Fremdes Mädchen küssen?

16 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine sehr fragwürdige Frage. ^^

Die Reaktionen werden sehr unterschiedlich sein.

Es könnte von schüchtern über darüber lachen bis hin zu einer kompromisslosen Schelle enden.

Also wünsche dir nicht zu viele Schellen. Sonst siehst du bald deinen eigenen Sternenhimmel.

Gruß


kev111 
Fragesteller
 17.09.2018, 18:31

Nein nein. Nicht dass ich das vorhabe, aber interessieren tuts mich schon

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K0ll3kt1v  17.09.2018, 18:34
@kev111

Aha ^^

Na das würde ich auch sein lassen an deiner Stelle. Schließlich ist das schon ausgereifte Belästigung.

Du müsstest damit rechnen, dass dich eine Horde von Frauen direkt niedertrampelt. 😁🤘

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xKiki  17.09.2018, 18:45

Hahaha

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kev111 
Fragesteller
 17.09.2018, 18:49
@K0ll3kt1v

Nicht, dass ich das vorhabe. Aber wie gesagt. Interessieren würds mich schon. Ich glaube, ich schau zu viele Filme

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Wenn ich so etwas sehen würde und meiner Meinung nach das Mädchen das du einfach mal so küsst, weil du gerade Lust darauf hast kann es passieren das du dir von mir eine Schelle einfängst falls das Mädchen zu perplex ist um zu reagieren, weil sie vielleicht noch sehr jung ist. Mir würde in diesem Augenblick gar nichts passieren, weil es eine Art der Notwehr ist bzw. Nothilfe.

Die mit Abstand bekannteste Vorschrift ist zweifellos die in § 32 StGB geregelte Notwehr, die auch sehr weitgehende Eingriffe bis hin zur Tötung erlaubt, sowie die eng verwandte Nothilfe. Weitere weniger einschneidende Vorschriften sind der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, die Rechtfertigung nach § 228 BGB sowie § 904 BGB.

Erster Teil: Notwehr und Notstand im Strafrecht

A. Die Notwehr

Wie bereits erwähnt, ist die Notwehr der mit Abstand am weitesten reichende Rechtfertigungsgrund und spielt in der Ausbildung und in der Praxis eine wichtige Rolle. Die weitgehenden Rechte im Fall einer Notwehrlage sind aber auch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun im Einzelnen vorgestellt werden.

I. Notwehrlage

Damit die Notwehr greifen kann, muss zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Diese ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff

a) Individualrecht

Das Merkmal des Angriffs erfordert eine drohende Verletzung eines Individualrechts. Damit scheidet Notwehr bei einem Angriff gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit grundsätzlich aus, obwohl über die Frage der Notwehrfähigkeit bei Rechtsgütern des Staates (Staatsnotwehr) diskutiert wird.

b) Angriff durch einen Menschen

Der Angriff muss durch einen Menschen erfolgen. Damit scheiden Angriffe durch Tiere aus, es sei denn, sie sind Werkzeug oder Waffe eines Menschen. Angriffe schuld– oder willensunfähiger Personen, etwa von Kindern oder Berauschten, dürfen ebenfalls mit dem Notwehrrecht abgewehrt werden.

c) Gegenwärtig

Ein gegenwärtiger Angriff liegt dann vor, wenn er

– unmittelbar bevorsteht

– gerade ausgeführt wird oder

– noch nicht völlig abgeschlossen

ist. Abgeschlossen ist ein Angriff erst, wenn er endgültig aufgegeben wurde, fehlgeschlagen ist oder durchgeführt wurde. Im Schrifttum wird verschiedentlich für den Fall eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes auch eine Ausweitung des Gegenwärtigkeitserfordernisses auf eine Präventivnotwehr diskutiert, konnte sich bislang jedoch nicht durchsetzen. In einer solchen Lage kommt eher ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB in Frage.

2. Rechtswidriger Angriff

Der Angriff muss auch rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn das Angriffsverhalten objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Dabei ist nicht geklärt, ob beim Unrechtsgehalt auf die Angriffshandlung oder das damit verfolgte Ziel abgestellt werden soll. Strittig ist weiterhin, ob auch das Verhalten schuldunfähiger Personen rechtswidrig sein kann.

II. Notwehrhandlung

Liegt eine Notwehrlage vor, darf der Angegriffene mit einer Notwehrhandlung reagieren. Notwehrhandlungen können grob in Schutzwehr (passive Abwehr) und Trutzwehr (aktive Abwehr) unterteilt werden.

Diese muss zur Abwehr des Angriffs objektiv erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Verteidigungsmittel darstellt.

Falls bei Vorliegen einer Notwehrlage die gebotene Erforderlichkeit überschritten wird, bietet das Notwehrrecht insoweit keinen Schutz mehr. Der Notwehrleistende kann aber trotzdem gemäß § 33 StGB straflos bleiben, wenn der Notwehrexzess aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah. Handelte der Notwehrleistende wiederum aus Wut, Zorn oder einem bereits vor dem Angriff gefassten Kampfwillen, kann er keine Straflosigkeit erlangen. Bei § 33 StGB handelt es sich nicht mehr um einen Rechtfertigungsgrund, sondern um einen Strafausschließungsgrund.

Anders liegen die Dinge, wenn keine Notwehrlage gegeben ist. Dann können weder § 32 noch § 33 StGB eingreifen, höchstens § 34 StGB kommt in Betracht.

Quelle: StGB und BGB

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Schlimmstenfalls: Eine Anzeige wegen Nötigung.

Wahrscheinlich: Eine Ohrfeige oder einen Tritt in die Eier.

Bestenfalls: Eine verbale Attacke, man sein ein A...

Es gab Zeiten, da haben sich Frauen sowas gefallen lassen müssen - lustig fanden sie das nie - auch eine Edith Shain hat immer nur gute Mine zum bösen Spiel gemacht. Heute wäre so eine Szene zum Glück nicht mehr ohne Kritik möglich.

unerwartet überfallen kann als sexueller übergriff gedeutet werden, überrumpeln geht nicht. schaust du sie an, sagst:"was bist du eine hübsche, darf ich dich küssen?" und sie spielt mit, dann ist es ein schönes erlebnis.

Laut schreien, je nachdem wie nahe er ist in die Mitte treten, Anzeige erstatten. Damit er nicht wegrennt Umstehende bitten ihn fest zu halten.