Hi Annika,
von rechtlicher Seite aus ist diese Erziehungs- bzw. Züchtigugnsmaßnahme unstreitig rechtswidrig bzw. als Körperverletzung strafbar.
Bei dem Abschneiden von Haaren liegt unstreitig eine Körperverletzung vor.
Fraglich ist nur, inwieweit diese infolge des Erziehungs- und Züchtigungsrechts gerechtfertigt ist. Dieses Recht wird herkömmlich aus dem Recht zur Personensorge i.S. der §§ 1626 I 2, 1631 BGB abgeleitet [Jeschek, StR AT, S. 397]. Es ist jedoch gut vertretbar die Existenz eines solchen Züchtigungsrecht bereits mit Blick auf § 1631 II 2 BGB vollständig abzulehnen, als Folge wären körperliche Eingriffe niemals zu rechtfertigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18].
Sofern man von der Existenz dieses Rechtfertigungsgrundes ausgeht, sind jedenfalls im Sinne des § 1631 II BGB ausdrücklich "Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen [...] unzulässig."
Allenfalls unter die Rechtfertigung fallen würde leichteste Körperverletzungen wie Ohrfeigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18]. Ich würde diese Auffassung schon nicht mehr mittragen wollen. Der § 1631 II BGB ist diesbezüglich unmissverständlich.
Im Ergebnis ist das Abschneiden der Haare damit unzweifelhaft strafbar. Diskutabel wäre weitergehend eine Straftat gem. § 225 I Nr. 1, 2 StGB, auf die ich hier jedoch nicht weiter eingehen möchte, obwohl diese Tat einem deutlich höherenS trafmaß unterliegt. Im Prinzip wollte ich nur darstellen, dass eine solche Maßnahme zur Verhängung den Eltern aus guten Gründen nicht zusteht. An dieser Stelle drücke ich gerne nochmal meinen Unmut gegenüber allen "gerechten" hier aus, die diese Maßnahme als Vergeltung gutheißen.
Ich würde deinen Eltern in einem relativ Ernst gehaltenem Gespräche klarmachen, wie die Rechtslage ist und als letztes Wort daran festhalten, dass du diese "Maßnahme" nicht dulden wirst und sie ggf. Konsequenzen ihres Handelns tragen müssten. Letzteres würde ich allerdings nicht sofort sagen, letztlich soll es nur eine Drohung sein bzw. bleiben.
Viele Grüße, JS