Ich bin 15 Jahre eine 20-jährige Frau mit mir Sex hat. Darf sie das oder macht die sich strafbar?

5 Antworten

Jugendliche gelten in Deutschland ab 14 als "sexuell mündig" und dürfen sich ihre Beziehungs- und Sexpartner frei unter allen ebenfalls-mindestens-14-jährigen auswählen.

Das Gesetz kennt dabei KEINE Obergrenze für das Alter des Partners - d.h. es spielt keine Rolle, ob dieser 16, 26, 46 oder 86 ist und auch die Eltern müssen damit NICHT einverstanden sein!

Einschränkung ist, dass keine Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt werden darf (Lehrer/Schüler beispielsweise) und kein Geld fließt.

Quelle: https://www.gutefrage.net/frage/20-jaehriger-mit-15-jaehrigen-sex


RFahren  20.04.2018, 07:41

Dachte ich doch, dass mir der Text bekannt vorkommt... ;-)

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

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Sie macht sich Strafbar wegen Geschlechtsverkehr und Sexuelle Annäherungen mit Minderjährigen Kindern.


tempoboytoy  19.04.2018, 23:26

Falsch

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Turbomann  20.04.2018, 00:42
@tempoboytoy

Das muss doch nicht unbedingt falsch sein. Je nach Fall könnte ein Richter das anders sehen. Eine 20-Jährige könnte die Unerfahrenheit und Naivität ausnutzen, auch wenn es evtl. einvernehmlich wäre.

Zudem welche 20 Jährige lässt sich mit einem 15 Jährigen ein, da läuft auch was falsch.

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RFahren  20.04.2018, 07:44

Das ist in mehrfacher Hinsicht völliger Unsinn: Die Kindheit endet mit dem 14. Geburtstag - von daher ist man mit 15 kein Kind mehr!

Jugendliche ab 14 haben in Deutschland das Recht auf Sexuelle Selbstbestimmung - solange der Partner ebenfalls mindestens 14 ist, dürfen sie Sex haben - ob 14 oder 104!

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

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Ja, deine Eltern könnten die Anzeigen.

Wenn du 13 wärst und mit einer 14+ jährigen Sex hättest, dann wär es für sie Strafbar.

Wenn du 15 bist und Sex mit einer 18+ jährigen, wär es für sie Strafbar


RFahren  20.04.2018, 07:46

FALSCH! Einzig Dein 13/14-Beispiel stimmt in Deutschland. Wir sind hier aber nicht in den USA, wo in manchen Bundesstaaten eine 18-Jahre-Grenze existiert.

In Deutschland gilt, dass es KEINE Rolle spielt, wie alt der Partner eines Jugendlichen (also mindestens-14-jährigen) ist, solange er ebenfalls mindestens 14 ist!

Erst 2016 hat ein Gericht entschieden, dass eine 15-jährige gegen den Willen ihrer Eltern eine Liebesbeziehung zu einem 30 Jahre älteren Mann unterhalten darf:  

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html  

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

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Darf eine 14-Jährige mit einem 47-Jährigen zusammensein?

Darf ein 14-jähriges Mädchen eine intime Beziehung mit einem Mann führen, der mehr als 30 Jahre älter ist als es selbst? Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Gerichte, zuletzt das Oberlandesgericht Brandenburg. Dies hat, wie jetzt bekannt wurde, eine eindeutige Entscheidung gefällt: Das Mädchen aus Brandenburg, das inzwischen 16 ist, darf eine Beziehung zu dem Mann haben. Alle Versuche der Eltern, ihrer Tochter dies zu verbieten, würden das Kindeswohl gefährden.

http://www.sueddeutsche.de/panorama/prozess-darf-eine-jaehrige-mit-einem-jaehrigen-zusammensein-1.3231598

Darf sie wenn sie dich nicht manipuliert erpresst etc.


esolnetsok  19.04.2018, 23:31

Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[3] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[4]

Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[5] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den beiden Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182.[5] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[6] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[5]

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

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tempoboytoy  19.04.2018, 23:32
@esolnetsok

 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. 

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