"Grillen: Auch auf dem Balkon gilt das Mietrecht
Mietrecht: Beim Grillen auf dem Balkon gilt das Gebot der Rücksichtnahme.
Bei der Beurteilung von Einzelfällen gilt vor Gericht beim Grillen auf dem Balkon grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dementsprechend sollte das Grillvergnügen der einen die anderen Anwohner nicht belästigen oder einschränken.
Insbesondere die Rauchentwicklung beim Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung, ist häufig Auslöser für Nachbarschaftstreits, die nicht selten vor Gericht enden, wenn sich die zerstrittenen Parteien uneinig sind wer im Recht ist und wer nicht. Aber auch Gartenabfälle können für Ärger sorgen, wenn diese auf dem Nachbargrundstück landen.
Wenn die Gefahr besteht, dass Rauchschwaden oder Funken in die Wohnungen der Nachbarn ziehen, ist das Grillen auf dem Balkon untersagt. Denn die Sicherheit und Unversehrtheit der Mitmenschen ist oberstes Gebot. Hierfür bedarf es keiner speziell festgelegten Regularien."
Wichtig: Laut Deutschem Mieterbund (DMB) spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten gegrillt wird. Das bedeutet, nicht nur das Grillen auf dem Balkon ist verboten, wenn dadurch andere in ihrer Freiheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Auch Mieter denen eine Gartennutzung gestattet ist, haben somit keinen Freifahrtschein für Grillfeiern. Eine Feuerstelle auf dem Balkon ohne Grill ist in keinem Fall erlaubt. Offenes Feuer ist ohnehin zwingend zu vermeiden.
Balkon: Ist das Grillen bei einer Mietwohnung erlaubt?
Nach Angaben des DMB ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten für Mieter grundsätzlich erlaubt – allerdings mit einer entscheidenden Ausnahme. Vorrangig gilt nämlich, was im Mietvertrag festgehalten ist.
Wenn im Vertrag steht, dass auf dem Balkon das Grillen grundsätzlich nicht erlaubt ist, müssen sich die Mieter an die Vorgaben des Vermieters halten. Andernfalls begehen Sie bei Nichteinhaltung des Abkommens eine Ordnungswidrigkeit, die mit Sanktionen geahndet werden kann. Dies kann eine Abmahnung und im Ernstfall sogar die Kündigung sein. Das Grillen auf dem Balkon sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn egal ob Grilleimer, Gasgrill oder Kohlegrill, Grillgeräte sind immer auch Gefahrenquellen.
Grillen auf dem Balkon? Bei der Eigentumswohnung gelten genaue Vorschriften
Von Seiten des DMB heißt es, dass basierend auf dem geltenden Wohneigentumsgesetz, das Grillen mit Holzkohle sowie einem Elektro- oder Gasgrill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten auch in Anlagen mit Eigentumswohnungen Einschränkungen unterliegen kann. Verbote seien ebenfalls unter Umständen möglich.
Wann und wo das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist kann durch Vorschriften, die Zeit und Ort betreffen, auch bei Eigentumswohnungen reglementiert sein. In Anlehnung an die allgemeine Ruhezeit wäre beispielsweise ein Grillverbot zwischen 17 und 22 Uhr denkbar. Was den Ort betrifft könnte die minimal einzuhaltende Entfernung zu Nachbarwohnungen vorgeschrieben werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen dann Bußgelder.
Darf man auf dem Balkon grillen mit Holzkohle?
Wenn Mieter oder Eigentümer auf dem Balkon grillen möchten, dann wird nicht selten Holzkohle als Brenngut verwendet. Insbesondere Mieter, die sich an die Vorschriften des Vermieters halten müssen stellen sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage: Ist das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon einer Mietwohnung überhaupt erlaubt?
Beim Grillen auf dem Balkon gilt bei Holzkohle wegen der Rauchentwicklung besondere Vorsicht.
Grundsätzlich gibt es im Miet- und Wohnungsrecht keine expliziten Regelungen die das Grillen auf dem Balkon mit Kohle aus Holz betreffen. Daher darf man im Allgemeinen auf dem Balkon Grillen und dabei mit Holzkohle anfeuern.Die Streitfrage “Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?” wurde vor Gericht in der Vergangenheit bereits mehrfach verhandelt. Häufig zeigten sich die Richter großzügig und mahnten Verbraucher zur gegenseitigen Toleranz. Rücksichtnahme habe im Mietrecht oberste Priorität und gelte auch beim Grillen auf dem Balkon.
Da allerdings vor allem der Holzkohlegrill für den Balkon nicht ohne Rauch auskommt, ist insbesondere bei dieser Grillanlage Vorsicht geboten. Auch deshalb, weil bei zu großer Rauchentwicklung gegen das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) verstoßen wird. Hier heißt es im genannten Kontext:
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Daraus lässt sich ableiten, dass Rauch und Ruß in konzentrierter Form nicht ausschlaggebend für die Belästigung oder gesundheitliche Beinträchtigung benachbarter Mieter oder Eigentümer sein dürfen. Ferner darf auch die Umwelt durch das Grillen auf dem Balkon nicht über die Maßen beeinträchtigt werden. Dies gilt sowohl für Tiere als auch für Pflanzen. Wer sich nicht an das Gesetz hält muss unter Umständen mit einem Bußgeld rechnen."
https://www.bussgeldkatalog.org/grillen-auf-dem-balkon/