Unfälle sind entweder ein A-Verstoß oder ohne Probezeitrelevanz. Je nach Tatvorwurf. B-Verstöße sind mir im Zusammenhang mit Unfällen nicht bekannt.

Bei dir klingt es nach Auffahren auf ein Fahrzeug. Das ist ein Verstoß ohne Probezeitrelevanz.

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Gemäß § 29 Abs. 1 Nr 2 b) StVG sind es fünf Jahre ab Rechtskraft der Ordnungswidrigkeit.

Nachtrag: Das Obige gilt für die Ordnungswidrigkeit. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis bleibt gemäß Nr. 3 b) der o.g. Vorschrift 10 Jahre ab Neuerteilung gespeichert.

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Das Konsumverbot in der Nähe von Schulen betrifft den öffentlichen Konsum. Dein Balkon ist nicht öffentlich, daher greift das Verbot dort nicht.

Anders sieht es aus beim Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Das gilt überall. Wenn der Balkon also direkt neben der Schule liegt und sich dort, wenige Meter entfernt, gerade Minderjährige aufhalten, könnte das verboten sein.

Cannabis und Pflanzen müssen in der Wohnung vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt sein. Das ist idealerweise etwas Abschließbares (Schublade, Schrank, Zimmer). Eine Ausnahme für Alleinstehende ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

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Der (wenn auch teils abgesenkte) Bordstein stellt das Ende der Fahrbahn dar. Dahinter beginnt also ganz klar der Gehweg. Es sind keine Schilder oder Markierungen vorhanden, die das Parken auf dem Gehweg erlauben.

Fazit: Es handelt sich eindeutig um einen Gehweg, auf dem das Parken nicht erlaubt ist. Von Abzocke weit und breit nichts zu sehen.

Was würdet ihr mit raten zu machen?

Das Verwarngeld zahlen, weil kein Anhaltspunkt für einen berechtigten Einspruch vorhanden ist.

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dadurch das ich dann 16 bin habe ich doch eine gültige Fahrerlaubnis

Nein, denn § 22 Abs. 4 FeV besagt:

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

Das Erreichen des Mindestalters reicht also nicht aus.Der Führerschein muss dir physisch übergeben werden. Erst dann hast du die Fahrerlaubnis.

Vorher fahren wäre demnach eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), nicht nur eine Ordnungswidrigkeit (Fahren ohne Führerschein).

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Wie du selbst schreibst, geht es dabei leediglich um Strafmilderung bzw. -erlass. Nicht um Herausgabe des Cannabis.

Du bekommst das Zeug also nicht zurück. Wahrscheinlich ist es auch bereits vernichtet worden.

Falls du damals verurteilt wurdest, kannst du den Eintrag aus dem Bundeszentralregister löschen lassen.

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500€ Bußgeld + 28,50€ Kosten, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Außerdem die 2. Stufe der Probezeitmaßnahmen, also eine Verwarnung und der Vorschlag zur (freiwilligen) Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Beim nächsten A-Verstoß innerhalb der Probezeit wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Solange kein Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit vorliegt, behält er die Fahrerlaubnis.

Das alles gilt für den Fall, dass keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Anderenfalls wäre tatsächlich der Entzug der Fahrerlaubnis wahrscheinlich.

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Der Blaue hat Vorrang.

Zwar hat der Blaue ein Vorfahrt-gewähren-Schild vor sich und dies gilt für die gesamte "gegnerische" Fahrbahn. Allerdings befindet sich der Rote gar nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Gehweg. Daher muss ihm keine Vorfahrt gewährt werden.

Dadurch, dass der Rote vom Gehweg kommt, gilt für ihn § 10 StVO (Einfahren in den fließenden Verkehr), weshalb er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (also auch des Blauen) ausschließen muss.

Darüber hinaus wendet der Rote auch noch und muss auch deshalb gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

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Mit den führerscheinbezogenen bzw. personenbezogenen Auflagen sind solche nach Anlage 9 FeV gemeint (Schlüsselzahlen, die auf dem Führerschein vermerkt sind).

Dabei ist man im Besitz einer Fahrerlaubnis, muss aber bestimmte Auflagen erfüllen (z.B. Sehhilfe tragen), um von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Solche Auflagen wurden dir damals bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht auferlegt.

Bei der MPU handelt es sich nicht um eine Auflage im o.g. Sinn, sondern um eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese wird erst bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich und wird daher auch erst mit dem Antrag auf Neuerteilung angeordnet. Daher steht sie auch nicht in dem von dir angeforderten Auszug.

Falls es sich damals um Cannabis gahandelt haben sollte: Die Regelungen zur MPU sind seit 01.04.24 deutlich gelockert worden, so dass die MPU in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Gilt aber nicht für andere Drogen.

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Einen Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht darf man mit Klasse B immer ziehen, egal wieviel Gesamtgewicht das Zugfahrzeug hat.

Nur wenn der Anhänger mehr als 750 kg Gesamtgewicht hat, gilt für das gesamte Gespann zusammen die Grenze von 3500 kg.

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Da man auf dem Foto nicht erkennt, um was für einen Straßenteil es sich vor der Haustür handelt, kann man das nicht sicher beantworten.

Auf jeden Fall gilt mindestens § 1 StVO:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und wie Paul3105 schon richtig schrieb, gilt als Maßstab nicht ein gesunder erwachsener Fußgänger, sondern die mit dem größten berechtigten Platzbedarf; namentlich insbesondere Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer.

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Möglichkeit 1: Die fahrlässige Körperverletzung wird mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.

Möglichkeit 2: Die fahrlässige Körperverletzung wird irgendwie bestraft und du hast bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister.

Ansonsten landet das nicht im Führungszeugnis.

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Auch wenn du nur wenige cm über der Markierung standest, ist die Ahndung rechtmäßig. Ich hätte mir vom Kontrolleur allerdings auch etwas mehr Fingerspitzengefühl erhofft.

Die 7 km/h waren nicht probezeitrelevant, also auch kein B-Verstoß. Somit ist der jetzige Parkverstoß dein erster B-Verstoß. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind daher noch nicht fällig.

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In § 66 Abs. 2 OWiG steht:

Der Bußgeldbescheid enthält den Hinweis, daß der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

In § 67 Abs. 1 OWiG steht:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Da man zwei Wochen Zeit für einen Einspruch hat, kann der Bußgeldbescheid vorher nicht rechtskräftig werden. Mit Ablauf der zwei Wochen kann kein Einspruch mehr eingelegt werden und die Rechtskraft tritt ein.

Also: Rechtskraft zwei Wochen nach Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wurde.

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Steht da nicht etwas mehr zur Begründung als nur der Verweise auf die 32 km/h?

32 km/h allein haben zwar ein Aufbauseminar, aber keinen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Selbst wenn du innerhalb des letzten Jahres bereits einen Verstoß ab 26 km/h hattest, gäbe es nur ein Fahrverbot, aber keinen Entzug.

Möglicherweise hast du das Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert. Das wäre tatsächlich ein Grund für den Entzug.

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Der erste Verstoß wurde im (vereinfachten) Verwarnverfahren abgehandelt.

Jetzt übersteigt das Bußgeld aber die Grenze von 55€, so dass das normale Bußgeldverfahren zur Anwendung kommt. Und da gibt es zunächst eine Anhörung und dann erst den Bußgeldbescheid.

Bei +20 km/h kommen gerade noch keine Probezeitmaßnahmen auf dich zu.

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Ja, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) bis zu 750 kg darf man mi B immer ziehen. Auch mit einem Fahrzeug, das bereits eine zGm von 3500 kg hat.

Der Anhänger darf auch eine höhere zGm haben Dann darf die zGm von Auto + Anhänger 3500 kg aber nicht überschreiten.

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Nein. Eure Personalien wurden nur aufgenommen, weil ihr Zeugen seid. Ihr bekommt keinen "Eintrag",

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