaus vorstellen, dass manche Mitarbeiter da lieber ein paar Monate verzichten, bis die Bude wieder aufgebaut ist.

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Familiengerd  29.09.2019, 16:29
@oelbart
dass manche Mitarbeiter da lieber ein paar Monate verzichten

Und Du meinst, dass sich das auch jeder so "leisten" kann?

Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" geregelt:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird.

Gegebenenfalls kämen im Fragefall dann (betriebsbedingte) Kündigungen in Betracht, bei denen aber auch die Kündigungsfristen einzuhalten wären und damit die Bezahlung während der Fristen.

Im Falle von Insolvenz aufgrund des Vorkommnisses gelten wieder andere Regelungen.

In der Regel sind Betriebe entsprechend versichert (oder sollten es jedenfalls sein).

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oelbart  29.09.2019, 16:40
@Familiengerd
Und Du meinst, dass sich das auch jeder so "leisten" kann?

Ich hab "manche" geschrieben - hast Du sogar zitiert...

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird.

Was ja recht wahrscheinlich ist, wenn der Betrieb physisch aktuell nicht existiert.

Gegebenenfalls kämen im Fragefall dann (betriebsbedingte) Kündigungen in Betracht, bei denen aber auch die Kündigungsfristen einzuhalten wären und damit die Bezahlung während der Fristen.

Die betriebsbedingte Kündigung steht als Möglichkeit in meiner Antwort

In der Regel sind Betriebe entsprechend versichert (oder sollten es jedenfalls sein).

Jo, aber wie gesagt: Ich kann mir kaum vorstellen, dass die meisten Betriebe derart versichert sind, dass die Prämie auch die vollen Gehälter aller Mitarbeiter abdeckt, bis der Betrieb wieder aufgebaut ist.

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Hallo,

das ist mal wieder der Blick in die Glaskugel,denn hier kann keienr sagen, welche Versicherungen ein Handwerkerbetrieb besitzt oder nicht.

Im besten Falle ist das ganze durch die Versicherung abgedeckt und die AN erhalten für eine begrenzte einen "Grundlohn" (da sie ja nicht arbeiten können).

Im schlimmsten Falle müssten die AN Konkursgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen und gegen ihren AG klagen.

Deswegen sollte man sich, wenn man im Handwerk tätig ist,ein finanzielles Polster schaffen,das mindestens 4 Monate für alle anfallenden Lebenshaltungskosten ausreicht.

Familiengerd  29.09.2019, 16:19

Hier ist das Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" anzuwenden:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird.

Gegebenenfalls kämen im Fragefall dann betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, bei denen aber auch die Kündigungsfristen einzuhalten wären und damit die Bezahlung während der Fristen.

Im Falle von Insolvenz aufgrund des Vorkommnisses gelten wieder andere Regelungen.

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Das wäre ja schon höhere Gewalt.

Da nutzt der Arbeitsvertrag nichts.

Buddy99 
Fragesteller
 29.09.2019, 15:43

Darum frage ich ja. Mich würde es wirklich mal interessieren, wie es dann abläuft....

Die Arbeitnehmer wollen ja bezahlt werden und für Arbeitnehmer ist es wohl die Katastrophe des Lebens...

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Familiengerd  29.09.2019, 16:18
Da nutzt der Arbeitsvertrag nichts.

Auf den kommt es hier auch nicht an, sondern auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung - Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts besteht nur dann nicht, wenn dadurch der Betrieb wirtschaftlich ruiniert wird.

Gegebenenfalls kämen im Fragefall betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, bei denen aber auch die Kündigungsfristen einzuhalten wären und damit die Bezahlung während der Fristen.

Im Falle von Insolvenz aufgrund des Vorkommnisses gelten wieder andere Regelungen.

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