Dennoch hilft mir diese Frage eine Antwort darauf zu finden ob euch eine App helfen könnte, genau sowas leicht und verständlich zu verstehen, dies dann für einen einmaligen Preis da die Hilfe der Fokus sein sollte.

Genau mit so einer App wärst du gewerblich tätig mit allem Drum und Dran.

Sei es die Gewerbeanmeldung, § 14 GewO, noch die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, § 138 AO, noch die jährlichen Erklärungspflichten bei der Einkommensteuer, § 25 Abs. 4 S. 1 EStG noch die Gewinnermittlung, § 60 Abs. 4 EStDV, noch die Umsatzsteuererklärung, § 18 Abs. 3 UStG (auch als Kleinunternehmer)

Aus der beruflichen Praxis kann ich dir auch sagen: wer soll das unterrichten? Lehrer haben keine Ahnung davon. Steuerberater und Mitarbeiter der Finanzverwaltung sind vollkommen überlastet.

PS: Ich entschuldige mich für die Rechtschreibfehler

Kein Problem wir sind alle nicht perfekt, auch ich nicht.

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Getrennte Konten

Wir haben getrennte Konten.

Vorteil:

  • Man muss nicht extra ein gemeinsames Konto eröffnen, sondern kann alle bisherigen Konten weiter nutzen. Man hat also keinerlei Arbeit.

Nachteile:

  • bisher ist mir kein Nachteil aufgefallen in all den Jahren.
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Nein

Da es nur um dein eigenes Geld geht laut deiner Aussage nein. Dann sind es Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG. Sofern dein Broker seinen Sitz nicht in Deutschland hat, bist du dann verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kapitalertragssteuer einbehalten wird, § 32d Abs. 3 S. 1 und 3 EStG. Dafür ist keine Gewerbeanmeldung notwendig.

Wenn du mit fremden Geld tradest (darunter zählt auch ein Kredit), dann ist das eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechend anzumelden ist.

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Wie hoch und als was werden diese 1.000€ versteuert?

Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zwischen 0% und 45% je nachdem wo dein Steuersatz liegt.

Mit meinem Privatvermögen addiert?

Ja selbstverständlich. Alle Einkunftsarten zusammen bilden das zu versteuernde Einkommen.

wäre es steuerlich cleverer zuerst ein Gewerbe (z.B. Einzelunternehmen) anzumelden und damit die Investoren?

Für die Gesellschaft und Gesellschafter muss so oder so ein Gewerbe angemeldet werden. Von daher ja es wäre cleverer, damit man nicht ordnungswidrig handelt.

Welche Gesellschaftsform ist die Beste?

Das kann man nicht pauschal sagen. Als UG hat man effektiv einen hohen Steuersatz, ist aber von der Haftung befreit, muss aber Gewinne auch dahingehend nutzen, um das Ziel der UG: die GmbH Einlage und damit die Umwandlung zur GmbH zu erreichen.

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Deshalb wollte ich fragen was wir noch machen können

Als erstes die rechtlichen Rahmenbedingungen für eurer Vorhaben erfüllen. Ab 14 seid ihr strafmündig und könnt für alles belangt werden, was ihr nicht beachtet:

Euer Vorhaben ist eine gewerbliche Tätigkeit mit allem Drum und Dran.

Ein Gewerbe liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

So lange du minderjährig bist, benötigst du neben der Zustimmung deiner Eltern auch dafür die Genehmigung des Familiengerichts, § 112 BGB.

Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden ein Gewerbe anmelden, § 14 GewO, und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.

Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.

Nach Ablauf des Jahres musst du die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt.

Eventuell Freibeträge ändern nichts an der Abgabepflicht der Steuererklärungen. Ohne diese kann das Finanzamt nämlich nicht prüfen, ob die eingehalten worden sind. Daher sind die Erklärungen immer abzugeben.

Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.

Gewerbesteuer: Die wird ebenfalls fällig auf den Gewinn. Allerdings wird hier ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 22.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

Auch wenn du es widerrechtlich nicht angemeldet haben solltest oder das Gewerbe ohne ggf. notwendige Genehmigung des Familiengerichts betreibst, sind trotzdem die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 40 AO.

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Was kann ich als Rentner von der Steuer absetzen?

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, so wie jeder mit Überschusseinkünften auch.

Habe mir ein Haus gekauft. Kann ich von den ganzen Kosten die dadurch entstanden sind etwas von der Steuer absetzen?

Es kommt darauf an, wie dieses Haus verwendet wird. Wohnst du selbst in dem Haus, dann grundsätzlich nein.

Vermietest du das Haus weiter und erzielst somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann ja im Rahmen der AfA.

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Nun meine Frage, wie komme ich an mein Geld?

Gar nicht. Das Geld gehört schließlich dem Kontoinhaber. Eine Bank (PayPal ist eine internationale Bank) zahlt Gelder immer nur dann aus, wenn die Daten zu 100% übereinstimmen. Ansonsten würden sie gegen Bankengesetze verstoßen.

Da hier das Geburtsdatum nicht übereinstimmt, hast du keinerlei Anrecht auf das Geld.

So ist das, wenn man sich wegen Fälschung beweiserheblicher Tatsachen nach § 269 StGB strafbar macht und denkt man ist schlauer als eine internationale Bank.

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bekommt man für die Homeofficetage 6€ pro Tag in der Steuererklärung zurück

Nein. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden niemals vom Finanzamt ausgezahlt.

oder wird das verrechnet? Wenn ja, wie?

Die erklärten Werbungskosten werden vom Bruttolohn abgezogen und mindern am Ende nur das zu versteuende Einkommen. Werbungskosten wirken sich effektiv aber erst dann aus, sobald der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € überschritten wurde. Überschreitet man diesen Pauschbetrag nicht, haben die Werbungskosten (und dann auch die Home-Office Pauschale) keinerlei steuerliche Auswirkungen.

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ich habe letztens etwas gekauft und nach Aufforderung mit "Freunde und Familien" bezahlt.

Damit hast du eine Straftat begangen, nämlich gemeinschaftlichen Betrug an PayPal.

Durch das Vortäuschen falscher Tatsachen (du und der Verkäufer wären Freunde und Familie, was nicht stimmt) habt ihr das Vermögen von PayPal durch Gebührenumgehung geschädigt und somit ist § 263 StGB erfüllt.

Außerdem hast du aktiv mehrfach bestätigt auf jeglichen Käuferschutz zu verzichten. Die Funktion "Familie und Freunde" heißt nicht umsonst so, sondern weil man sie bei fremden Personen nicht verwendet. Du hast aktiv Geld ins Ausland verschenkt. Bekommst du keine Ware, gehst du leer aus.

Für den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darf PayPal außerdem dein Konto dauerhaft sperren.

Was kann der Verkäufer bei Paypal für Daten sehen?

Die E-Mail Adresse des PayPal Kontos und den überwiesenen Betrag sowie den angegebenen Verwendungszweck.

oder ist das nur ein blöder Zufall?

Das mit der WhatsApp Nachricht ist ein blöder Zufall.

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Du brauchst für jedes Gewerbe (ein Kleingewerbe gibt es im Steuerrecht nicht) eine eigene Steuernummer und musst somit auch für jedes Gewerbe einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln.

Auch müssen mit der Steuererklärung getrennte Gewinnermittlungen übermittelt werden.

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Muss ich Ko-fi einnahmen als 16-Jähriger versteuern?

Selbstverständlich. Das Steuerrecht hat keine Altersgrenzen und greift auch schon für steuerpflichtige Einnahmen ab der Geburt.

Ein Gewerbe liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

So lange du minderjährig bist, benötigst du neben der Zustimmung deiner Eltern auch dafür die Genehmigung des Familiengerichts, § 112 BGB.

Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden ein Gewerbe anmelden, § 14 GewO, und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.

Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.

Nach Ablauf des Jahres musst du die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt.

Eventuell Freibeträge ändern nichts an der Abgabepflicht der Steuererklärungen. Ohne diese kann das Finanzamt nämlich nicht prüfen, ob die eingehalten worden sind. Daher sind die Erklärungen immer abzugeben.

Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.

Gewerbesteuer: Die wird ebenfalls fällig auf den Gewinn. Allerdings wird hier ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 22.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

Auch wenn du es widerrechtlich nicht angemeldet haben solltest oder das Gewerbe ohne ggf. notwendige Genehmigung des Familiengerichts betreibst, sind trotzdem die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 40 AO.

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Nur dann, wenn die Person anhand der gegebenen Informationen identifiziert oder identifizierbar ist, siehe AEAO zu § 30 AO Tz. 1.1:

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bekannt geworden sind. Es ist unerheblich, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
Eine (lebende) natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie mit vorhandenen oder zugänglichen Mitteln direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, bestimmt werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Entsprechendes gilt nach § 2a Abs. 5 AO für Verstorbene sowie für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Wurden solche personenbezogenen Daten so weit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, unterliegen sie nicht mehr dem Steuergeheimnis (Ausnahme: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; siehe Nr. 1.5 des AEAO zu § 30).
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1.) Zum Minijob: Jeder Minijob ist steuerpflichtig. Es gibt keine steuerfreien Minijobs. Ein Minijob wird entweder pauschal versteuert, wobei die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer umgelegt werden kann, oder dieser wird individuell versteuert nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse).

2.) Zur Nachhilfe: Als Nachhilfelehrer betreibst du eine anmeldepflichtige und steuerpflichtige Tätigkeit.

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

und es sich zusätzlich um wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit handelt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.

Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.

Nach Ablauf des Jahres musst du die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt.

Eventuell Freibeträge ändern nichts an der Abgabepflicht der Steuererklärungen. Ohne diese kann das Finanzamt nämlich nicht prüfen, ob die eingehalten worden sind. Daher sind die Erklärungen immer abzugeben.

Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.

Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 22.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

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Du musst zumindest deine Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, indem du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermittelst, § 138 AO. Die Anmeldung hat innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden zu erfolgen.

Nach Ablauf des Jahres musst du eine Einkommensteuererklärung, § 25 Abs. 4 S. 1 EStG, samt Gewinnermittlung, § 60 Abs. 4 EStDV und eine Umsatzsteuererklärung, § 10 Abs. 3 UStG elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Ob am Ende Steuern fällig werden, entscheidet sich erst mit dem Steuerbescheid nach Abgabe der o.g. Erklärungen.

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Wenn ich Karten kaufe für meinen eigenen Zweck (zbsp Sammlung oder selber spielen),diese dann anbiete zum Verkauf (Monate/Jahre später u.a. gebraucht) um mir neue Karten zu kaufen - weil ich kein extra Geld in dieses Hobby investieren möchte oder auch merke ich möchte von diesem Hobby wegkommen , wird dieses dann nicht als Privatverkauf betrachtet?

Wird es.

Wenn ich Karten für Gewinn verkaufen möchte, aber nicht wirklich konstant Verkäufe habe sondern auch Pausen drin habe (zbsp mal 6 Monate oder auch mal nur 2 Verkaufe in 4 Wochen), wird dieses dann immernoch als Gewinnzielung betrachtet? Weil ja eigentlich hier keine Nachhaltigkeit herrscht.

Wenn du Karten kaufst, um sie teurer zu verkaufen, dann liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Genauso ist auch die Nachhaltigkeit gegeben, da ja eine Wiederholungsabsicht dabei ist. Es ist also nicht nur einmalig.

Ein Skilehrer oder Freibad hat als Saisonbetrieb auch mehrere Monate keine Umsätze. Ein Immobilienmakler hat auch manchmal nur 2 Verkäufe in 4 Wochen. In allen Fällen ist die Nachhaltigkeit erfüllt.

Ich kann verstehen, das alles als Gewinn betrachtet wird, aber wenn man schlecht verhandelt - fällt es unter gewerbliche Aktivität wenn man für Verlust verkauft oder auch wirklich einen minimalen Gewinn hat (zbsp 50 cent).

Ja denn es kommt ja auf die Absicht zur Gewinnerzielung an, nicht darauf, dass man tatsächlich Gewinne erzielt.

Wie ist wird es betrachtet wenn man wie bei Frage 1 überwiegend verkauft (Sammlung auflösen) und nur wirklich zbsp aus 50 Verkäufen 4 Verkäufe mit Gewinnzielungsabsicht waren?

Dann sind die 50 Verkäufe privat und die 4 Verkäufe gewerblich mit sämtlichen Pflichten für einen Gewerbebetrieb.

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Die Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung ist unabhängig von deinem derzeitigen beruflichen Situation möglich.

Eventuelle Erstattungen als Vermögen musst du m.W.n. ja beim Jobcenter mit angeben.

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KI-generierte Antworten - was haltet ihr davon?

Ich finde das gut, so wie es hier geregelt ist.

Wird diese Seite langfristig durch die KI ersetzt?

Nein. brAIny antwortet ja nur, wenn es keine anderen Antworten gegeben hat innerhalb von ich glaube 24 Stunden. Außerdem antwortet er nicht auf alle Fragen. Zu Rechtsfragen hält er sich beispielsweise komplett raus.

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