Hi Annika,

von rechtlicher Seite aus ist diese Erziehungs- bzw. Züchtigugnsmaßnahme unstreitig rechtswidrig bzw. als Körperverletzung strafbar.

Bei dem Abschneiden von Haaren liegt unstreitig eine Körperverletzung vor.

Fraglich ist nur, inwieweit diese infolge des Erziehungs- und Züchtigungsrechts gerechtfertigt ist. Dieses Recht wird herkömmlich aus dem Recht zur Personensorge i.S. der §§ 1626 I 2, 1631 BGB abgeleitet [Jeschek, StR AT, S. 397]. Es ist jedoch gut vertretbar die Existenz eines solchen Züchtigungsrecht bereits mit Blick auf § 1631 II 2 BGB vollständig abzulehnen, als Folge wären körperliche Eingriffe niemals zu rechtfertigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18].

Sofern man von der Existenz dieses Rechtfertigungsgrundes ausgeht, sind jedenfalls im Sinne des § 1631 II BGB ausdrücklich "Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen [...] unzulässig."

Allenfalls unter die Rechtfertigung fallen würde leichteste Körperverletzungen wie Ohrfeigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18]. Ich würde diese Auffassung schon nicht mehr mittragen wollen. Der § 1631 II BGB ist diesbezüglich unmissverständlich.

Im Ergebnis ist das Abschneiden der Haare damit unzweifelhaft strafbar. Diskutabel wäre weitergehend eine Straftat gem. § 225 I Nr. 1, 2 StGB, auf die ich hier jedoch nicht weiter eingehen möchte, obwohl diese Tat einem deutlich höherenS trafmaß unterliegt. Im Prinzip wollte ich nur darstellen, dass eine solche Maßnahme zur Verhängung den Eltern aus guten Gründen nicht zusteht. An dieser Stelle drücke ich gerne nochmal meinen Unmut gegenüber allen "gerechten" hier aus, die diese Maßnahme als Vergeltung gutheißen.

Ich würde deinen Eltern in einem relativ Ernst gehaltenem Gespräche klarmachen, wie die Rechtslage ist und als letztes Wort daran festhalten, dass du diese "Maßnahme" nicht dulden wirst und sie ggf. Konsequenzen ihres Handelns tragen müssten. Letzteres würde ich allerdings nicht sofort sagen, letztlich soll es nur eine Drohung sein bzw. bleiben.

Viele Grüße, JS

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Hi Kayzua,

mit Notwehr hat diese Frage in der Tat nichts zu tun, denn ein Angriff muss stets von einem Menschen verübt werden. Notwehr wäre hier damit nur einschlägig, wenn der andere Hundehalter den Hund hierzu aufgehetzt hätte. Sicherlich wäre auch eine Konstellation des unechten Unterlassens denkbar, aber um auf die für deinen Fall relevante Materie zu sprechen zu kommen: relevant ist hier § 228 BGB, der defensive Notstand.

Warum § 228 BGB und nicht § 34 StGB? Diese zivilrechtlichen Erlaubnisnormen stellen für den genannten Fall, dass der Täter gegen die Sache selbst vorgeht, von der die Gefahr ausgeht, lex specialis dar. Es wird daher § 228 BGB angewendet. § 34 StGB wäre darüber hinaus nachteilhafter.

Die Voraussetzungen müssen vorliegen. Diese sind hier eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und die (Interessen-)Abwägung sowie die nicht weiter zu besprechende subjektive Rechtfertigungsseite.

I. Notstandslage

Es bedarf einer durch die Sache drohende Gefahr für ein Rechtsgut. Das ist in deinem Fall regelmäßig die Gefahr, dass dein Eigentum (Hund) durch die fremde Sache (angreifender Hund) beschädigt oder zerstört wird. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Notstandshandlung mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn Maßnahmen zu ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind. Bei einem begonnenen Angriff eines anderen Hundes liegen die Voraussetzungen einer Nostandslage i.S.d. § 228 BGB vor.

II. Notstandshandlung

Sie muss geeignet und erforderlich sein, um die Gefahr abzuwenden (Beschädigung/Zerstörung der fremden Sache). Bei mehreren Möglichkeiten zur erfolgreichen Abwendung is das mildeste Mittel zu wählen.

III. Interessenabwägung

Anders als bei § 34 StGB bzw. § 904 BGB (aggressiver Notstand), bei dem ein wesentliches Überwiegen des geschützen Rechtsguts abverlangt wird, basiert § 228 BGB nicht auf dem Prinzip der Mindestsolidarität. Der Täter wirkt hier auf die gefährliche Sache selbst ein und entledigt sich nicht der Notlage auf Kosten eines Dritten. Das geschützte Rechtsgut bzw. der abgewendete Schaden muss daher nicht wie beim aggressiven Notstand deutlich überwiegen, sondern es reicht, wenn dieser nicht "außer Verhältnis" zu der Gefahr bzw. dem geschädidgten Rechtsgut steht. Nun etwas weniger abstrakt:

In deiner Frage geht es um das Beispiel Hund (Sache) gegen Hund (Sache). Da § 228 BGB lediglich verlangt, dass die Rechtsgüter nicht außer Verhältnis zueinander stehen, wird hier in dem Angriffsfall regelmäßig zu Gunsten des Verteidigers (also dir) die Interessenabwägung ausfallen. Das gilt selbst dann, wenn der angreifende Hund materiell (deutlich) wertvoller ist als der verteidigte Hund. Ein bekanntes Lehrbuch nennt hier meist den Fall, dass ein Rassehund angreift während ein materiell wertloser Hund hingegen totgebissen zu werden droht, weshalb der angreifende Hund im defensiven Notstand getötet wird. Der ideelle Wert ist hier zu berücksichtigen. Diese Handlung ist damit rechtmäßig. Außer Verhältnis hingegen würde es stehen, wenn der Rassehund (Sache) sich eine Grillwurst (Sache) greifen möchte und deswegen getötet wird.

Ich hoffe, dass ich deine Frage umfangreich beantworten konnte. Ich habe noch ein paar Hinergrundinformationen gegeben, damit du dich mit dieser Antwort etwas sicherer fühlst. Die Antwort spiegelt meine Auffassung, als auch die ganz herrschende Meinung wieder, die man wohl z recht als allgemein anerkannt bezeichnen darf.

Viele Grüße, JS

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Hi lsfarmer,

ich kann nur empfehlen ab der ersten Woche fest die Vorlesungen vor und nachzubereiten (zusammenfassend). Dann, wenn du siehst, dass das gut klappt Karteikarten über den Stoff erstellen (etwas weitergehend zusammenfassend). Diese kannst du dann entspannt lernen wenn es auf die Klausuren zugeht.

Das ist natürlich nur eine Technik und sie ist sehr zeitintensiv.

Viel Erfolg & viele Güße, JS

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Hi Marcus,

das dürfte an sich keinen Tatbestand erfüllen und ist auch m.E. die richtige Vorgehensweise.

Hilfsweise handelt es sich hierbei doch eigentlich um "sozialadäquates Verhalten". Demnach stellen Verhaltensweisen, die gesellschaftlich üblich sind und toleriert werden, also sozialadäquat sind, kein Unrecht dar, selbst dann, wenn man sie unter einen Tatbestand subsumieren kann.

Viele Grüße, JS

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Hi nochmal Tulpen,

wenn du glaubst, dass du die 4 Punkte wirklich erreichen kannst, dann schreib sie doch lieber mit. Gestern klang es so, als sei das nicht machbar. Wenn du aber wirklich eher von einem Durchfall ausgehst und nervlich nur noch am Boden bist, dann lass es wirklich bleiben und schreib die nach. Ich kenne keinen Kommilitonen/Kommilitonin, die die Zwischenprüfung in zwei Semestern bestanden hat. Entweder sind die Leute durchgefallen oder haben direkt geschoben, da sie erkannt haben, dass es sonst Durchfälle gegeben hätte.

Mach dir nicht zuviel Stress. Was andere hier z.T. schreiben gilt auch nicht oder nur sehr begrenzt für Jura: Die Regelstudienzeit ist dank völlig anderer Struktur des Studiums nämlich nicht oder kaum einzuhalten. Den Grund dafür habe ich in deiner letzten Frage ja schon beantwortet (Schwerpunkt/Examensvorbereitung). Daher sind 2-4 Semester über der "Regelstudienzeit" keine Besonderheit und auch nicht entsprechend benachteiligend. Ich kenne selbst genügend Leute die gar 5+ Semester über der Regelstudienzeit liegen (deren Gründe kenne ich allerdings nicht). Mach dir also bloß keinen Stress, weil du ggf. ein Semester verlierst. Das ist heute auch in jedem Bachelor schon normal geworden. So kenne ich z.B. auch niemanden der den Bachelor in Regelstudienzeit geschafft hat. Meistens ist es dort +1 Semester. In Jura könnte man +2-3 als völlig normal ansehen.

Relevant ist nachher einzig die Examensnote, die dafür aber dramatisch mehr als anderen Studiengängen.

Die Noten der Zwischenprüfung haben praktisch keinen Wert.

Viele Grüße, JS

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Hi xxhopelesslove,

Eine (Beschützer-)Garantenstellung besteht nicht.

1. Natürliche Verbundenheit

Eine solche besteht nicht aus natürlicher Verbundenheit. Anzunehmen wäre eine solche nur bei der nicht zerütteten Ehe (auch durch Gesetz § 1353 BGB). Bereits für Verlobte ist das umstritten. Bei diesen könnte man mit guten Argumenten aber definitiv eine annehmen. Bei einer reinen Affäre unzweifelhaft nicht.

2. Enge Lebens-/Gefahrengemeinschaft

Eine solche besteht ebenfalls nicht. Erforderlich ist nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis für die Gewähr gegenseitiger Hilfe und Fürsorge in Gefahrensituationen. Das hat es hier nicht gegeben. Auch reicht das einfache zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht aus (was P und G nur für äußerst kurze Zeit taten). Es müssen Umstände hinzutreten, aus denen sich die tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion ableiten lässt. Denkbar wäre das nur bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Gerade wenn G sagt, dass sie zurück in die Ehe möchte und sich gegen P entscheidet, nicht für ihn einstehen will bzw. nicht mit ihm leben möchte, wird es unmöglich auch nur in diese Richtung zu denken.

3. Tatsächliche freiwillige Übernahme von Schutzpflichten

Liegt mangels Voraussetzungen ebenso nicht vor wie andere Garantenstellungen.

Es ist daher recht schleierhaft wie dein Lehrer zu diesem Ergebnis kommt. Eine Strafbarkeit aus § 323c ist wie bereits angemerkt wurde gegeben, aber nicht zu prüfen.

Viele Grüße, JS

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