Am einfachsten ist es, wenn man den Unterschied zwischen Kreuzung und Einmündung erklärt.

Bei einer Kreuzung treffen zwei Straßen aufeinander und kreuzen sich, sodass man in drei Richtungen weiterfahren kann (links/rechts/geradeaus).

Bei einer Einmündung kreuzen sich die Straßen nicht, sondern eine der Straßen geht nur in eine Richtung weiter. Man kann hier nur in zwei Richtungen weiterfahren (links/geradeaus; geradeaus/rechts; links/rechts), aber nicht in drei Richtungen wie bei einer Kreuzung.

In den folgenden Beispielen kommst du "von unten".

Kreuzung: ┼

Hier kannst du entweder geradeaus weiterfahren, oder sowohl nach links, als auch rechts abbiegen.

Einmündung: ┤ ├  ┬

Hier geht die Straße in den ersten beiden Grafiken geradeaus weiter, und jeweils nach links oder rechts geht eine andere Straße rein. In der dritten Grafik stößt du an so eine Einmündung am Ende der Straße, es geht also nicht geradeaus weiter. Du musst nach links oder rechts abbiegen.

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50 heißt 50, das ist leider so.

Und wenn du es nicht rechtzeitig gesehen hast, warst du wohl zu schnell. Man darf nur so schnell fahren, dass man trotz Rundumsicht jederzeit auf Sichtweite anhalten bzw. Verkehrszeichen sehen kann.

Ist natürlich echt mies, vor allem wenn man die Strecke öfter fährt und nicht damit rechnet.

Du kannst natürlich in Frage stellen, warum dort für einen kurzen Abschnitt 50 gilt, das ändert aber leider nichts daran, dass es gültig ist. Und irgendeinen Grund wird es schon geben.

Ich wurde in der Probezeit mal mit 18 km/h zu schnell auf der Autobahn geblitzt und hatte echt Glück, dass ich keine Punkte oder Verlängerung der Probezeit bekommen habe.

Bei dir schätze ich das ähnlich ein, aber wer weiß.

Daumen gedrückt! 😉

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Beim Moped gibt es ja keine Zulassungsbescheinigung, da es nur versichert sein muss. Es gibt daher vom Hersteller die allgemeine Betriebserlaubnis. Sofern du am Moped etwas verändert hast, wofür es eine Abnahme oder eine zusätzliche Betriebserlaubnis gibt, musst du diese ebenfalls dabei haben.

Versicherungsunterlagen brauchst du nicht zwangsläufig, da dies aus dem Schild hervorgeht.

Du musst natürlich eine gültige Fahrerlaubnis haben und solltest deinen Ausweis dabei haben.

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Nein, du musst ihm keinen Platz machen. Denn wenn du ordentlich fährst, kannst du das gar nicht, weil rechts von dir kein Platz ist.

Oder anders gesagt: du fährst nach dem Überholen sowieso nach rechts und es gibt keinen Anlass, um Platz zu machen.

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Das Zusatzzeichen ist hier nicht "verbindlich", da es mit dem Zeichen der Vorfahrtstraße keinen Zusammenhang hat – somit steht es praktisch gesehen "für sich alleine". Außerdem weist dieses Zeichen nur auf die sowieso geltende Regelung nach § 11 Absatz 1 StVO hin:

Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Es ist somit letztendlich eine Empfehlung, damit von links oder rechts kommende Fahrzeuge Platz haben, um sich vor die Ampel stellen zu können.

Rechts abbiegen ist hier auch bei roter Ampel erlaubt, da die Ampel nach der Kreuzung steht.
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Die Antwort mit dem Gasgeben an der Ampel bezieht sich auf § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.

Ansonsten habe ich diese Erklärung gefunden:

Durch ungleichmäßige Fahrweise (Vollgas beim Losfahren und Vollbremsung vor der nächsten roten Ampel) wird Kraftstoff verschwendet.
Häufiges Gasgeben beim Warten vor der Ampel verbraucht unnötig Kraftstoff und verursacht unnötigen Lärm.
Wenn Sie bergab ungebremst in einen großen Gang fahren können, wird kein Kraftstoff verschwendet. Deshalb ist die Antwort „Ein Fahren bergab in hohem Gang” falsch. ABER: Auf langen Gefällestrecken, auf denen Sie laufend bremsen müssen, weil Sie sonst zu schnell werden, sollten Sie immer in einem niedrigen Gang fahren und die Bremswirkung des Motors voll ausnutzen. Sonst kann die Bremse überhitzen und komplett ausfallen.

Ich wäre da vermutlich auch drauf reingefallen, weil man ja in der Fahrschule lernt, dass man die Motorbremse (statt der normalen Bremse) nutzen und in einem kleinen Gang bergab fahren soll. Die zusätzliche Belastung der Bremsen (= höherer Verschleiß, mehr Bremsstaub) ist für mich auch in gewisser Weise eine Umweltbelastung, aber das wird hier wohl nicht berücksichtigt.

 ist es etwas Umweltbelastend, wenn man bergab fährt mit niedrigen Gang?

Bezogen auf den höheren Lärm ja, aber durch den kleineren Gang wird ja das zusätzliche Bremsen vermieden, weshalb ich das bevorzugen würde.

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Du hättest nicht weiter über die Kreuzung fahren dürfen, wenn du siehst, dass der Rettungswagen nicht in deine Richtung fahren möchte.

Dem RTW Platz zu machen ist gut, richtig und wichtig, aber nur dann erforderlich, wenn der Platz sonst nicht reicht. In deinem Fall war ja scheinbar kein anderes Fahrzeug auf der Fahrbahn, weshalb du auch anhalten hättest können, um dem RTW Platz zu machen.

Das Überfahren der roten Ampel ist daher ein klassischer Rotlichtverstoß.

Ich würde in der Anhörung angeben, dass sich hinter dir ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignal genähert hast und du ihm Platz machen wolltest – aber erst nach Überqueren der Kreuzung festgestellt hast, dass dieser woanders abgebogen ist.

Blöd gelaufen.

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bin ich mit 140 km/h gefahren
dass es nicht wirklich 140 sind sondern meistens weniger

Bist du 140 km/h nach Tacho gefahren, oder echte 140 km/h?

Wenn 140 auf dem Tacho steht, hattest du vermutlich irgendwas zwischen 135 und 138 km/h drauf. Da löst der Blitzer vermutlich noch nicht einmal aus. Es gibt aber wohl auch Blitzer, bei denen siehst du keinen Blitz. Von daher kannst du dich da nicht drauf verlassen.

Bei echten 140 km/h fällt das vermutlich gerade noch unter die Toleranz, die wird oftmals auch etwas nach oben korrigiert.

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Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, es muss lediglich "aktuell" sein.

§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 FeV:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, entspricht

§ 4 Passverordnung:

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

Außerdem § 21 Absatz 3 Satz 2 FeV:

Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.

Die Behörde hat zu überprüfen, ob das Passbild "aktuell" ist, also entweder durch Abgleich mit dem Bild auf dem Personalausweis oder bei persönlicher Vorsprache, ob man die Person auf dem Bild erkennt. Oftmals machen Behörden eigene Angaben, z. B. "nicht älter als 6 Monate" – quasi als Richtwert. Es kann also je nach Behörde unterschiedlich gehandhabt werden.

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Kein Warnblinklicht:

Du darfst mit verringerter Geschwindigkeit (vorsichtig) an dem Bus vorbeifahren, außer wenn Fahrgäste ein-/aussteigen. | § 20 Absatz 1 StVO

Warnblinklicht:

Du darfst in beiden Richtungen nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren und auch nur, wenn keine Fahrgäste gefährdet werden. Wenn gerade viel Betrieb ist, bleibst du also dahinter. | § 20 Absatz 4 StVO

Blinker rechts:

Es gilt wie oben, dass du vorsichtig vorbeifahren darfst – Schrittgeschwindigkeit nur, wenn Fahrgäste gerade ein-/aussteigen.

Blinker links:

Der Bus möchte losfahren und du musst – wenn möglich – hinter ihm bleiben. | § 20 Absatz 5 StVO

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Allgemein für die Westfalenhalle

Der nächste Parkplatz an der Westfalenhalle dürfte der hier sein.

Hier hast du eine noch größere Auswahl an Parkplätzen, das ist dann aber schon ein recht weiter Fußweg.

Wenn ich das richtig gesehen habe, sind die alle kostenpflichtig.

Speziell für den Karrieretag Dortmund habe ich folgende Info gefunden:
Vor Ort stehen genügend Parkplätze für alle Besucher des Karrieretags zur Verfügung.
Parkplätze in unmittelbarer Nähe stehen für ca. 8.800 Pkw und Busse zur Verfügung. Die Parkgebühren belaufen sich auf 9,00 EUR pro PKW auf allen Parkflächen.

Gemeint ist vermutlich dieser Parkplatz. Eventuell wird der also geöffnet.

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Ich habe meinen B-Führerschein (BF17) im Jahr 2011 fertig gemacht und insgesamt etwa 1.700 € bezahlt. Wenn ich das am Stück durchgezogen hätte, wäre ich vermutlich bei ca. 1.400 – 1.500 € gelandet.

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Hier gilt § 11 Absatz 1 StVO:

Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Es geht also darum, dass du den Kreuzungsbereich (bzw. Einmündung) frei halten musst. Also immer, wenn der Verkehr stockt, lässt du Kreuzungsbereiche frei und fährst erst weiter, wenn hinter der Kreuzung Platz für dich ist.

Daraus ergibt sich, dass du kreuzende Fahrzeuge durchlässt, solange du warten musst. Wenn es weitergeht, hast du (wieder) die Vorfahrt.

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Hier könnten verschiedene Regelungen greifen. Erst einmal wirst du beim Aufsteigen aufs Fahrrad vom Fußgänger zum Fahrzeugführer.

Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. | § 2 Absatz 2 StVO

Wenn du mitten auf der Straße aufsteigst und losfährst, fährst du unnötig weit links.

Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. | § 10 StVO

Du könntest andere Verkehrsteilnehmer gefährden, wenn du in der Mitte des Zebrastreifens anhältst. Dies ist aber eher unüblich, da am Zebrastreifen erhöhte Vorsicht gilt und du bis dahin ja Vorrang hast. Außerdem machst du das ja sicherlich nur, wenn keine Autos kommen.

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. […] Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. | § 25 Absatz 3 Satz 1 und 3 StVO

Die Tatsache, dass du auf dem Zebrastreifen anhältst, um auf das Fahrrad zu steigen, widerspricht der Pflicht, die Fahrbahn zügig zu überschreiten.

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Nein

Das würde ich nicht empfehlen. Du musst auch darüber hinaus viele Dinge wissen, die nicht in der StVO stehen. Beispielsweise, wie man den Bremsweg oder Anhalteweg berechnet.

Ich würde eher die Fragen/Antworten auswendig lernen, als die StVO.

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Grundsätzlich schreiben Parkflächenmarkierungen auf der Straße vor, wo geparkt werden darf bzw. soll. Die Markierung kommt ohne Beschilderung vor allem an Orten zur Anwendung, wo die "Möglichkeit" des Parkens hervorgehoben werden soll oder wo sonst ein Halt-/Parkverbot nach § 12 Absatz 1 und 3 StVO vermutet werden müsste – oder eindeutig gilt. | Anlage 2 StVO, Nr. 74 (Parkflächenmarkierung)

VwV-StVO zu Parkflächenmarkierungen:

Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Daraus ergibt sich aber nicht automatisch ein Haltverbot außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen. Relevant ist natürlich, dass das Parken in den Flächen möglich bleiben muss, man sich also nicht direkt gegenüber stellen darf, wenn der Platz nicht ausreicht.

An Grundstücken gilt grundsätzlich, dass du nicht vor Ein-/Ausfahrten oder an abgesenkten Bordsteinen parken darfst. Außerhalb dieser Bereiche – also an einem normal-hohen Bordstein – ist das Parken grundsätzlich möglich, sofern weitere Regeln nach § 12 StVO berücksichtigt werden.

Wenn du mal einen Link zu StreetView postest, können wir das natürlich noch exakter beurteilen.

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Man sollte bei sowas zurückhaltend sein, vor allem, wenn andere anwesend sind. Wenn du das Kaugummi aber kaust, dass es niemanden stört, sollte das kein Problem sein.

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