BAB höher bei hoher Miete?

3 Antworten

https://www.finanzfrage.net/frage/bab-hoeher-bei-hoher-miete-2

Hierüber hast Du bereits wertvolle Informationen erhalten .....

die Mietkosten sind gemäß BAB der Höhe nach gedeckelt.

weitere Unterstützungen könnten evtl. !! im Rahmen einer Einzelfallentscheidung - als ergänzende Leistungen nach SGB II möglich sein.


Rhikz333 
Fragesteller
 12.02.2021, 11:12

"https://www.finanzfrage.net/frage/bab-hoeher-bei-hoher-miete-2

Hierüber hast Du bereits wertvolle Informationen erhalten ....."

und deswegen darf die Frage nicht noch einmal auf einer anderen Plattform gestellt werden?

=) Wenn ich möchte, teile ich die Frage auf 10 weiteren Seiten, kannst mir gerne hinterher kommen und jedes mal erzählen, dass ich die Frage bereits gestellt habe.

"weitere Unterstützungen könnten evtl. !! im Rahmen einer Einzelfallentscheidung - als ergänzende Leistungen nach SGB II möglich sein." Das ist schonmal hilfreich, Danke

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wilees  12.02.2021, 11:38
@Rhikz333

Auch wenn Du meinst Du müssest Dich hier echauffieren ..... mein Verweis auf die bereits einmal gestellte Frage dient u.A. dazu, darzustellen welche Informationen Dir bereits vorliegen.

Und nun zu evtl. ergänzenden Leistungen nach SGB II .....

diesbezüglich wird Miete max. im angemessenen Rahmen ergänzend unterstützt. Desweiteren würden BAB und Kindergeld dann zu 100% auf diese Leistung angerechnet werden ..... wohingegen es bezüglich der Ausbildungsvergütung einen Freitrag gäbe .... der sich im Falle X wie folgt darstellt 100 Euro vom Brutto von 700 Euro blieben anrechnungsfrei - vom Betrag darüber hinaus bis 700 Euro weitere 20% - also 120 Euro - somit wären von Deinem Nettoentgelt ( rund 560 Euro ) neben dem Kindergeld weitere 340 Euro auf Deinen Bedarf anrechenbar..... sprich insgesamt 559 Euro.

Dein Bedarf nach den Vorgaben von SGB II wären lediglich der Eckregelsatz (soweit das JC Deinen Auszug aus dem mütterlichen Haushalt als notwendig erachtet - und das erfährst Du max. aus einem Bescheid und kaum über telefonsche Informationen ) = 446 Euro + angemessene Kosten der Unterkunft ....

was das JC in Deiner Kommune als angemessen betrachtet..... findest Du i.d.R. hier .....

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/bundesweite-kdu-richtlinien/

oder unter dem Suchbegriff : Kosten der Unterkunft + Ortsnamen .....

hinzu kommt dass es auch hinsichtlich der Quadratmeterzahl Vorgaben gibt.

Also .... fahre bitte ein wenig runter.

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Rhikz333 
Fragesteller
 12.02.2021, 12:11
@wilees

..dient unter Anderem dazu, darzustellen, welche Informationen mir bereits vorliegen?..

"Unter Anderem" -> wozu dient die Aussage noch..?

Danke für die Rücksicht, an Amnesie leide ich nicht. Ich weiß, welche Informationen mir vorliegen..

"Und nun zu evtl. ergänzenden Leistungen nach SGB II .....

diesbezüglich wird Miete max. im angemessenen Rahmen ergänzend unterstützt. Desweiteren würden BAB und Kindergeld dann zu 100% auf diese Leistung angerechnet werden ..... wohingegen es bezüglich der Ausbildungsvergütung einen Freitrag gäbe .... der sich im Falle X wie folgt darstellt 100 Euro vom Brutto von 700 Euro blieben anrechnungsfrei - vom Betrag darüber hinaus bis 700 Euro weitere 20% - also 120 Euro - somit wären von Deinem Nettoentgelt ( rund 560 Euro ) neben dem Kindergeld weitere 340 Euro auf Deinen Bedarf anrechenbar..... sprich insgesamt 559 Euro.

Dein Bedarf nach den Vorgaben von SGB II wären lediglich der Eckregelsatz (soweit das JC Deinen Auszug aus dem mütterlichen Haushalt als notwendig erachtet - und das erfährst Du max. aus einem Bescheid und kaum über telefonsche Informationen ) = 446 Euro + angemessene Kosten der Unterkunft ....

was das JC in Deiner Kommune als angemessen betrachtet..... findest Du i.d.R. hier .....

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/bundesweite-kdu-richtlinien/

oder unter dem Suchbegriff : Kosten der Unterkunft + Ortsnamen .....

hinzu kommt dass es auch hinsichtlich der Quadratmeterzahl Vorgaben gibt."

Vielen Dank dafür.

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wilees  12.02.2021, 14:11
@Rhikz333

Deine eigentümliche Art irgendeiner "Ironie" darfst Du Dir gerne verkneifen .... so einfach bekommt man ohne "zwingende" Notwendigkeit eines Auszuges als unter 25-jähriger nun einmal keine Leistungen nach SGB II .... und entgegen BAB muss diese bei dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt dann nachweislich sein .... sprich ausziehen und dann sofort derartige Leistungen zu beantragen .... wird nicht funktionieren ..... denn dann hast Du Deine Bedürftigkeit willentlich herbeigeführt.

muss diese bei dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt dann nachweislich sein

würde z.B. bedeuten, dass Du nachweisen musst ( z.B. via ärztlichem Attest eines Psychiaters ), dass Du drohst im mütterlichen Haushalt psychischen oder physischen Schaden zu erleiden drohst.

So leicht kommt man nun einmal nicht an Steuergelder heran. Auch nicht mit irgendeinem "Pseudomietvertrag" bei Oma und Opa .... die müssten nämlich Mieteinnahmen folgend noch versteuern ..... und wenn ein JC bereits für Deinen im Haushalt der Großeltern lebenden Vater KdU + Regelsatz übernimmt wird das Ganze noch interessanter ..... denn das würde auch bedeuten, dass Du mit Deinem Vater eine BG bilden würdest und somit Deine Regelbedarf (Regelsatz) anstatt bei 446 Euro nur bei 357 Euro läge und damit wäre alleine rechnerisch das Thema Hartz 4 erledigt .... dann würde BAB + Kindergeld garantiert ausreichen. Auf der Couch schlafen rechtfertigt zudem keine exorbitante Miete von Deinerseits angedachten 500 Euro Miete im Haus der Großeltern.

..... aber Versuch macht klug. (Abschließend versuchter Sozialbetrug kann sehr teuer werden.)

Ich kenne mich im Gegensatz zu Dir zum Thema Sozialrecht und auch BAB recht gut aus.

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Rhikz333 
Fragesteller
 12.02.2021, 16:35
@wilees

Sprich ausziehen und dann sofort derartige Leistungen zu beantragen .... wird nicht funktionieren ..... denn dann hast Du Deine Bedürftigkeit willentlich herbeigeführt. - Beruht dieses Wissen auf persönlicher Erfahrung?

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wilees  12.02.2021, 16:48
@Rhikz333

Weißt Du im Gegensatz zu manch anderem komme ich für den Unterhalt meiner studierenden "Kinder" selbst auf und das was ich selbst nicht mehr erwirtschaften kann, verdienen sich diese Kinder neben dem Studium selbst. Und keines dieser Kinder hätte je darüber nachgedacht mit einem Pseudomietvertrag mit Oma/ Opa den Staat respektive den Steuerzahler bescheizzen / betrügen zu wollen.

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Rhikz333 
Fragesteller
 12.02.2021, 17:07
@wilees

Du hast viel Frust in dir. Hab ich verstanden. Projizier ihn doch bitte nicht auf andere, fang an zu meditieren oder mit Yoga. =) Ich weiß wie viele Menschen es schwer haben auf diesem Planeten. Du kennst mich und mein Leben nicht, ich kenne deines nicht. Ich glaub dir, dass es deine Familie schwer haben muss. Versteh bitte, dass andere deswegen nicht gleich faule Schmarotzer sein müssen. Ich bin kein Mensch der gerne von seiner negativen Lage erzählt, aber glaub mir, mein Leben ist nicht so rosig und federleicht wie du dir da scheinbar zusammengereimt hast. Ich schweif ungern vom eigentlichen Thema meiner Frage ab, ich will einfach nur Informationen um zuzusehen, dass ich meine Lage verbessern kann. Denk gerne was du willst, aber Kommentare ohne nützliche Info finde ich hier bisschen fehl am Platz.

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Nein, es gibt für die Wohnkosten nur einen pauschalen Betrag von 325 €, der wurde 2019 eingeführt bzw. erhöht.

Bekommst du nach deinem Auszug nicht min. Unterhalt in Höhe deines Kindergeldes von derzeit min. 219 €, dann steht dir zumindest dieses zu, bei Schwierigkeiten mit den Eltern kannst du das auch per Abzweigungsantrag bei der Familienkasse direkt an dich auszahlen lassen.

Sonst könntest du ggf. nur noch einen ALG - 2 ( Hartz - lV ) Antrag beim Jobcenter stellen, es sei denn dein Auszug bei deinen Eltern wäre nachweislich notwendig und sie wären leistungsfähig.

Denn nach deinem Auszug stünden dir dann als Azubi oder Student derzeit min. 860 € an Unterhalt zu, darauf würden die 219 € Kindergeld voll angerechnet und auf deine Nettovergütung könntest du im Regelfall min. erst einmal pauschal 100 € Freibetrag für notwendige berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen, auf Nachweis von höheren Aufwendungen auch mehr.

Es blieben dann also angenommen max. 450 € anrechenbares Netto + 219 € Kindergeld = um die 669 €, es könnten dir dann je nach individuellem Umstand ggf. noch um die 190 € Unterhalt oder etwas BAB - bzw. ALG - 2 als Aufstockung zustehen.

Ein Anspruch auf Wohngeld hast du alleine in deiner Erstausbildung oder Studium im Regelfall nicht, weil man dann entweder BAB - oder Bafög - bekommt bzw. zumindest dem Grunde nach einen Anspruch darauf hätte und dann wäre man vom Wohngeld ausgeschlossen.

Bevor du anfängst zu rechnen, sollte noch eine entscheidende Frage geklärt werden!

Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich Ausbildungsunterhalt für die gesamte Ausbildungszeit. Ausnahmen gibt es nur selten, wenn die Unterhaltspflicht unzumutbar ist.

Maßgeblich für die Höhe der zu übernehmenden Ausbildungskosten sind somit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern.

Der folgende Beitrag erläutert den sog. Ausbildungsunterhalt. Es wird vor allem erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern auch längere Ausbildungswege zu finanzieren haben.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/ausbildungsunterhalt/04/

Grundsatz: Unterhalt für Verwandte in gerader Linie

Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Fazit: Egal wo du was du an staatlicher Unterstützung du beantragst. Es wird immer zuerst geprüft, ob deine Eltern in der Lage sind Ausbildungsunterhalt zu leisten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung