"Quietschen" tun die bestimmt nicht, wenn dann "piepsen". Und bei 10- Jahres- Rauchwarnmeldern kann das ein Zeichen für Betriebsbereitschaft sein. Am besten noch einmal Gebrauchsanweisung lesen; wahrscheinlich muss in bestimmten Abständen auf ein Knöpfchen zur Funktionsprüfung gedrückt werden.

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"Hütten" im Außenbereich sind nur für Nutzungen zulässig, die im Außenbereich privilegiert sind. Diese privilegierten Nutzungen müssen aber nachhaltig und fachgerecht sein, d.h. es ist der Nachweis zu erbringen, dass der Gewinn aus diesen Nutzungen "ein maßgeblicher Teil" des Einkommens ist, und dass für die Nutzungen eine anerkannte Ausbildung vorhanden ist. Das gilt auch für Bienenzucht, wobei für Bienenzucht auch nur das Aufstellen der Kisten für die Bienenvölker ausreicht und keine Hütte notwendig ist.

Die angeblichen Tricks zur Umgehung dieser strengen Vorschriften sind der Bauaufsicht alle schon seit Jahrzehnten bekannt; es wird Dir nicht gelingen, neue Tricks zu erfinden.

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Dieses Problem gibt es seit es Fenster gibt. Früher hat man das Kondenswasser über Rinnen auf dem Fensterbrett in ein kleines Gefäß geleitet; das kann man in alten Schlössern noch häufig sehen.

Problematisch wird das erst wenn die Feuchtigkeit in das Holz ziehen kann und dort zur Fäulnis führt. Bei GF kann Dir dazu niemand helfen, man muss örtlich die Fenster und ihre Anbindung an das Mauerwerk bzw. die Dachgaupe prüfen und dann bauphysikalisch richtige Lösungen suchen. Das Auswechseln der Fenster allein bringt nichts.

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Das ist der Geruch von feuchten Mauerwerkssteinen und feuchtem Mörtel; das gibt sich, wenn es wieder trocken ist. Trocknung dauert aber lange; in dieser Zeit aufpassen, dass sich nicht Schimmelpilzsporen ansiedeln!

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Neue dachfenster / Rückbau wegen Denkmalschutz

Hallo,

meine Familie hat 2009 ein Denkmalgeschütztes Haus ( Einfamilienhaus, bj1742 , 180qm Grundfäche, 3 Wohnetagen , Speicher+ Keller auf 5000qm Bauland ) von meinen Vater übernommen / geerbt. Bei dem kauf 1979 wurde Grunderwerbssteuer bezahlt, was bei Dänkmälern eigentlich nicht zu zahlen ist. Trotz Klage wurde das Haus weiterhin in der Denkmalschutzliste geführt. 1992 war die letzte bauliche Maßnahme, welche vom Denkmalamt genehmigt wurde. Von 1979 bis heute haben wir alle Unterhaltungskosten aus eigener Tasche bezahlt. Momentan bekommen wir ein neues Dach. Da auch auf der straßenseite Gerüst aufgebaut wurde, hat sich heute die Denkmalschutzbehörde gemeldet. 1 Das verschiferte Dach ist auch wieder in Schiefer ausgeführt worden, aber es sind neue Dachfenster eingebaut worden. (Sind von der Straße aber nicht zu sehen) 2. 1982 beanstandete der Schornsteinfeger den mangelnden Bantschutz über dem Öl- Tankraum, Die darüber liegende Decke wurde in Stahlbeton ausgefürt und die 3 darüber liegenden Räume (20qm) wurden zusammengelegt und bilden das heutige Badezimmer. 3. Im Haus befindet sich eine Treppe, welche damals Massenware war. Dummerweise hat der Schreiner die Pfosten falschherum eingebaut und die Treppe nicht wieder auseiander bekommen. Jetz, 200 Jahre später, sind 2 Doktorarbeiten über diesen weltweit einzigartigen Murks geschrieben worden. Auf der Treppe befanden sich 7 Farbschichten, welche von uns abgebeitzt wurden. Durch das schaben können Spuren auf dem Holz sein. Außer den ist Sie im laufe der zeit etwas aus den Fugen geraten.

Nun möchte das Denkmalamt das Gebaüde besichtigen. Kann es unter den Punkten 1-2-3 zu Forderrungen des Rückbaues, der Schadensersatz, Strafgelder gefordert werden.

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Wenn ihr für die Maßnahmen keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung habt könnt ihr zum Rückbau verpflichtet werden und sogar Bußgeld und Zwangsgeld aufgebrummt bekommen. Machen könnt Ihr nur etwas gegen Auflagen, die "unzumutbar" sind, d.h. deren Kosten sich nicht aus dem Gebäude heraus selber tragen. Euer Vermögen spielt dabei keine Rolle.

Andererseits hättet ihr bei rechtzeitiger Genehmigung alle Baukosten zu 90% von der Einkommensteuer abschreiben können.

Die unter 1 bis 3 aufgeführten Argumente sind keine Argumente für Ausführungen ohne Genehmigung. Wenn Ihr einen Architekten beauftragt habt könnt ihr ihn auf Schadenersatz verklagen, denn der hätte sich um die denkmalschutzrechtliche Genehmigung kümmern müssen und Euch dies alles sagen müssen.

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Für den Ausbau des Dachbodens brauchst Du eine Baugenehmigung, bei der unter anderem Brandschutzvorschriften geprüft werden. Danach muss z.B. ein zweiter Rettungsweg und die Dachkonstruktion in F-90 AB nachgewiesen werden, wenn die Nutzungsänderung planungsrechtlich überhaupt zulässig ist.

Wenn Du diese Bauvorschriften nicht beachtest kannst Du nicht nur ein Nutzungsverbot und ein Bußgeld bekommen, auch zahlt im Schadenfall keine Versicherung. Und wenn Menschen zu Schaden kommen gibt es ein Strafverfahren.

Also erst Bauschein beantragen, dann die Bautechnik beachten.

Wenn die Dachbalken Nadelholz sind dürfen sie nicht frei liegen; bei Eichenholz ist das möglich. Im Inneren braucht das Holz nicht imprägniert werden; aus bautechnischer Sicht reicht abbürsten und eine "atmungsaktive" Lasur.

Das alles ist nichts für Heimwerker; hol Dir zugelassene Fachleute. l

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Wenn eine bauliche Anlage ein Dach hat ist es nach baurechtlicher Definition ein Gebäude, auch ohne Fundamente und egal aus welchen Baumaterialien.

Diese Gebäude unterliegen dem öffentlichen Baurecht, das von Bund, Ländern und Gemeinden festgelegt wird.

Wenn das Grundstück kein Baugebiet ist darf darauf nichts Gebaut werden, in dem man wohnen kann. Gartenhütten sind bis zu gewissen Größen zulässig, wenn das Grundstück als Gartenland planungsrechtlich ausgewiesen ist und die Hütte nur zum Abstellen von Gartengeräten oder zum Unterstellen bei Regen genutzt wird, Grenzabstände eingehalten werden und die Gemeinde zustimmt.

Diese Regelungen gelten auch, wenn die Hütte so klein ist, dass sie nicht unter das formelle Baurecht fällt. Denn durch Baugenehmigungsfreiheit wird das öffentliche Baurecht nicht aufgehoben.

Wenn also das Grundstück nicht planungsrechtlich als "Gartenland" ausgewiesen ist darfst Du im Außenbereich nichts errichten.

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