nein darfst nicht mehr.

Darfst ja nicht mal mehr Mohrenkopf sagen das heist heute glaub schaumkuss oder so ähnlich. und auf der saroti schokolade ist der Mohr ja auch verschwunden

Zigeunerschnitzel darfst auch nicht mehr sagen. das heist heute

Schnitzel nach Art des reisenden Volkes

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und mit welcher Begründung würde der Bezirksschornsteinfeger einen Schornstein an der Traufe zulassen welcher im Prinzip ja nicht mit den neuen Ableitbedingungen übereinstimmt? Ausnahmen sind ja eigentlich keine möglich und was ist unverhältnissmäßig? Obwohl ja die bei Absatz 2 steht das bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 2021 ein Schornstein nach alten Ableitbedingungen möglich ist. Aber das ist sehr verwirrend finde ich oder lese ich das falsch?

https://abload.de/image.php?img=scanseite34ausnahmewkclt.jpg

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Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

Hier wird festgelegt, dass die bisherigen Anforderungen an die Lage der Mündung angewendet werden können, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurde, bzw. eine Baugenehmigung erteilt wurde, eine Feuerungsanlage errichtet werden soll, wenn im Einzelfall die neuen Anforderungen unverhältnismäßig sind.

Das sagt doch eindeutig aus das die alten Ableitbedingungen angewendet werden können

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Was ist mit bestehenden Feuerungsanlagen?

Neben der Unverhältnismäßigkeits-Klausel im Einzelfall für Gebäude, bei denen sich die neuen Regeln bei der Errichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nur schwerlich oder gar nicht anwenden lassen, überträgt Absatz 2 in § 19 BImSchV die bisherigen Ableitbedingungen für Abgase (diese galten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden) auf alle vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen errichteten 

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.“

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Nach vdi3781blatt4 geht auch ein Schornstein an der Traufe

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