Arbeitslos schwanger?

5 Antworten

Du musst noch solltest einen Kinderwunsch oder gar eine schon bestehende Schwangerschaft offenbaren.

Selbst die Fra­ge nach ei­ner Schwan­ger­schaft durch den Arbeitgeber ist ge­ne­rell un­zulässig. Wenn du vom Arbeitge­ber da­nach ge­fragt wirst, darftst du die Un­wahr­heit sa­gen, sprich lügen und ei­nen in Wahr­heit ge­ge­be­nen Kinderwunsch oder sogar eine schon bestehende Schwan­ger­schaft ver­heim­li­chen.

Selbst dann, wenn deine Beschäfti­gung auf dem vor­ge­se­he­nen Ar­beits­platz von vornher­ein we­gen ei­nes Beschäfti­gungs­ver­bots zum Schutz der Schwan­ge­ren oder zum Schutz des un­ge­bo­re­nen Kin­des un­zulässig wäre.

Dein AG kann dich auch nicht kündigen, auch wenn du schon mit dem Wissen um eine Schwangerschaft den Vertrag unterzeichnet hast und du kannst ohne schlechtes Gewissen mit Kinderwunsch einen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Denn Schwangere und stillende angestellte Mütter sind (im Gegensatz zu Selbstständigen) sehr gut durch das Mutterschutzgesetz geschützt und abgesichert.

Selbst wenn dein AG dich z.B. in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigen würde, wäre das rechtswidrig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt.

In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung für zulässig erklären. Dabei muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein (z.B. Diebstahl oder eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber).

Jede Frau hat das Recht (und ich finde bei Kinderwunsch/Schwangerschaft sogar die Pflicht), sich finanziell abzusichern. Du musst dir auch keine Gedanken machen, deinem Arbeitgeber dann "auf der Tasche zu liegen". Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 (Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen) grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.

Der Erstattungssatz in der U2 beträgt generell 100% und erstattet werden der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) und die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Schau auch z.B. mal hier:

Stellen mit mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

Wenn schon vor oder mit Stellenantritt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot vorliegt, kommt es zur Problematik, dass die Schwangere ihre neue Stelle bereits gar nicht antreten kann. Ob in einer solchen Konstellation ausnahmsweise doch eine Offenbarungspflicht oder insbesondere ein Fragerecht des Arbeitgebers denkbar ist, richtet sich maßgeblich danach, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Keine Offenbarungspflicht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen

Wenn es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, bestehen weder eine Offenbarungspflicht noch ein Fragerecht des Arbeitgebers. Das BAG (Urteil vom 06.02.2003 – 2 AZR 621/02) hat bereits 2003 seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft unzulässig ist und dies auch dann gilt, wenn „die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.“ Schließlich sind Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot ja nur ein vorübergehender Zustand und die Arbeitnehmerin kann danach ja ganz normal auf der unbefristeten Stelle arbeiten.

Bestehende Rechtsunsicherheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Wenn es sich beim Arbeitsverhältnis um eine befristete Stelle handelt, auf der die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbots wohl aktiv nie arbeiten können wird, ist die Lage schwieriger. Es ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob wegen dieser Besonderheit ausnahmsweise eine Offenbarungspflicht oder ein Fragerecht anzuerkennen ist.

https://kanzlei-klostermann.de/bewerbung-und-vorstellungsgespraech-von-schwangeren-muss-die-schwangerschaft-offenbart-werden/#bs7

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

Das beschäftigungsverbot während der Arbeitszeit ist acht Wochen davor und sechs Wochen danach

princesskenny  26.04.2022, 17:53

Falsch. Das was du meinst ist der Mutterschutz.

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Pinsh2  26.04.2022, 19:36
@princesskenny

Aber sie könnte noch arbeiten solange sie keine schwere Arbeit verrichtet bis dahin oder nicht?

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princesskenny  26.04.2022, 19:41
@Pinsh2

Geht nicht nur um schwere Arbeit, sondern auch um Infektionsgefahr. Wenn der Infektionsschutz nicht gegeben ist, kann man auch ins BV kommen.

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Pinsh2  26.04.2022, 20:26
@princesskenny

? Bakterielle Vaginose ( scheideninfektion ) normalerweise nutzt man da die personaltoiletten keine Ahnung wie du es meinst und im normalfall ist man ja auch geimpft ! Wenn man nicht in diesem Krankenhaus arbeitet kann man die Infektion sonstwo auch bekommen dann kann man sich ja gleich in Watte packen. 🤷 Na ja immerhin passieren die meisten Unfälle zu Hause.😁

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princesskenny  26.04.2022, 20:40
@Pinsh2

Es geht generell um Infektionsgefahr, und nicht um eine einzige scheideninfektion. Und auch geimpft besteht eine Gefahr das man sich mit irgendwas Infizieren kann. Wenn du keine Ahnung hast, dann lass es bitte einfach.

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Pinsh2  26.04.2022, 20:56
@princesskenny

Da muss ich dir echt recht geben aber die infektionsgefahr besteht überall, in gewisser Weise ist die infektionsgefahr in Krankenhäusern hier da gebe ich dir recht, aber altersheim oder seniorenheim ist kein Krankenhaus, daher eher weniger.

Deflationsgefahr ist in Supermärkten und Kaufhäusern 10 mal hör.

Vielleicht habe ich keine Ahnung aber ich bin selber in der Branche tätig 🙄

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Ja das solltest du. Für viele Bereiche gilt für Schwangere ein Beschäftigungsverbot

283849392 
Fragesteller
 11.04.2022, 19:45

& was ist wenn ich Trd kein beschäftigunsverbot bekomme? Mein FA meinte nur ich solle nachfragen ob ich leichte Arbeit machen kann

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elismana  11.04.2022, 21:03
@283849392

Es geht nicht nur um die Schwere der Arbeiten sondern auch um die erhöhte Infektionsgefahr.

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Im Bereich Altenpflege musst Du letztendlich Deine Schwangerschaft von Anbeginn an offenlegen - und nein niemand kann von Dir verlangen, dass Du diese Aussage, bis nach Vertragsunterschrift verschiebst.

283849392 
Fragesteller
 11.04.2022, 19:47

Danke

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