§ 202b
Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a
Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der
elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.

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ich glaube eine Vm ist die einzigste Alternative, Problem ist dabei nur die Performance

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