Liegt ein berechtigtes Interesse zum Unterlassen der Inkenntnissetzung der gesuchten Person vor, wenn man hier angibt, dass der Gesuchte bei Kenntnis davon wichtige Beweismittel verschwinden lassen könnte oder sie ohne weitere Ummeldung aus der aktuellen Wohnung ausziehen könnte (damit hätte die Person sich ja erstmal der Rechtsverfolgung entzogen).
Es geht hier um die erweiterte Melderegisterauskunft, mithilfe derer der Einzug der gesuchten Person in die aktuelle Wohnung herausgefunden werden soll, da dieser Termin für die jüngst erstattete Anzeige wg. Vereitelung der Zwangsvollstreckung (hat den Schuldner den Brief der Gerichtsvollzieherin tatsächlich noch erreicht?) relevant ist.