Wohngemeinschaft bei Hartz 4 als Paar, eine letzter Denkknoten...

5 Antworten

wenn du wirklich als wohngemeinschaft gelten willst, dann gibst du auch nix weiter als eine wg an. fertig. du wirst aber damit leben müssen, dass man irgendwann auf den gedanken kommt, euch zu kontrollieren. dann wäre es natürlich von vorteil ein "gästezimmer" vorweisen zu können indem du wohnst. wenn du dich als paar vorstellst, dann seit ihr eine bedarfsgemeinschaft und werdet auch als solche berechnet. in manchen gemeinden erst nach einem jahr, in den meisten allerdings von anfang an.

Gilt es als Betrug, wenn jemand vorbeikommt, die eindeutige Lage sieht (gemeinsames Bett etc.) ich aber vorher nicht gesagt habe, dass wir ein Paar sind?

Ob du neben/mit jemandem schläfst , sagt nichts darüber aus, ob Ihr finanziell füreinander einsteht und gemeinsam wirtschaftet. Nicht das gemeinsame Wohnen oder das gemeinsame Bett bestimmen darüber, ob eine Verantwortungs- und Einstehens- "Bedarfsgemeinschaft" nach § 7 SGB II vorliegt... sondern wie das Paar sein wirtschaftliches / finanzielles Verhältnis im Alltag gestaltet. http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198

Larah10  13.02.2013, 12:36

Siehe "Leitfaden Aussendienst" der Bundesagentur zu Hausbesuchen (vor allem auch Seite 7, "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften") http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst.pdf

ich kann reinen Gewissens rechtfertigen dass wir keine Bedarfsgemeinschaft sind.

Nach 1 Jahr werdet Ihr das allerdings durch entsprechende Belege etc. nachweisen können müssen.

eine wohngemeinschaft würde ich nicht angeben, da wohngemeinschaften nicht als paar zusammenleben.

ihr könnt ruhig die wahrheit sagen, denn im ersten jahr darf das jobcenter nicht einfach von einer einstandsgemeinschaft (bedarfsgemeinschaft) ausgehen wenn ihr getrennt wirtschaftet usw. § 7 sgb2

ihr müsst die anlage ve ausfüllen. wenn ihr die fragen 1a- 1d mit "nein" beantworten könnt, sollte es keine probleme geben. kannst ja mal reinschauen:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Allgemein/Formulare-Arbeitslosengeld-II.html

guitargirl86 
Fragesteller
 13.02.2013, 18:56

hi, als was gebe ich uns denn sonst an?

guitargirl86 
Fragesteller
 13.02.2013, 19:06
@guitargirl86

Ich gebe uns also als WG an, richtig? GIbt es da einen Unterpunkt wo man angibt, dass man ein Paar ist..? Würde dann zusätzlich Kostenaufteilungserklärung und Untermietsvertrag dazu schicken um zu erklären, dass wir keine Einstandsgemeinschaft sind

ivonne82  13.02.2013, 20:41
@guitargirl86

Ich gebe uns also als WG an, richtig? GIbt es da einen Unterpunkt wo man angibt, dass man ein Paar ist..?

entweder lebt ihr als wg in der jeder sein eigenes zimmer hat oder ihr lebt ganz normal als paar dass sich eine wohnung komplett teilt. je nachdem wie ihr leben wollt meldet ihr es auch dem jobcenter.

nur weil man ein paar ist, ist man noch lange keine bedarfsgemeinschaft. von einer bg darf das jobcenter erst ausgehen wenn:

-gemeinsam wirtschaftet (gemeinsame konten bzw. kontovollmachen, versicherungen oder ähnliches)

-gemeinsam ein kind (oder angehörigen) im haushalt betreut

-länger als 1 jahr zusammenlebt

ist das alles bei euch nicht der fall darf das jobcenter auch nicht von einer bg ausgehen (auch wenn ihr ganz normal als paar lebt) und eure ansprüch müssen getrennt voneinander berechnet werden. ihr könnt also 1 jahr lang ganz normal und offiziell als paar zusammenleben ohne dass der eine für den anderen einstehen muss.

wollt ihr als paar leben gibst du beim jobcenter an dass du bei deinem freund einziehst (veränderungsmitteilung bzw. neuantrag) ihr aber nicht füreinander einstehen wollt (dafür gibt es die anlage "ve").

im ersten jahr seid nicht ihr verpflichtet dem jobcenter zu beweisen das keine bg besteht, sondern das jobcenter ist verpflichtet eine bg nachzuweisen. wenn ihr aber die oben genannten punkte berücksichtigt kann dies das jobcenter nicht!!!

"Hartz4 WG´s (Wohngemeinschaften)

Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Und: Untermietverträge sind allgemein ein guter Beleg um klarzumachen, dass man nur die Wohnung teilt aber nicht aus einem Topf wirtschaftet.

Wenn Sie mit einem oder mehreren Personen sich eine Wohnung teilen. Sie dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis leben und müssen eigene Räume zur Verfügung haben!

Selbst wenn sie Räume wie Küche, Bad ect. teilen, ist dies kein Problem, wenn dies in einem Miet- oder Untermietvertrag klar dargelegt wird. Eine Untermietvertrag regelt im Allgemeinen alles. Stellen Sie dies auch in einem persönlichen Gespräch dar, dass sie NUR in einer WG leben!"

http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php

Gib Euch ruhig als normale BG an.

Im Übrigen musst Du niemanden in die Wohnung lassen. Den Link dazu stelle ich in den Kommentar.

guitargirl86 
Fragesteller
 12.02.2013, 17:20
@beangato

Hi Beangato!

Vielen Dank für deine ausführlichen Infos! Das Forum kannte ich auch schon! Die Frau, die mich beraten hatte, war allerdings die Bürgerbeauftragte für Soziales des Landes Schleswig Holstein. Und die meinte, ein Hausbesuch ist Rechtens. Aber in deinem Link steht ja, ich habe das Recht, auf einen Termin zu bestehen. Danke. Die Zimmeraufteilung in der zukünftigen Wohnung sieht wie folgt aus: Ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Wohnzimmer, ein kleines Kuschelzimmer mit einem Schlafsofa. Gilt das also als eigener Wohnraum für mich? Kommt dann nicht die Frage "Aber wieso ist in dem Schlafzimmer fast nichts anderes als ein großes Bett, wer schläft denn da..." Etc. Naja, ich mach mich zu verrückt, das weiß ich...WIll nur, dass alles glattläuft...Vllt kommt auch kein Hausbesuch, da das Amt bescheid wissen wird, dass ich dann und dann wieder ausziehe zwecks Studium und Untermietvertrag besteht etc. danke fürs Durchlesen, lg

beangato  12.02.2013, 17:27
@guitargirl86

Gilt das also als eigener Wohnraum für mich?

Würde ich so definieren., ja.

Du musst, wie gesagt, niemanden reinlassen.

Hier noch ein Urteil für Dich:

"Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren."

http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php/8264-Rechtskräftiges-Urteil-zum-Hausbesuch-LSG-NRW-L-7-B-284-07-AS-ER

analad  12.02.2013, 17:32
@guitargirl86

zum hausbesuch: wenn dein freund nicht im alg2 bezug ist, dann kann er "sein zimmer" einfach abschließen. denn nur dein zimmer ist von belang. auch in schränke dürfen sie nicht wühlen. etc. sprich ein sofa und ein schrank sollten schon drinstehen in deinem kuschelzimmer^^

guitargirl86 
Fragesteller
 12.02.2013, 17:36
@beangato

Vielen Dank!!! Ich werds jetzt so machen und Abwarten, habe mir beide Links gespeichert.

guitargirl86 
Fragesteller
 12.02.2013, 17:37
@analad

danke :) ja, kuschelzimmer ^^

Larah10  13.02.2013, 12:20
@guitargirl86

Gib Euch ruhig als normale BG an.

Wenn sie kein gemeinsames Kind haben und getrennt wirtschaften/ finanziell nicht füreinander einstehen, sind sie keine Bedarfsgemeinschaft. Warum sollten sie dann angeben, dass sie eine sind - und sich gemeinsam berechnen lassen ?!

ivonne82  13.02.2013, 12:23

Gib Euch ruhig als normale BG an.

niemals!!!! im ersten jahr ist das jobcenter in der pflicht das vorliegen eine bedarfsgemeinschaft zu bweisen. gibt die fragestellerin freiwillig eine bg an, gibt sie zu das eine einstandsgemeinschaft vorliegt und das jobcenter darf dan auch so berechnen (je nur 90% des regelsatzes, einkommen des freundes darf berücksichtigt werden usw.)

guitargirl86 
Fragesteller
 13.02.2013, 19:05
@ivonne82

Ich gebe uns also als WG an, richtig? GIbt es da einen Unterpunkt wo man angibt, dass man ein Paar ist..? Würde dann zusätzlich Kostenaufteilungserklärung und Untermietsvertrag dazu schicken um zu erklären, dass wir keine Einstandsgemeinschaft sind

guitargirl86 
Fragesteller
 13.02.2013, 19:22

Hi Beangato! Da der Außendiest ja nur reinkommen darf, wenn ein Verdacht auf Betrug vorliegt: Müssen die den Verdacht schriftlich mitbringen oder ist es rechtens wenn seitens der Arge ein Verdacht mündlich vorgetragen wird? Danke

SGB II § 7 Leistungsberechtigte:

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

A) Wenn man nun sagt, der Mitbewohner ist gar nicht mein Partner, und das stimmt nicht, dann ist das potentiell Betrug.

B) Erst danach kommt die Frage, ob man mit seinem Partner "in einem gemeinsamen Haushalt ... zusammenlebt" - oder ob jeder seinen eigenen Haushalt führt (also nicht getrennt im Bett, aber am Tisch lebt).

C) Und erst danach kommt die Frage, ob man - wenn man sich den Yoghurt teilt - auch den Willen hat, füreinander einzustehen.

All dies kann man bestreiten, A, B und C. Der Sachbearbeiter muss dennoch all dies ermessen - frei ermessen! Erst nach einem Jahr zusammenleben ist er nicht mehr frei: Dann muss er eine Einstandsgemeinschaft annehmen, siehe Absatz 3a!

Insofern kann es im ersten Jahr hilfreich sein, was man vorträgt - bindend ist es mitnichten! Aber prägend, da Infos zunächst von den Betroffenen eingeholt werden sollen.

Gruß aus Berlin, Gerd