Nach aktuellem Stand (wird ab kommenden Wintersemester etwas steigen) darfst Du 5.050 € pro 12 Monate Bewilligungszeitraum (BWZ) Gewinn aus Gewerbe machen, ohne dass das BAföG gekürzt würde. Pro Euro darüber würden knapp 80 Cent vom BAföG des gesamten BWZ gekürzt.

Siehe https://www.studis-online.de/jobben/selbststaendig-jobben-auswirkungen.php#bafoeg

...zur Antwort

Grundsätzlich kannst du innerhalb der EU für das ganze Studium BAföG erhalten. Studiengebühren gibt es aber höchstens für ein Jahr. Du musst also optimalerweise ein Studium ohne Studiengebühren finden – das ist vor allem an staatlichen Hochschulen in Skandinavien denkbar.

...zur Antwort
Bekomme ich elternunabhängiges Bafög?

Hey liebe Community,

wie der Titel bereits verrät, bin ich etwas ratlos aufgrund eines eher komplizierten Lebenslaufs.

Aktuell bin ich 25 Jahre alt. Im Oktober möchte ich mein Maschinenbaustudium beginnen.

Hier noch ein paar wichtige Details:

2015 - 18: Eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen

Danach 2 Jahre Erwerbstätigkeit.

Im Anschluss zwei Jahre BOS. (Hier wurde ich elternunabhängig gefördert)

2022/23 war ich jedoch als Student für ein Semester in einem anderen Fach eingeschrieben. Daraus wurde leider nichts, da ich unter die elternabhängige Förderung gefallen bin und nur 210€ monatlich bekommen hätte. Leider können mich meine Eltern nicht unterstützen. Selbst mit Minijob hätte das Geld nicht gereicht. So habe ich mich exmatrikulieren lassen und dem Amt sofort das Bafög zurück überwiesen.

Im Anschluss nochmals 1 1/2 erwerbstätig. Also insgesamt komme ich auf 3 1/2 Jahre volle Erwerbstätigkeit. Nur nicht am Stück. Aber ist ja auch kein Muss.

Nach langem durchforsten der Bafögregelungen raucht mir langsam der Schädel.🤯

Dann habe ich diesen Ausschnitt gefunden:

Die Voraussetzung der fünfjährigen Erwerbstätigkeit bzw. der Ausbildung und anschließenden Erwerbstätigkeit (3+3 Jahre) muss vor Beginn des Ausbildungsabschnitts erfüllt worden sein.

Ein Ausbildungsabschnitt ist dabei die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Im Klartext heißt das: Warst du vor der Erwerbstätigkeit schon mal als StudentIn eingeschrieben, so nützen dir die fünf Jahre Arbeit überhaupt nichts, weil sie nicht vor Beginn des Ausbildungsabschnitts liegen. Der damals begonnene Ausbildungsabschnitt „Hochschulstudium“ wird nämlich nach einer Unterbrechung lediglich fortgesetzt.

Laut meiner Definition behaupte ich, dass ich mir das Studium schenken kann, da ich bereits einmal eingeschrieben war? Selbst wenn es ein anderes Studienfach ist? Da der Ausbildungsabschnitt "Hochschulstudium" ja schon einmal begonnen wurde und automatisch meine zusätzlichen 1 1/2 Jahre Berufstätigkeit unter den Tisch fallen.

Stimmt das so weit? Kann ich mir wegen eines jugendlichen Fehlers meinen Traum nicht verwirklichen? 🤔 Was sagt ihr dazu? Gibt es jemanden der dieselben Erfahrungen gemacht hat?

Grüße gehen raus✌️

...zur Frage

Tja, das ist leider nicht so einfach zu beantworten und vor allem aus der Fern auch kaum abschließend.

Zunächst mal noch zu Deinem „Studienversuch“: Was meinst Du mit „exmatrikulieren lassen und dem Amt sofort das Bafög zurück überwiesen“ – wie schnell hast Du Dich denn exmatrikuliert? Wenn das Studium im Oktober gestartet ist, man für den Oktober BaföG bekommen hat und man sich erst im November exmatrikuliert, würde das Oktober-BAföG eigentlich nicht zurück zu überweisen sein. Nur wenn man sich rückwirkend schon zu Anfang Oktober exmatrikulieren kann (das ist aber nicht überall so möglich), wäre das anders und das Studium sollte im Grunde wie nicht studiert zählen. Letzteres wäre natürlich perfekt, wenn es jetzt um elternunabhängiges BAföG nach der 3+3 Regel geht.

Wenn das wie beschrieben nicht zutrifft, ist es leider wirklich so, dass du dich für elternunabhängiges BAföG durch genug Arbeitszeit nicht mehr qualifizieren kannst.

Es bliebe der Weg über den Antrag auf Vorausleistungen:
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Das kann aber leider dauern und eine 100% Sicherheit gibt es nicht, dass es wie gewünscht klappt.

...zur Antwort

Grundsätzlich steht Dir BAföG noch zu. Beim Schüler-BAföG gilt erst einmal, wer zum Schulbesuch zugelassen wird, kann auch BAföG erhalten („Eignungsvermutung“). Jedenfalls, solange sich ernsthaft um die Ausbildung gekümmert wird (öfteres unentschuldigtes Fehlen würde dagegen sprechen).

Bei mehrfachem Abbruch gibt es die – umstrittene – Ansicht, dass dann eine Eignung nicht mehr automatisch angenommen werden könne. Aber ob das Dein Amt so sieht, ist ja nicht gesagt. Du kannst dann immer noch vorbringen, warum Du der Überzeugung bist, dass das nun die richtige Ausbildung für Dich ist und ein Abbruch nicht zu erwarten ist.

...zur Antwort

Auf der absolut sicheren Seite bist du mit 30 ECTS pro Semester. Nach 4 Semestern also 120 ECTS. Viele Hochschulen geben dem BAföG-Amt aber niedrigere ECTS-Werte als ausreichend im Sinne des BAföG an. Können manchmal sogar nur 90 oder noch etwas weniger sein. Musst du vor Ort erfragen, ob es solch eine Vereinbarung gibt.

mehr dazu siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php#inhalt

...zur Antwort

Lies mal https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#vermeid

Einen Computer kannst du dir kaufen, der zählt dann nicht als Vermögen.

Ein Auto dagegen ist Vermögen (Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/auto-zeitwert-vermoegen-bafoeg.php ). Wenn es Dein Vater kaufen würde und Du was dazu gibst, wäre das eine Schenkung an Deinen Vater – und die ist nicht okay, man darf sich nicht durch Schenkungen „arm machen“ (insofern ist auch die Idee mit dem Spenden von Funship nicht wirklich gut).

Eine Wohnung zählt ebenso als Vermögen. Sie kann nur auf Antrag von der Anrechnung freigestellt werden, wenn sie nicht zu groß ist UND während des Studiums von Dir bewohnt wird. Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#eigenheim

...zur Antwort

Ich gehe davon aus, dass Ämter in der Regel Dich noch per Brief kontaktieren werden.

Bitte beachte aber, dass es praktisch nicht möglich ist, pauschale Antworten zu geben. Je nach Bundesland (die sind für die Ausführung zuständig, auch wenn es ein Bundesgesetz ist) sind die technischen Voraussetzungen der BAföG-Ämter unterschiedlich.

...zur Antwort
Teilt die Krankenkasse dem BAföG Amt einen Fachwechsel mit?

Hi Leute

Dieses Semester erhalte ich noch Bafög und ich studiere regulär auf Vollzeit. Zum Wintersemester werde ich zum zweiten Mal mein Fach wechseln, was bedeutet, dass ich kein Bafög mehr erhalte da es nach dem 4. Semester ist. Zurzeit plane ich die Einschreibung an der anderen Uni und dafür muss ich die Krankenkasse kontaktieren.

Meint ihr wenn ich meine Krankenkasse über den Wechsel kontaktiere, dass die Krankenkasse es an das Bafögamt weiterleitet und sie mir jetzt schon das Bafög streichen obwohl ich es dieses Semester noch bekommen darf?

Sie würden dann ja merken, dass ich offensichtlich erneut wechsel und mein Anspruch auf Bafög somit erlischt.

Übermitteln sie das an irgendwen? Zurzeit lebe ich in einer Bedarfsgemeinschaft bedingt durch meine Mutter und ich würde deshalb auch nicht wollen, dass die Krankenkasse es dem Jobcenter sagt und ich dann irgendwie Ärger mit dem Jobcenter oder der Familienkasse habe, weil ich ja erneut wechsle und es sich um meine erste Ausbildung handelt.

Was meint ihr? Ich hab etwas schiss davor, dass dann jedes Amt es mitbekommt und im schlimmsten Fall läuft es ab wie Flüsterpost: Krankenkasse > Bafög Amt > Jobcenter > Familienkasse > Meine Mutter

Ich möchte nämlich nicht, dass meine Mutter davon erfährt und ich auf einmal total viele Briefe bekomme und noch mehr Bürokratie vor mir liegt als ohne hin schon und ich für die nächsten Monate keine Leistungen erhalte. Zurzeit ist die Lage Zuhause sowieso total angespannt und dann will ich nicht, dass mein geplanter Wechsel für weitere Aufregung sorgt.

...zur Frage

Ein Datenaustausch zwischen Krankenkasse und BAföG-Amt gibt es nicht, wüsste nicht, welche Rechtsgrundlage es dafür geben sollte und habe noch nie davon gehört.

Allerdings ist es rechtlich ja tatsächlich so, dass Du keinen BAföG-Anspruch mehr hast, wenn Du Dich endgültig für einen Abbruch/Wechsel entschieden hast. Die Frage ist immer, was bedeutet „endgültig“. Eigentlich hört es sich bei Dir schon so an. Um diesem Vorwurf (das BAföG-Amt könnte auch durch andere dumme Zufälle später vom Wechsel erfahren oder stichprobenartig prüfen, was aus Dir wird …) zu entgehen, musst Du auf jeden Fall Dein aktuelles Studium ernsthaft weiterführen, an allen Veranstaltungen teilnehmen und nach Möglichkeit auch an Prüfungen am Ende des Semesters teilnehmen.

...zur Antwort

Ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland ist normalerweise BAföG-förderungsfähig. Voraussetzung ist aber immer, dass Du es offiziell (und auch real soweit als möglich) als Vollzeitstudium betreibst. Bitte achte aber wirklich darauf, dass es eine staatliche oder staatlich anerkannte HOCHSCHULE ist und ein Studium mit mind. Bachelor-Abschluss. Die Hochschule muss ihren Sitz in Deutschland haben. (Sonst wird es schwierig …)

Beim Einkommen der Eltern ist das vom VORLETZTEN Jahr vor Beginn des Förderzeitraums relevant. Bei Studienbeginn 10/2024 also das Einkommen 2022. Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einkommen-eltern-ehegatte.php

Beim eigenen Einkommen des BAföG-Empfängers geht es dagegen um das während des Förderzeitraums. Aktuell würde bei einem Minijob von über 520 € / Monat eine minimale BAföG-Kürzung zustande kommen. Ab Wintersemester sollte das aber nicht mehr der Fall sein (Details siehe https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/eigenes-einkommen-nebenjob.php#frei ). Wenn Du darüber hinaus noch weiteres Einkommen hast, würde das Dein BAföG weiter verringern.

Du darfst also mehr verdienen – das BAföG wird nicht gestrichen, aber gekürzt. Und bei entsprechend viel Nebeneinkommen wäre es dann natürlich nichts mehr.

...zur Antwort

Wenn Dein aktuellen Bewilligungszeitraum über den März hinausgeht (was normal wäre, wenn Du normal zu Beginn des Studiums BAföG beantragt hattest und dann zum letzten WiSe deinen Folgeantrag gestellt hattest), musst Du Deinem bisherigen Amt den Abbruch mitteilen. Eine Begründung für den Wechsel interessiert das Amt an der Stelle nicht.

Wenn du dann dein neues Studium aufnimmst, wäre nach aktueller Rechtslage wahrscheinlich eine Begründung nötig. Die aktuell in Diskussion befindliche BAföG-Reform könnte Dir das aber abnehmen. Denn nach der soll eine Begründung nach drei Semestern normalerweise nicht mehr erforderlich sein.

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-2024.php

...zur Antwort

Warum weißt Du denn jetzt schon, dass Du genau am 10. Mai abbrichst?

Wenn Du das jetzt schon genau weisst, hättest Du streng genommen schon ab März kein Anspruch mehr (vorausgesetzt, dass Du jetzt im Februar zu dieser Entscheidung gekommen bist).

...zur Antwort

Alles zurückzahlen musst du nicht, wenn ansonsten deine Ausbildung erfolgreich weiterläuft. Das Amt könnte aber das BAföG für einen Tag zurückfordern.

Ergibt sich aus BAföG § 20 Absatz 2 (z.B. https://www.bafoeg-rechner.de/bafoeg-gesetz/20.php )

„Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. […]“

...zur Antwort

Wartesemester brauchst Du bei Psychologie sehr viele – wie schon Matermace erwähnte.

Immer mehr Hochschulen kombinieren aber Note und das Ergebnis beim Studieneingangstest (BaPsy-DGP). Das wäre für Dich wahrscheinlich eine schnellere Möglichkeit, zu einem Studienplatz zu kommen (wobei Du dieses Jahr leider nicht mehr daran teilnehmen kannst, die Anmeldefrist ist vorüber).

siehe https://www.studis-online.de/studium/psychologie/nc/

...zur Antwort

Siehe hier https://www.ce.cit.tum.de/ldv/lehre/computertechnik/

Offenbar vor allem C und Assembler.

...zur Antwort

Wenn Du tatsächlich zumindest anfangs auch als Krankenpfleger arbeiten willst, ist ein duales Studium wahrscheinlich das richtige für Dich. Pflegewissenschaften ist da schon passend. Details zum Studium und Beruf findest Du z.B. hier:
https://www.studis-online.de/studium/pflegewissenschaft/

...zur Antwort

Betriebliche Ausbildung? Dann gibt es kein BAföG. Höchstens BAB:
https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

...zur Antwort

Das BAföG endet immer mit einem Monatsende. 01.03.2024 kann also nicht sein – entweder 29.2.2024 oder 30.03.2024.
Da Du mit der Exmatrikulation Dein Studium ja offensichtlich spätestens im Februar aufgegeben hast, steht Dir für März kein BAföG mehr zu.
Siehe auch hier: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/foerderdauer.php#abbruch

...zur Antwort

Grundsätzlich wird Dein BAföG selbst bei Überschreitung der Grenze nur um grob 80% der Euros, die über der Grenze liegen, gekürzt. Und es geht um das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum. Aktuell ist die Grenze bei 522,50 € * Länge des Bewilligungszeitraums in Monaten (normalerweise 12) = 6.270 € (bei 12 Monaten BWZ).

Ab Wintersemester 2024/2025 wird die Grenze wahrscheinlich angepasst und liegt dann bei 556 €/Monat.

...zur Antwort

Ob Du dann wieder BAföG bekommen kannst, hängt von etwas mehr ab, da es sich eher anhört, als ob du dein Fach wechseln wirst. Dann kommt es auch darauf an, wie lange Du schon studiert hast und in welchem Fachsemester Du im neuen Studiengang einsteigen kannst.
Details zur aktuellen Regelung hier:
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/fachwechsel.php
(möglicherweise wird es ab nächsten Wintersemester etwas einfacher, weil man noch ein Semester mehr Zeit für einen Wechsel bekommt – sofern das in Diskussion befindliche 29. BAföG-Änderungsgesetz bis dahin beschlossen wird)

...zur Antwort