Wäre es "Erregung öffentlichen Ärgernisses" wenn man in der öffentlichkeit ,,heimlich,, masturbiert?

5 Antworten

Wenn sich jemand durch die Handlung gestört fühlt und es eindeutig als sexuell motivierte Handlung identifiziert werden kann, ist es durchaus Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Lies dir hierzu Mal den entsprechenden Paragraphen im StGB!

Gruß

lelschoisser 
Fragesteller
 01.11.2019, 21:02

@jakkily Also in dem Fall meiner Frage, wäre es nicht "Erregung öffentlichen Ärgernisses".

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RunningBlood  01.11.2019, 21:07
@lelschoisser

Doch da wenn jemand mit dir in der U Bahn sitzt und sieht was du machst auch wenn es unauffällig ist kann er sagen ich zeig dich wegen erregen öffentlichen Ärgernisses an.

Aber wenn du es unauffällig genug machst wie du meinst merkt es ja keiner. ;)

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lelschoisser 
Fragesteller
 01.11.2019, 21:12
@RunningBlood

@RunningBlood Es wäre aber auch ziemlich assi, jemanden in so einer Situation anzuzeigen.

Aber jetzt mal ein sehr skurriles Beispiel.

Dürfte man in der Öffentlichkeit masturbieren, wenn man in einer großen, geschlossenen Kiste sitzt, sodass ausschließlich der Kopf rausguckt. Was wäre wenn dann jemand herausbekommt, dass man onaniert? Sehen kann man ja nichts. Wäre es also "Erregung öffentlichen Ärgernisses"?

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RunningBlood  01.11.2019, 21:15
@lelschoisser

Trotzdem Öffentlichkeit wenn es mich stört dann darf ich anzeigen.

Und wäre es nicht in der Ubahn o.ä. zu wichsen ist assi weil stell dir vor jemand sieht das wäre er sie es bestimmt verstört!

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lelschoisser 
Fragesteller
 01.11.2019, 21:31
@RunningBlood

@RunningBlood

Trotzdem Öffentlichkeit wenn es mich stört dann darf ich anzeigen.

Würde das nicht heissen, dass man jemanden wegen allem was einen stört anzeigen könnte. Wenn man es in einem Karton macht, und niemand irgendetwas sieht, belästigt man doch niemanden. Und wer sich deswegen belästigt fühlt, ist vielleicht auch einfach sehr überempfindlich.

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RunningBlood  01.11.2019, 21:34
@lelschoisser

Naja es ist einfach so wenn du erwischt wirst bist du strafbar!

Wenn du es auf deinen Grundstück machst ohne das es jemand sieht von mir aus in einem Karton dann ok und zuhause sowieso.

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Libertinaerer  02.11.2019, 14:09
@RunningBlood
Trotzdem Öffentlichkeit wenn es mich stört dann darf ich anzeigen.

Anzeigen darfst du immer. Ob bei einer Anzeige etwas indeinem Sinne rauskommt, ist eine andere Geschichte.

Und wäre es nicht in der Ubahn o.ä. zu wichsen ist assi weil stell dir vor jemand sieht das wäre er sie es bestimmt verstört!

Oder auch nicht.

Mag sein, dass DU "verstört" wärst. Andere sind anders.

Naja es ist einfach so wenn du erwischt wirst bist du strafbar!

Also mal vom kruden Deutsch abgesehen: Nein, es ist eben NICHT "so einfach". Und das aus gutem Grund.

Denn das Gesetz heißt "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und nicht "Sex in der Öffentlichkeit".

Entsprechend ist NICHT die entscheidende Grundvoraussetzung, in der Öffentlichkeit Sex zu haben, sondern damit ein Ärgernis erregen zu wollen.

Mag sein, mag nicht sein. Auf jeden Fall ist es nicht davon abhängig, "erwischt" worden zu sein ...

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RunningBlood  02.11.2019, 14:10
@Libertinaerer

Dann wenn ich nicht erwischt werde ist es kein erregen öffentliches ärgernisses aber wenn doch dann doch !

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Libertinaerer  02.11.2019, 14:29
@RunningBlood

Falsch.

Es müssen DREI Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:

  1. Es muss eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit vorliegen (objektiver Tatbestand - und es ist keineswegs so trivial, im Einzelfall festzustellen, was "sexuelle Handlung" und "Öffentlichkeit" sind),
  2. ein (direkter) Augenzeuge muss sich darüber ärgern (nicht diskutierbare Ansichtssache), UND
  3. der Täter muss es absichtlich oder wissentlich darauf angelegt haben, den Augenzeugen damit zu ärgern (subjektiver Tatbestand).

Oder anders: Wenn man an einer ansonsten ruhigen Stelle in der Öffentlichkeit Sex hat (also es nicht gezielt darauf anlegt, erwischt zu werden), und dabei erwischt wird, kann folgendes eintreten.

  • Der Zuschauer fühlt sich vielleicht erregt, aber nicht geärgert: Keine Straftat.
  • Der Zuschauer fühlt sich geärgert, aber man bemerkt das nicht (z.B. weil der Zuschauer leise ist, und lieber heimlich etwas spannt - ggf. sogar mittels Fernglas): Keine Straftat.
  • Der Zuschauer fühlt sich geärgert, man bemerkt das und hört mit dem Sex auf: Keine Straftat.
  • Der Zuschauer fühlt sich geärgert, man bemerkt das und hört mit dem Sex dennoch nicht auf: Straftat.
  • Der Zuschauer fühlt sich nicht geärgert, und erzählt das abends seinem Kumpel, der Polizist ist. DER hingegen ärgert sich massiv darüber: Keine Straftat.

An einer belebten Stelle hingegen, z.B. auf dem Marktplatz um 12 Uhr mittags, muss man einfach schon von vorneherein davon ausgehen, dass sich irgendwer darüber ärgern wird.

Verstanden?

Fazit: "U-Bahn" wäre eher wie "Marktplatz" (aber nicht bzw. zumindest weniger zwingend), aber "auf deinen Grundstück machst ohne das es jemand sieht" ist nun wirklich nicht notwendig ...

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Libertinaerer  02.11.2019, 19:07
@lelschoisser
Und wer sich deswegen belästigt fühlt, ist vielleicht auch einfach sehr überempfindlich.

Die deutsche Justiz hat dafür eine sehr schöne Formulierung: Ungewollt über ein Liebespaar in der freien Natur zu stolpern, sei ein "unvermeidbares Lebensrisiko". :)

Sprich: Shit happens.

Insbesondere, wenn man sehr überempfindlich ist - und es nicht schafft, einfach mal nicht hinzuschauen. ^^

Musste sich mal eine Muslima von einem Gericht sagen lassen, die sich dadurch gestört fühlte ...
... wohl weil ihr eingebildeter Freund angeblich ein Problem mit der (auch menschlichen) Natur zu haben scheint. ^^

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Libertinaerer  02.11.2019, 15:01
Lies dir hierzu Mal den entsprechenden Paragraphen im StGB!

Was Du leider versäumt hast. Oder Du hast den kurzen Paragraphen nur nicht verstanden.

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jakkily  02.11.2019, 18:36
@Libertinaerer

Na, ich bin durchaus in der Lage Paragraphen zu lesen und zu verstehen!

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Libertinaerer  02.11.2019, 23:59
@jakkily

Nun, für den Teil mit dem "absichtlich oder wissentlich" stimmt dies ja nun ganz offensichtlich nicht.

Oder gibt es sonst einen Grund, warum diese wichtige Einschränkung im Gesetz in deiner Antwort vollkommen fehlt, was sie schlicht falsch macht?

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Hallo,

Ich würde sagen, es kommt bei so was total auf den Einzelfall an. Fischer führt dazu folgendes dazu aus:

Vorrausetzung ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. [...] In betracht kommen [...] alle Handlungen, die in der konkreten Umgebung und Situatuion objektiv geeignet sind, das Gefühl [...] Dritter in einem nicht nur unerheblichen Maß zu verletzen. [...] Die Handlung muss öffentlich begagen werden, dh so, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen [...] wenn auch nicht in Einzelheiten, so doch in ihrer Bedeutung wahrgenommen werden kann.

– Fischer, StGB, 63. Auflage, § 183a Rdn. 3-4

Interessant ist auch noch die folgende Aussage:

§ 183a setzt Vorsatz vorraus; [...] Der Täter muss [...] die Absicht haben, dh es muss ihm daruf ankommen, dass er Ärgernis errregt, oder er muss wissen, also als sicher vorraussehen, dass dies geschiet. [...] An Absicht und Wissen fehlt es, wenn der Täter Vorsichtsmaßnahemen gegen Bebobachtung trifft.

– Fischer, StGB, 63. Auflage, § 183a Rdn. 6

Vielleicht hat es dir ja geholffen

Liebe Grüße

Eigentlich ja nicht, denn niemand konnte das Geschlechtsteil sehen, außerdem war es ja eh sehr unauffällig, und erst unter genauerer Beobachtung eventuell feststellbar?

Punkt verfehlt.

Eine "sexuelle Handlung" im Sinne des Gesetzes ist NICHT eine "sexuelle Handlung, bei der Geschlechtsteile zu sehen sein müssen".

Extrembeispiel: Es wurde schon jemand wg. EöÄ verurteilt, der die Mantelrückseite von ahnungslosen Passanten mittels einer mit seinem Sperma gefüllten Spritze bespritzte.

Ansonsten: Das Gesetz heißt "Erregung öffentlichen Ärgernisses", NICHT "Sex in der Öffentlichkeit".

Es lautet im Kern: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Es lautet NICHT: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Und es lautet schon überhaupt nicht: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, wird (...) bestraft".

Man muss also nicht nur eine "sexuelle Handlung" (in unterschiedlichster Form möglich) in "der Öffentlichkeit" (was ggf. nicht so eindeutig ist, wie manche vermuten mögen) vollziehen, bei der sich dann ein Augenzeuge ärgert, sondern man muss es auf dieses Ärgern auch noch "absichtlich oder wissentlich" angelegt haben.

Und DAS ist SEHR subjektiv, bzw. ohne Gedankenlesen auch nur schwer direkt beweisbar.

In deinem Beispiel: Es wäre eher nicht strafbar, kann aber auch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Es käme halt auf die weiteren Umstände an.

Beispiele findest Du in diesem Kommentar an anderer Stelle hier: https://www.gutefrage.net/frage/waere-es-erregung-oeffentlichen-aergernisses-wenn-man-in-der-oeffentlichkeit-heimlich-masturbiert#comment-224804227

Das ist vermutlich am Ende Ansichtssache:

Es muss einer mitkriegen und sich gestört fühlen; und dann ist es vermutlich immer noch Ansichtssache, wie es strafrechtlich bewertet wird.

Ich habe es auch schon gemacht, auf der Parkbank und alle Leute weit weg

Solange dich keiner sieht, kein Problem. Aber wenn doch, dann ist es "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und wird hoffentlich bestraft!

lelschoisser 
Fragesteller
 04.11.2019, 15:44

@Unterhosen96 Erregung öffentlichen Ärgernisses ist aber nur dann strafbar, wenn man wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis erregt. In diesem Fall würde aber beides nicht zutreffen.

Christian Solmecke sagte auch, dass man im z.B. Auto masturbieren darf, solange man sich bemüht, dass man nicht gesehen wird:

https://www.youtube.com/watch?v=58yvkASOlL0&t=300s

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